Vereinbarung zwischen DAV und ERsatzkassen 

Bei Blutzuckerteststreifen soll 2018 für Apotheken alles besser werden

Berlin - 19.12.2017, 13:40 Uhr

Für alle Ersatzkassen gilt bei Blutzucker-Teststreifen nun das gleiche vertragliche Grundgerüst. (Foto: PhotoSG / stock.adobe.com)

Für alle Ersatzkassen gilt bei Blutzucker-Teststreifen nun das gleiche vertragliche Grundgerüst. (Foto: PhotoSG / stock.adobe.com)


Ab 1. Januar 2018 gilt eine neue Vereinbarung  zur Versorgung mit Blutzuckerteststreifen zwischen den Ersatzkassen – mit Ausnahme der Barmer – und dem Deutschen Apothekerverband (DAV). Statt zwei wird es dann drei Preisgruppen geben. Zugleich sollen Apotheker weiterhin 50 Cent bekommen, wenn sie eine Packung rabattierter Teststreifen abgeben. Der DAV begrüßt die neue Vereinbarung.

Anfang 2017 waren die Ersatzkassen neue und unterschiedliche Wege bei der Versorgung mit Blutzuckerteststreifen gegangen. TK, DAK-Gesundheit, KKH, HEK und hkk hatten erstmals gemeinsam in einem Open-House-Verfahren Rabattverträge über Blutzuckerteststreifen abgeschlossen. Sie sollten die Anlage 4 zum Arzneiversorgungsvertrag (AVV) ergänzen. Damit die Verträge in den Apotheken auch berücksichtigt werden, versprachen die Kassen den Apotheken Entgegenkommen: Stellt eine Apotheke einen Patienten auf Rabatt-Teststreifen um, wird ihr dies auf die Erfüllung der sogenannten „B-Quote“ angerechnet. Zusätzlich gibt es die Umstellungsgebühr von 20 Euro (netto) für die Beratung und den Geräteaustausch auch bei Umstellung auf rabattierte Blutzuckerteststreifen. Nicht zuletzt sollten Apotheken 50 Cent (netto) pro abgegebene 50er-Rabatt-Packung zusätzlich zum vereinbarten Preis abrechnen können. Dafür wurde eine Sonder-PZN bereitgestellt.

Der DAV und die Landesapothekerverbände reagierten jedoch keinesfalls begeistert auf das neue Versorgungsmodell. Da es nicht mit ihnen abgestimmt war, verwiesen die Apotheker darauf, dass es sich nur um einseitige Willenserklärungen der Kassen handele, die keine vertragliche Sicherheit böten. Zudem erwies sich das Vorgehen nicht als praxistauglich. Nicht zuletzt war die Abrechnung der 50 Cent beschwerlich

Barmer ging einen anderen Weg

Sehr viel zufriedener war der DAV dagegen mit den etwas später zwischen ihm selbst und der Barmer vereinbarten Regeln zu Blutzuckertestreifen. Neben den bereits bekannten zwei Preisgruppen wurde hier eine weitere „Spezialpreisgruppe 1” für besonders günstige Teststreifen eingeführt. Zudem eine Quotenregelung, die sich an der Teststreifenvereinbarung in der Anlage 4 zum AVV des DAV mit den übrigen Ersatzkassen orientiert. Rabattverträge gibt es bei der Barmer dagegen nicht.

„Das Beste aus zwei Welten“ 

Doch nun soll auch bei den anderen Ersatzkassen zum neuen Jahr alles besser werden. TK, DAK & Co. setzen weiterhin auf Open-House-Rabattverträge – es gibt bereits Neuabschlüsse mit Herstellern, die die Apotheken ab dem 1. Januar 2018 bedienen können. Doch die der Versorgung zugrunde liegende Vereinbarung, die nun die Anlage 4 zum AVV ablöst, ist vom DAV nach eigenem Bekunden unterzeichnet und für gut befunden. 

Tim Steimle, Fachbereichsleiter Arzneimittel bei der TK, ist überzeugt, mit der neuen Vereinbarung „das Beste aus zwei Welten“ zusammenbringen: Es gibt nun drei statt zwei Preisgruppen und es gilt auch bei der Quoten-Regelung das Gleiche wie bei der Versorgung von Barmer-Versicherten. Doch es bleibt zugleich bei den Vorteilen für die Apotheker, die Rabatt-Teststreifen abgeben: Sie können mit der Sonder-PZN 09999637 die zusätzlichen 50 Cent pro Packung je 50 Stück abrechnen. Zudem erhalten Apotheken, die auf Teststreifen der Preisgruppe 1 oder Rabatt-Teststreifen umstellen und das Sonderkennzeichen 06460719 verwenden eine Umstellungspauschale von 35 Euro (20 Euro für die Beratung und 15 Euro für das Messgerät). Bei der Barmer gibt es für die Umstellung 20 Euro.

„Kassen und Apotheken haben an einem Strang gezogen“

Diesmal hätten die Ersatzkassen mit den Apothekern „gemeinsam an einem Strang gezogen“, sagt Steimle. Die Verhandlungen seien offen und zugewandt verlaufen. Für den DAV ist bei all dem erfreulich, dass die Zusatzvergütung nun vertraglich vereinbart ist und jetzt zudem „für alle Ersatzkassen das gleiche vertragliche Grundgerüst“ gilt.

Allerdings: Die TK räumt ein, dass das Rundum-Sorglos-Paket noch nicht geschnürt ist. Zwar wird der Kasse zufolge das Rabatt-Kennzeichen in der Software angezeigt, nicht aber der 50 Cent-Bonus.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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