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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Keine Bevorzugung ausländischer Versender bei der Umsatzsteuer
Ein ausländischer Arzneimittelversender kann bei der Abrechnung mit der zuständigen Krankenkasse nicht den Arzneimittelpreis zuzüglich Umsatzsteuer verlangen, sofern – anders als bei einer inländischen Apotheke – die Krankenkasse umsatzsteuerpflichtig ist. Das hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.
Die in den Niederlanden ansässige Versandapotheke Montanus belieferte unter anderem in den Jahren 2010 bis 2012 Versicherte der Pronova BKK und bekam dafür die Arzneimittelpreise zuzüglich Umsatzsteuer erstattet. Nachdem das Bundesministerium der Finanzen 2012 in einem Schreiben klarstellte, dass in derartigen Fällen grundsätzlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliege, für den die jeweilige Krankenkasse umsatzsteuerpflichtig sei, forderte die Pronova BKK von Montanus die seit 2010 gezahlte Umsatzsteuer zurück. Zwar können laut Bundesfinanzministerium ausländische Apotheken von einer Vereinfachungsregelung Gebrauch machen, wonach sie umsatzsteuerpflichtig gestellt werden; diese kam jedoch im fraglichen Fall nicht zur Anwendung.
Gegen die Zahlungsforderung wandte der Versender ein, dass er durch das Finanzamt Kleve auch ohne Berücksichtigung der Vereinfachungsregelung als umsatzsteuerpflichtig angesehen und entsprechend veranlagt worden sei. Im Übrigen sehe die Arzneimittelpreisverordnung einen einheitlichen Bruttopreis vor, ein Teil der Rückforderung sei nach dem rheinland-pfälzischen Arzneimittel-Lieferungsvertrag nicht fristgerecht geltend gemacht worden, und jedenfalls könne die Umsatzsteuererstattung nicht den Herstellerrabatt betreffen.
Das Sozialgericht Speyer folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte Montanus zur Erstattung der von der Pronova BKK erhaltenen Umsatzsteuer; dies wurde nun vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigt. Zwar gehe, so das Gericht in seiner Pressemeldung, die Arzneimittelpreisverordnung grundsätzlich von einem einheitlichen Apothekenausgabepreis aus. Dies gelte aber nicht in Fällen, in denen - wie hier - die Krankenkassen umsatzsteuerpflichtig seien.
Auch beim Herstellerrabatt der Pharmaunternehmen ist nach Einschätzung der Mainzer Richter die Krankenkasse – genauso wie inländische Apotheken – umsatzsteuerpflichtig, weshalb auch insoweit eine Erstattung von der ausländischen Apotheke verlangt werden könne. Auf den rheinland-pfälzischen Arzneimittel-Lieferungsvertrag könne sich die Apotheke im konkreten Fall nicht berufen, da sie diesem nicht beigetreten sei. Denn der Rahmenvertrag, dem sie beigetreten sei, sehe keine unmittelbare Anwendung der Arzneimittel-Lieferungsverträge der einzelnen Bundesländer vor.
Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.07.2017, Aktenzeichen: L 5 KR 105/16 – nicht rechtskräftig
1 Kommentar
Also doch evt. doppelt ins Knie geschossen zum Schaden in D !
von Ratatosk am 29.08.2017 um 18:28 Uhr
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