Bundesgerichthof

Almased darf Apotheken keinen Preis vorschreiben

Berlin - 19.10.2017, 10:00 Uhr

Der Hersteller der in Apotheken erhältlichen "Vitalkost" Almased hatte bereits einige Rechtsstreitigkeiten auszufechten. (Foto: Almased)

Der Hersteller der in Apotheken erhältlichen "Vitalkost" Almased hatte bereits einige Rechtsstreitigkeiten auszufechten. (Foto: Almased)


Almased darf Apotheken nicht mit einem 30-Prozent-Rabatt locken, wenn sich diese im Gegenzug verpflichten müssen, einen bestimmten Verkaufspreis nicht zu unterschreiten. Die Wettbewerbszentrale hielt diese vertikale Preisbindung für unzulässig, klagte gegen Almased und setzte sich nun in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof durch.

Mehr als zwei Jahre haben die Wettbewerbszentrale und Almased um eine Rabattaktion gestritten: Der Vitalkost-Anbieter hatte Almased-vertreibenden Apotheken in einem „einmaligen Aktionsangebot“ einen Barrabatt von 30 Prozent auf den Einkaufspreis gewährt – unter bestimmten Bedingungen: Die Apotheken konnten zwischen zwölf und maximal 90 Dosen des Diät-Pulvers bestellen. Am Ende der Bestellung mussten sie dabei folgenden Passus unterzeichnen: „Mit Nutzung dieses Aktionsangebots verpflichte ich mich, Almased an gut sichtbarer Stelle mit mindestens drei Dosen nebeneinander oder mit dem bestellten Verkaufsdisplay in der Apotheke zu präsentieren und den VK-Preis von 15,95 Euro nicht zu unterschreiten".

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Preis-Aktion als kartellrechtswidrig und ging auf dem Zivilrechtsweg gegen Almased vor. Denn ein Unternehmen dürfe einem anderen Unternehmen keine Vorteile versprechen, um es zu einem kartellrechtswidrigen Verhalten zu veranlassen (§ 21 Abs. 2 GWB). Und hier liege ein unzulässige Preisbindung der zweiten Hand (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV) vor. Hersteller dürfen zwar unverbindliche Preisempfehlungen aussprechen, jedoch von ihren Vertriebspartnern, in diesem Fall den Apothekern, nicht verlangen, dass sie Mindestverkaufspreise oder Preisuntergrenzen einhalten.

Eine Frage der Spürbarkeit?

Das Landgericht Hannover folgte der Wettbewerbszentrale in seinem erstinstanzlichen Urteil und bejahte ihren Unterlassungsanspruch. Vor dem Oberlandesgericht Celle hatte dieses Urteil allerdings keinen Bestand. In der zweiten Instanz ging man zwar auch davon aus, dass es sich grundsätzlich um eine verbotene Handlung in Form einer vertikalen Vereinbarung handelte. Jedoch liege angesichts der zeitlich begrenzten Aktion und der nur einmal möglichen Abnahme von 12 bis 90 Dosen keine „spürbare Wettbewerbsbeschränkung“ vor.

Die Argumentation der Celler Richter überraschte die Wettbewerbszentrale. Sie blieb überzeugt: Eine vertikale Preisbindung sei eine Kernbeschränkung des Wettbewerbs, die sich auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung stets spürbar auf den Wettbewerb auswirke (EuGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. C-226/11). Und so legte die Wettbewerbszentrale Revision ein.

Gründe liegen noch nicht vor

Nun vermeldet die Wettbewerbszentrale einen Erfolg vor dem Bundesgerichtshof. Zwar liegen die Urteilsgründe noch nicht vor. Aber der zuständige Kartellsenat habe der Revision gegen das Celler Urteil stattgegeben, heißt es. Damit ist das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hannover rechtskräftig geworden.

„Wir begrüßen das Urteil des Bundesgerichtshofs”, erklärte Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. „Die nationale Rechtsprechung passt sich damit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs an und führt so zu mehr Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem Verbot der vertikalen Preisbindungen.“

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2017, Az. KZR 59/16


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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