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Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart dürften Pharmahersteller von Schmerzmitteln nicht damit werben, beigefügtes Vitamin C unterstütze das Immunsystem. Die Werbebotschaft sei nicht von der Zulassung erfasst und somit unzulässig, urteilten die Richter.
Wie das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied, dürfen als Schmerzmittel zugelassene Arzneimittel nicht mit Vitamin-C-Beigaben werben (Az. 2 U 127/16). Bislang wirbt hingegen beispielsweise der Hersteller Ratiopharm für sein ASS+C-Produkt mit der Aussage „Eine Extraportion Vitamin C unterstützt das Immunsystem“. Dies stellt nach Ansicht der Richter „unzulässige Werbung dar“, wenn das Arzneimittel nur zur Schmerzbehandlung zugelassen ist, heißt es in einer Pressemitteilung des OLG vom gestrigen Dienstag.
Mit seinem am 8. Juni verkündeten Urteil hob der zweite Zivilsenat des Gerichts das Urteil des Landgerichts Ulm auf, welches in dieser Sache zugunsten des Herstellers entschieden hatte (Az. 10 O 45/16 KfH). Die Brausetabletten, die aus 600 mg Acetylsalicylsäure und 200 mg Ascorbinsäure (Vitamin C) bestehen, sind für die Anwendungsgebiete „leichte bis mäßig starke Schmerzen“ sowie „im Rahmen von Erkältungskrankheiten“ oder „Fieber“ zugelassen. Ein Wettbewerbsverein hatte die Klage initiiert.
„Der Senat hat einen Verstoß gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 3a des Heilmittelwerbegesetzes bejaht“, erklärte das OLG nun. Mit der Werbebotschaft, dass das enthaltene Vitamin C das Immunsystem unterstütze, weise die Beklagte auf ein Anwendungsgebiet hin, für welches das Medikament nicht zugelassen ist. Die angesprochenen Verbraucher würden die Aussage als unzulässige Benennung eines weiteren Anwendungsgebiets und nicht lediglich als zulässigen Hinweis auf weitere Wirkungen des Arzneimittels verstehen, bemängelten die Richter.
Das Landgericht Ulm hatte zuvor argumentiert, dass ein – schmerzfreier – Verbraucher üblicherweise nicht auf die Idee kommen würde, ASS+C nur deshalb einzunehmen, um sein Immunsystem zu stärken. Hier stimmten die Richter des OLG zu, sie widersprachen jedoch in einem anderen Punkt: Ein Verbraucher, der Schmerzen verspürt und zugleich – in anderem Zusammenhang – eine ärztliche Empfehlung zur Stärkung seines Immunsystems erhalten hat, werde möglicherweise aufgrund der Werbung zu ASS+C greifen.
Womit dürfen Hersteller werben?
Allgemein dürften Hersteller auf zusätzliche Wirkungen nur hinweisen, wenn diese vom zugelassenen Anwendungsgebiet erfasst sind, argumentiert das OLG, was in diesem Fall nicht zuträfe. Der Senat müsse aufgrund der Argumentationen der Parteien davon ausgehen, dass ein solcher Wirkungszusammenhang bei Erkältungskrankheiten nur bei Verbrauchern bestehe, die körperlichen Belastungen ausgesetzt sind, erklärt das Gericht.
Der Wettbewerbsverband habe unwidersprochen vorgetragen, dass die Beigabe von Vitamin C den Zweck habe, Nebenwirkungen der Acetylsalicylsäure auf die Magenschleimhaut zu vermeiden. Dem Hersteller sei es um die allgemeine Aussage gegangen, dass Vitamin C das Immunsystem schützt – und nicht speziell um eine präventive oder therapeutische Wirkung von Vitamin C bei Erkältungen, heißt es in der Pressemitteilung.
Im Jahr 2016 wurden in Deutschland laut einer Schätzung von IMS Pharma-Scope ASS-Arzneimittel in Kombination mit Vitamin C für 24 Millionen Euro verkauft, schreibt die „Süddeutsche Zeitung“.
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