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Wettbewerbszentrale ./. Linda
Sonnenbrille ist keine zulässige Zugabe
Die Linda-Apotheken werben auf ihrer Webseite derzeit für ihr „Produkt des Monats März“: MomentaHEXAL® Heuschnupfenspray. Wer es kauft, bekommt eine Sonnenbrille gratis, wird versprochen. Doch jetzt hat das Landgericht Köln der Linda AG diese Werbung per Einstweiliger Verfügung untersagt.
Unter www.linda.de gibt es von Januar bis Dezember stets ein neues „Produkt des Monats“. Im Internet beworben, kann es – solange der Vorrat reicht – in einer Linda-Apotheke erworben werden. Im März ist MomentaHexal® Heuschnupfenspray dieses Produkt des Monats. Ein besonderer Preis wird auf der Webseite nicht versprochen – wohl aber eine kostenlose Beigabe: eine Sonnenbrille. Um was für eine Brille es sich dabei genau handelt, ist nicht zu erkennen. Zwar ist das Bild einer Brille im klassischen Stil zu sehen, aber darunter steht „Abbildungen können abweichen“.
Die Wettbewerbszentrale sieht in der Werbung einen Verstoß gegen § 7 Absatz 1 Heilmittelwerbegesetz. Dieser verbietet, im Zusammenhang mit Arzneimitteln Zugaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Zwar gibt es Ausnahmen von diesem generellen Verbot – zum Beispiel, wenn es sich bei der Zugabe um eine „geringwertige Kleinigkeit“ handelt. Doch eine solche sieht die Wettbewerbszentrale hier nicht gegeben. Die Wertgrenze für eine solche Kleinigkeit liege nämlich bei etwa einem Euro.
Linda: Brille ist nur eine geringwertige Kleinigkeit
Da mit dem Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz zugleich ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht vorliege, sieht die Wettbewerbszentrale einen Unterlassungsanspruch gegeben. Sie mahnte die Linda AG daher ab. Doch die Apothekenkooperation lehnte es ab, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Sie vertrat die Auffassung, die Brille sei nur eine „geringwertige Kleinigkeit“, eine rechtlich problemlose Zugabe.
Daraufhin beantragte die Wettbewerbszentrale eine einstweilige Verfügung gegen die Linda AG. Das Landgericht Köln fand den Vortrag des Anwalts glaubhaft, und so erging der erwünschte Beschluss im Eilverfahren – wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung. Auch eine Begründung gibt es nicht.
Der Anwalt der Wettbewerbszentrale verweist in seinem Antrag an das Gericht aber darauf, dass kein Verbraucher erwarte, dass eine Sonnenbrille, „die zudem nicht von einem Strandverkäufer, sondern von einer Apotheke angeboten wird“, nur einen Euro kosten würde. Vielmehr erwarte er gute Brillengläser, die kein Gesundheitsrisiko darstellen.
Für die Linda AG dürfte der Beschluss zu verkraften sein. Noch ist die Werbung auf der Webseite zu finden, und der März ist fast vorüber. Das Produkt des Monats April kann alsbald folgen – man darf gespannt sein, welche Zugabe es dann gibt.
Landgericht Köln, Beschluss vom 24. März 2017, Az.: 31 O 89/17
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