Retax-Quickie

Mehrkosten bei BG-Rezepten – ja? Nein? Kommt drauf an!

Stuttgart - 21.12.2017, 10:30 Uhr

Nicht immer muss der Patient Mehrkosten bei BG-Rezepten zahlen. (Foto: akf / stock.adobe.com)

Nicht immer muss der Patient Mehrkosten bei BG-Rezepten zahlen. (Foto: akf / stock.adobe.com)


Sonderrezepte in der Apotheke heißen nicht umsonst so – übersehen Apotheker die kleinen „Besonderheiten", drohen Retaxationen. Oder der Patient beschwert sich: „Letztes Mal musste ich aber nichts bezahlen.“ Wie ist das bei BG-Rezepten? Wann leisten Patienten die Mehrkosten, wann übernimmt die Berufsgenossenschaft diese? Denn „Patient zahlt immer" oder „Patient zahlt nie" – ganz so einfach ist es nicht.

War es bis vor einigen Jahren eine mittlere Katastrophe, allein den passenden Unfallversicherungsträger bei BG-Rezepten (Berufsgenossenschaft) im PC zu finden, haben dieses Problem die meisten Software-Anbieter mittlerweile im Griff. Doch der Kostenträger ist längst nicht die einzige Hürde bei Rezepten zulasten der Berufsgenossenschaft. Die Rezepte warten mit einigen „Besonderheiten“ auf, und diese Sonderregelungen sollten Apotheker parat haben.

  • Ist „Arbeitsunfall“ angekreuzt? ⇒ Ja.
  • Sind „Unfalltag“ und „Unfallbetrieb“ eingetragen? ⇒ Ja.
  • Steht keine „Kassen-Nummer“ im dafür vorgesehenen Feld? ⇒ Ja.

Mit diesem Mini-Fragenkatalog haben Apotheker die initialen Hürden bei BG-Rezepten schon einmal gemeistert. Und können sich nach dem formellen Quick-Check des BG-Rezeptes dann auch der eigentlichen Verordnung widmen. Auch hier läuft bei BG-Rezepten nicht alles nach „Schema F“. Was sind die zwei großen Fragen bei solchen Sonderrezepten?

1. Muss der Patient die Zuzahlung leisten?

2. Muss der Patient die Mehrkosten tragen?

Frage eins lässt sich glücklicherweise einfach – und vor allem eindeutig – beantworten: Patienten mit BG-Rezepten zahlen nicht zu. Bei Frage zwei müssen Apotheker hingegen schon wieder etwas um die Ecke denken. Denn – das ist bekannt aus der Apotheke – klare Regeln ohne Ausnahmen sind rar gesät. So auch bei den Mehrkosten von BG-Rezepten.

Keine Mehrkosten bei BG-Rezepten, aber nur mit Aut-idem-Kreuz

Grundsätzlich zahlt der Patient bei einem BG-Rezept die Mehrkosten. So regelt es der Arzneiversorgungsvertrag, der zwischen dem Deutschen Apotheker Verband (DAV) und den Unfallversicherungsträgern abgeschlossen wird.


Ist für das abgegebene Mittel ein Fest­betrag nach § 35 oder 36 SGB V festgesetzt und ist der Apotheken­abgabe­preis höher als der für dieses Mittel festgesetzte Festbetrag, ist dem Unfall­versicherungs­träger vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2 nur der Fest­betrag in Rechnung zu stellen und der Mehrbetrag vom Versicherten zu leisten.

Arzneiversorgungsvertrag zwischen UV und DAV § 5 Absatz 6


Von diesem Grundsatz kann allerdings abgewichen werden. Ärzte können ihre Unfallpatienten von den Mehrkosten befreien, indem sie auf dem Rezept begründen, dass eine medizinische Notwendigkeit für das teurere Arzneimittel besteht.


Dies gilt nicht, wenn der Arzt auf dem Verordnungs­blatt auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Mittels hinweist; in diesem Fall ist dem Unfall­versicherungs­träger ungeachtet der Festbetragsregelung nach §§ 29 und 31 SGB VII der Apotheken­abgabepreis in Rechnung zu stellen.

Arzneiversorgungsvertrag zwischen UV und DAV § 5 Absatz 6


Medizinische Notwendigkeit rechtfertigt teureres Arzneimittel

Wie weist der Arzt nun darauf hin? Muss er diese medizinische Notwenigkeit schriftlich begründen? Das kann er in der Tat, einfacher geht es allerdings auch: Er kann schlicht das Aut-idem-Kreuz setzen.


Als Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit ist beispiels­weise das Setzen des Aut-idem-Kreuzes zu werten.

Arzneiversorgungsvertrag zwischen UV und DAV § 5 Absatz 6


Somit fallen bei Verordnungen zulasten der Berufsgenossenschaft zwar nie Zuzahlungen für die Patienten an, die Mehrkosten entfallen allerdings nur dann, wenn der Arzt den Aut-idem-Austausch mittels Kreuz ausschließt.

Kein Aut-idem-Kreuz und keine Mehrkosten – geht das?

Kreuzt der Arzt aut idem nicht an, aber der Patient möchte keine Mehrkosten tragen, haben Apotheker noch eine weitere Option: Sie können nach preisgünstigen Alternativen zu dem verordneten Arzneimittel suchen. Ist der Wirkstoff in eine Festbetragsgruppe eingeordnet, und es existieren preisgünstige Alternativen, darf die Apotheke den Patienten auch mit diesen Arzneimitteln – Mehrkosten-frei – versorgen.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Zuzahlung zum Rezept über die BG

von Uwe Zimmermann am 16.09.2019 um 18:04 Uhr

Ich war auch der Meinung, dass ein Rezept vom D-Arzt über die BG für den Patienten kostenlos ist. War jetzt schon sehr erstaunt, dass bei dem mir verordneten Arzneimittel im Wert von 34,31 EUR eine Zuzahlung von 14,72 EUR fällig wurde.
Kann das sein?
Ist ja sogar teurer als bei Abrechnung über die Krankenkasse?!

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