Reform des Mutterschutzgesetzes

Auch Schülerinnen und Studentinnen genießen künftig Mutterschutz

Berlin - 15.05.2017, 17:00 Uhr

Auch für PTA-Schülerinnen und Pharmazie-Studentinnen gilt künftig das Mutterschutzgesetz. (Foto: Kristin Gründler / Fotolia)

Auch für PTA-Schülerinnen und Pharmazie-Studentinnen gilt künftig das Mutterschutzgesetz. (Foto: Kristin Gründler / Fotolia)


Die Große Koalition hat das aus dem Jahr 1952 stammende Mutterschutzgesetz einer Verjüngungskur unterzogen. Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat den Änderungen zugestimmt. Das bedeutet auch Neues für Schwangere und Stillende, die in Apotheken arbeiten.

65 Jahre ist es her, dass das Mutterschutzgesetz in Kraft getreten ist. Seitdem hat der Gesetzgeber nur wenig daran geändert. Die Große Koalition hat es nun einer grundlegenden Reform unterzogen, um es übersichtlicher zu strukturieren und  es zeitgemäßer und verständlicher zu fassen.

Erklärtes Ziel des Gesetzes ist, verantwortungsvoll abzuwägen zwischen dem Gesundheitsschutz für eine stillende oder schwangere Frau und ihr (ungeborenes) Kind einerseits und der selbstbestimmten Entscheidung der Frau über ihre Erwerbstätigkeit andererseits.

Auch Schülerinnen und Studentinnen vom Mutterschutz erfasst

Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes erweitert wird. Erfasst sind zukünftig auch Frauen, die in arbeitnehmerähnlichen Strukturen tätig sind. Zudem wird das Gesetz für Schülerinnen und Studentinnen gelten – also auch für PTA-Schülerinnen und Pharmaziestudentinnen. Sie sollen künftig während des Mutterschutzes für verpflichtende Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika Ausnahmen beantragen können, ohne deswegen Nachteile zu erleiden.

Eine weitere Neuerung betrifft Arbeitsverbote. Sie sollen künftig nicht mehr gegen den Willen der schwangeren Frauen möglich sein. Stattdessen sollen ihre Arbeitsplätze umgestaltet werden, um Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Auch Sonntagsarbeit soll auf freiwilliger Basis ermöglicht werden. Prinzipiell soll ein Nachtarbeitsverbot für schwangere oder stillende Frauen von 20 Uhr bis 6 Uhr gelten. Eine Beschäftigung bis 22 Uhr soll aber durch ein behördliches Genehmigungsverfahren ermöglicht werden, wenn die Frau dem ausdrücklich zustimmt, nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht und eine unverantwortbare Gefährdung für die Schwangere oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Längere Schutzfrist bei der Geburt eines behinderten Kindes

Das Gesetz sieht zudem eine Verlängerung der Schutzfristen von acht auf zwölf Wochen für Frauen nach der Geburt eines behinderten Kindes vor. Ebenfalls geplant ist ein viermonatiger Kündigungsschutz für Frauen bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat seine Zustimmung zum dem Gesetz erteilt – allerdings zugleich eine Entschließung gefasst, in der er unter anderem auf den zu erwartenden Mehraufwand bei der Umsetzung hinweist – etwa im Hinblick auf das geplante Genehmigungsverfahren für die Abend- und Nachtarbeit. 

Das neue Gesetz wird im Wesentlichen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Allerdings gibt es einige Regelungen, die schon vorab wirksam werden – nämlich nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, also voraussichtlich im Juni oder Juli. Schon ab diesem Sommer gelten etwa die zuletzt genannten neuen Schutzfristen und den neuen Kündigungsschutz bei einer Fehlgeburt.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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