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Womit dürfen Hersteller werben?
Allgemein dürften Hersteller auf zusätzliche Wirkungen nur hinweisen, wenn diese vom zugelassenen Anwendungsgebiet erfasst sind, argumentiert das OLG, was in diesem Fall nicht zuträfe. Der Senat müsse aufgrund der Argumentationen der Parteien davon ausgehen, dass ein solcher Wirkungszusammenhang bei Erkältungskrankheiten nur bei Verbrauchern bestehe, die körperlichen Belastungen ausgesetzt sind, erklärt das Gericht.
Der Wettbewerbsverband habe unwidersprochen vorgetragen, dass die Beigabe von Vitamin C den Zweck habe, Nebenwirkungen der Acetylsalicylsäure auf die Magenschleimhaut zu vermeiden. Dem Hersteller sei es um die allgemeine Aussage gegangen, dass Vitamin C das Immunsystem schützt – und nicht speziell um eine präventive oder therapeutische Wirkung von Vitamin C bei Erkältungen, heißt es in der Pressemitteilung.
Im Jahr 2016 wurden in Deutschland laut einer Schätzung von IMS Pharma-Scope ASS-Arzneimittel in Kombination mit Vitamin C für 24 Millionen Euro verkauft, schreibt die „Süddeutsche Zeitung“.
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