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Europäischer Gerichtshof
Kein generelles Kopftuchverbot in Apotheken
Darf ein Arbeitgeber einer Angestellten muslimischen Glaubens das Kopftuch verbieten? Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof befasst. Seine Antwort: Unter Umständen ja – aber dazu ist ein berechtigtes Interesse nötig. Auch für Apotheken sind die vom EuGH aufgestellten Leitplanken von Bedeutung.
Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich zwei Entscheidungen zur Kopftuch-Frage verkündet. Als die Fernsehnachrichten vergangene Woche hierüber berichteten, waren immer wieder Apotheken zu sehen – und zwar mit positiven Bildern: Eine islamische Apothekeninhaberin, die selbst Kopftuch trägt, ebenso ein deutscher Apotheker, der klar sagt: Bei ihm zählt die Kompetenz seiner Mitarbeiterinnen – Kopftuch hin oder her. Aber möglicherweise gibt es auch Apotheken, die mit dem Kopftuch hadern, etwa weil sie Kunden haben, die sich beschweren.
Die Fälle vor dem EuGH
Doch worum ging es genau vor dem EuGH? Die Luxemburger Richter hatten gleich zwei Fälle zu entscheiden. In einem ging es um die Klage einer Rezeptionistin einer belgischen Sicherheits- und Überwachungsfirma. Die Arbeitnehmerin entschied sich nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit, künftig auch während der Arbeitszeit ihr Kopftuch zu tragen. Als sie dies ihrem Arbeitgeber mitteilte, erklärte er, er dulde das sichtbare Tragen politischer, philosophischer oder religiöser Zeichen nicht, da es der von der Firma bei ihren Kundenkontakten angestrebten Neutralität widerspreche. Es kam zur Kündigung. Die Besonderheit in diesem Fall: Schon bevor die Klägerin eingestellt wurde, gab es im Betrieb eine interne Regelung, die das Tragen sichtbarer religiöser, politischer und philosophischer Zeichen denjenigen untersagte, die während ihrer Tätigkeit Kundenkontakt hatten. Diese wurde später auch vom Betriebsrat gebilligt und in die Arbeitsordnung übernommen.
Kündigung nach Kundenbeschwerde
Im zweiten Fall ging es um die Klage einer französischen Mitarbeiterin in einem IT-Unternehmen. Der Arbeitgeber hatte die Mitarbeiterin eingestellt, nachdem diese bereits ein Praktikum in dem Betrieb absolviert hatte – mit Kopftuch. Später arbeitete sie als fest angestellte Softwaredesignerin. Nachdem sich ein Jahr später ein ihr zugewiesener Kunde beschwert hatte, wurde die Mitarbeiterin aufgefordert, künftig auf das ständige Tragen des Kopftuchs zu verzichten. Sie weigerte sich, der Arbeitgeber kündigte.
Dreh- und Angelpunkt beider Entscheidungen ist das in der europäischen Richtlinie 2000/78 festgeschriebene Diskriminierungsverbot. Dieses ist hierzulande im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz umgesetzt. Die Luxemburger Richter hatten zu entscheiden, ob das Verbot des Tragens eines Kopftuchs eine unzulässige Diskriminierung darstellt oder durch ein berechtigtes Ziel des Arbeitgebers gerechtfertigt ist.
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