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Gericht zu Zuzahlungsbelegen
DocMorris darf keine falschen Quittungen ausstellen
Die Praxis von DocMorris, seinen Kunden Quittungen über Zuzahlungen auszustellen, die diese tatsächlich gar nicht geleistet haben, verstößt gegen das geltende Wettbewerbsrecht. Das hat das Landgericht Ravensburg in einem aktuellen Urteil entschieden.
Im Dezember hatte das Landgericht Ravensburg eine einstweilige Verfügung gegen DocMorris verhängt. Der niederländischen Versandapotheke wurde darin untersagt, „gegenüber gesetzlich versicherten Endverbrauchern in Deutschland Zuzahlungsquittungen zur Vorlage bei der gesetzlichen Krankenkasse über einen Betrag auszustellen, den der Kunde tatsächlich als Zuzahlung an die DocMorris N.V. nicht geleistet hat“.
Was war geschehen? DocMorris hatte Anfang September 2015 einer Kundin für die Abgabe eines Asthma-Arzneimittels eine Zuzahlungsquittung über 5,71 Euro zur Vorlage bei der Krankenkasse ausgestellt. Tatsächlich hatte die Kundin aber nur eine Zuzahlung von 2,85 Euro geleistet. In diesem Vorgehen sah das Gericht einen Verstoß gegen die für den Unternehmer geltende fachliche Sorgfaltspflicht. Mit der ausgestellten Quittung werde die Verbraucherentscheidung spürbar beeinträchtigt. Der Kunde könne so zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, „die er andernfalls nicht getroffen hätte“.
Nach dem Eilverfahren, in dem nach nur summarischer Prüfung eine vorläufige Entscheidung getroffen wird, kam es zum Hauptsacheverfahren. In diesem bestätigte das Landgericht jetzt seinen Beschluss aus dem Dezember. Dabei wendet sie die neue Vorschrift des § 3 UWG an – seit dem 10. Dezember 2015 gilt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nämlich in einer neuen Fassung. Und damit ein Unterlassungsanspruch für die Zukunft bestehen kann, muss das beanstandete Verhalten nach wie vor verboten sein.
Unternehmerische Sorgfaltspflicht verletzt
Nun heißt es in § 3 Abs. 2 UWG, geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten seien dann „unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen“.
Ausführlich legt das Gericht in seinem Urteil (Az.: 7 O 1/16 KfH) dar, warum es nicht den Sorgfaltsanforderungen eines ordentlichen Kaufmanns entspricht, Zuzahlungsquittungen über Beträge auszustellen, die nicht vereinnahmt wurden. Die Ausstellung von Quittungen entspreche nur dann den anständigen Marktgepflogenheiten, wenn daraus die tatsächlichen Zahlungsflüsse für die Vorlagestelle eindeutig hervorgehen. Lediglich eine unmissverständlich formulierte Quittung könne ihren Zweck erreichen und eine missbräuchliche Verwendung vermeiden.
2 Kommentare
Quittungsbetrug
von Heiko Barz am 29.07.2016 um 9:36 Uhr
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was für eine Gesellschaft
von Karl Friedrich Müller am 28.07.2016 um 13:37 Uhr
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