DocMorris unterliegt vor Gericht

Zuzahlungsquittung darf nicht täuschen

Berlin - 24.03.2017, 06:55 Uhr

Erneuter Dämpfer für die niederländische Versand-Apotheke DocMorris: Quittungen über volle Zuzahlungen, die gar nicht geleistet wurden, verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht. (Foto: dpa)

Erneuter Dämpfer für die niederländische Versand-Apotheke DocMorris: Quittungen über volle Zuzahlungen, die gar nicht geleistet wurden, verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht. (Foto: dpa)


Kunden Quittungen über Zuzahlungen auszustellen, die diese tatsächlich gar nicht geleistet haben, ist für die Versandapotheke DocMorris tabu. Das hatte das Landgericht Ravensburg bereits vergangenen Sommer festgestellt – nun hat das Oberlandesgericht Stuttgart diese Entscheidung bestätigt. 

Im Juli 2016 hatte das Landgericht Ravensburg DocMorris untersagt, „gegenüber gesetzlich versicherten Endverbrauchern in Deutschland Zuzahlungsquittungen zur Vorlage bei der gesetzlichen Krankenkasse über einen Betrag auszustellen, den der Kunde tatsächlich als Zuzahlung an die DocMorris N.V. nicht geleistet hat“.

Anlass des Rechtsstreits war eine Zuzahlungsquittung über 5,71 Euro für ein Asthma-Arzneimittel. Diese hatte die niederländische Versandapotheke einer Kundin zur Vorlage bei der Krankenkasse ausgestellt – obwohl sie nur eine Zuzahlung von 2,85 Euro geleistet hatte.

Das Landgericht Ravensburg sah darin einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht (§ 3 Abs. 2 UWG). Ausführlich legte es dar, dass es nicht den Sorgfaltsanforderungen eines ordentlichen Kaufmanns entspreche, Zuzahlungsquittungen über Beträge auszustellen, die nicht vereinnahmt wurden. Die Ausstellung von Quittungen entspreche nur dann den anständigen Marktgepflogenheiten, wenn daraus die tatsächlichen Zahlungsflüsse für die Vorlagestelle eindeutig hervorgehen. Lediglich eine unmissverständlich formulierte Quittung könne ihren Zweck erreichen und eine missbräuchliche Verwendung vermeiden.

Doch diese Art von Quittung würde die Krankenkasse wohl missverstehen – eine missbräuchliche Verwendung sei also durchaus denkbar. Mithilfe der Quittungen könnte der GKV-versicherte Kunde schneller die Belastungsobergrenze erreichen, ab der er von der Zuzahlung freigestellt ist – zum Schaden der Krankenkasse. Zudem könnte er mit ihnen eine außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend machen, mithin seine Einkommensteuer verkürzen. 

Berufung zurückgewiesen, Revision nicht zugelassen

Nun stand die zweite Instanz an. Und auch hier musste DocMorris jetzt eine Schlappe hinnehmen. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung der niederländischen Kapitalgesellschaft zurück. Damit bestätigte es das Urteil der Vorinstanz. Auch die Revision ließen die Stuttgarter Richter nicht zu. DocMorris bleibt nun noch der Weg der Nichtzulassungsbeschwerde.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Doch Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der hier gegen DocMorris aufgetreten war, ist mit der Zurückweisung der Berufung schon sehr zufrieden. Das Gericht bestätige eindrücklich, dass die jahrelange Praxis von DocMorris, Zuzahlungsquittungen in voller Höhe auszustellen, obgleich die Patienten aufgrund der Boni diese tatsächlich nicht begleichen mussten, rechtswidrig war. „Es gibt nun keine Ausreden mehr für die gesetzlichen Krankenversicherungen, die Konsequenzen aus diesem Verhalten zu ziehen“, betonte Douglas gegenüber DAZ.online. „Denn es kann nicht sein, dass deutsche Apotheken wegen vermeintlicher Formfehler auf Null retaxiert werden und systematischer Betrug zulasten der Allgemeinheit nicht geahndet wird“.

Die fragwürdigen Zuzahlungs-Quittungen, die DocMorris nach wie vor ausgibt, hat kürzlich auch der Leipziger Anwalt Fabian Virkus in einem Schreiben an den GKV-Spitzenverband thematisiert. Er ist ebenfalls überzeugt: Hier werden die Kassen getäuscht  – und es liegt nun an ihnen, diese Rechtsverstöße einzustellen.


Ergänzung vom 20. April 2017: Mittlerweile liegen die Urteilsgründe vor: Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 23. März 2017, Az.: 2 U 113/16



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Quittungsfälschungen?!

von Heiko Barz am 25.03.2017 um 11:20 Uhr

Nun müssen die KKassen sich wieder mit einem Dilemma auseinandersetzen.
Auf der einen Seite möchten die Kassen, wie sie immer wieder durchblicken lassen, selbst teilhaben an dem Geschäft mit den Boni der Auslandsversender, dabei immer wieder behauptend, sie wären die Einzigen, denen diese, nach unseren Gesetzen verbotenen, Boni "rechtmäßig" zustehen.
Der Betrug, den auch der Finanzminister nicht übersehen darf, ist aber im Interessenkonflikt anscheinend nicht justitiabel.
Alleine diese Juristen Farce erleben zu dürfen, zeigt die Unmöglichkeit einer ausgereiften Rechtsprechung zwischen EU Funktionären und einzelner EU Staaten.
Es wird nur das Recht anerkannt, dass dem eigenen ( Dc. Mo.) und dessen Konzernhintergrund rein willkürlich nutzt.
Die KKassen drehen ihre Sichtweise dieser Rechtsfragen immer in die Richtung, aus der für sie Etwas "herausspringt". Wenn man es genau nimmt, dann verhalten sich die KKassen wie 'Hehler", die sich an Verbotenem bereichern.
Wagt denn hier Niemand, diese Institutionen in die juristischen Schranken zu weisen?
Um Deutschland herum ist eine "Goldgräberstimmung" in der Arzneimittelversorgung entstanden, an der die Deutsche APOTHEKE durch massive Strafgesetze ausgeschlossen wurde.
Europäische Gleichbewertung??
21 Länder dieses Europakonstruktes nehmen sich das Recht heraus, ihre Gesundheitsversorgung in die Eigenverantwortung zu nehmen.
Warum dürfen wir diese Rechtsposition nicht auch ergreifen?
Die Antwort ist klar, Deutschland, als gebügelter Europavorzeigestaat, darf sich dem Diktat aus Brüssel, von welch einem Sesselfu....auch immer bestimmt, nicht zur Wehr setzen.
Das wäre ja auch das Ende der Europäischen Idee. ( Ha,ha! )
Macht sich dabei noch irgendjemand Gedanken um die Versorgungssicherheit der Patienten??

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