Datenklau-Affäre

Prozess gegen Ex-ABDA-Sprecher Bellartz startet mit Verzögerung

Berlin - 04.01.2018, 11:10 Uhr

Der Prozessauftakt gegen Ex-ABDA-Sprecher Thomas Bellartz (links, mit seinem Anwalt) wurde vertagt. (Foto: DAZ.online)

Der Prozessauftakt gegen Ex-ABDA-Sprecher Thomas Bellartz (links, mit seinem Anwalt) wurde vertagt. (Foto: DAZ.online)


Der Prozess gegen den ehemaligen ABDA-Pressesprecher Thomas Bellartz und einen IT-Techniker wurde unterbrochen. Bei der heutigen Prozesseröffnung hätte eigentlich die Anklageschrift verlesen werden sollen – doch dazu kam es nicht, weil die Verteidigung die Besetzung des Gerichtes gerügt hat. Die Staatsanwaltschaft sieht das allerdings nicht so. 

Am heutigen Donnerstagmorgen hätte es vor dem Landgericht Berlin-Moabit eigentlich zum Prozessauftakt in der sogenannten Datenklau-Affäre kommen sollen. Angeklagt sind Ex-ABDA-Sprecher Thomas Bellartz und ein IT-Spezialist. Ihnen wird vorgeworfen, in 40 Fällen vertrauliche Dokumente aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) ausgetauscht zu haben. Bellartz soll den IT-Spezialisten, der damals im BMG arbeitete, für diese brisanten Dokumente bezahlt haben.

Doch bereits nach Aufnahme der Angaben zur Person und vor der Verlesung der Anklageschrift wurde der Prozess unterbrochen. Der Grund: Die Verteidigung stellte einen Antrag, in dem sie die Besetzung des Gerichtes rügte. Diesen Antrag kannte das Gericht bereits. Er war schon Teil der Akte, wurde also nicht spontan vorgebracht. Konkret beschwerte sich Bellartz' Anwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, dass das Verfahren wieder an die 1. Strafkammer des Landgerichts verwiesen wurde, nachdem es zwischenzeitlich bei 20. Strafkammer anhängig war. Dabei, so Wegner, seien formelle Anforderungen missachtet worden.

Kritische Zuständigkeitsverschiebungen?

Hinter dem Vorgang steckt die Überlastung des Berliner Strafgerichts. Da Haftsachen, also Verfahren, bei denen die Angeschuldigten in Haft sind, schneller zu bearbeiten sind als solche, bei denen sich die Angeschuldigten auf freiem Fuß befinden, sollte die 20. Strafkammer ältere Nicht-Haftsachen aufarbeiten. Auch die 1. Strafkammer wollte daher 2016 das Verfahren dieser 20. Kammer zuteilen. Doch das Bundesverfassungsgericht befand ein solches Vorgehen für verfassungswidrig, weil es gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter vetstößt. Daraufhin ging das Verfahren 2017 an die 1. Kammer zurück. Doch diese, so Wegners Kritik, habe es ja wegen Überlastung abgegeben. Das Präsidium hätte nach den Anforderungen der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs Überlegungen anstellen müssen, ob durch die Umverteilung geeignet ist, die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen. Und daran zweifelt der Anwalt. Zumindest hätte geprüft werden müssen, wie die Belastungssituation der anderen Kammern aussieht. Dies sei nach Aktenlage aber nicht geschehen.

Zweifel an Ersatzschöffen

Zudem rügte Wegner die Schöffen-Auswahl. So sei eine Ersatzschöffin bei einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) angestellt. Dies sieht er nicht nur deshalb kritisch, weil die KVen immer wieder und verschiedener Hinsicht vom BMG und dessen Entscheidungen abhängig seien. Apotheke Adhoc habe auch immer wieder kritisch über KVen beziehungsweise die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet, was die Zeugin befangen machen könnte. 

Zuletzt rügte der Anwalt auch noch die Ablehnung eines weiteren Ersatzschöffen. Es hieß, er stünde am 4. Januar 2018 – also zum heutigen Prozessauftakt – nicht zur Verfügung, weil er bis zum 14. Januar im Ausland arbeite. Dies habe der Arbeitgeber bestätigt. Zuvor habe der Schöffe selbst vom 12. Januar gesprochen. Es sei anzunehmen, dass eine Gefälligkeitsdokumentation durch den Arbeitgeber vorliege, um sich dem Verfahren zu entziehen. Die Entbindung des Schöffen sei letztlich nicht hinreichend vom Gericht begründet. 

Am 12. Januar geht es weiter

Die Anwälte des Mitangeklagten Christoph H. schlossen sich dem Antrag Wegners an. Nach einer kurzen Beratungspause des Gerichts fand man sich wieder zusammen. Staatsanwalt Hennicke gab eine Erklärung ab, warum der Antrag der Verteidiger seines Erachtens zurückzuweisen ist. So verwies er darauf, dass die 1. Strafkammer von Anfang an zuständig gewesen sei. Dass sie eine eigene Entscheidung später korrigierte, sei kein durchgreifender Verfahrensfehler. Auch geht aus seiner Sicht die Verteidigung zu weit, wenn sie eine Befangenheit der Ersatzschöffin annimmt, nur weil sie bei einer KV beschäftigt ist. Und was den anderen Ersatzschöffen betrifft, hat der Staatsanwalte keine Zweifel an den vorliegenden Bescheinigungen.

Der Vorsitzende Richter Reimar Mülders legte den Parteien sodann noch eine neue Auflistung der Zeugenladungen vor und entschied dann, die Hauptverhandlung zu unterbrechen. Beim nächsten regulären Prozesstermin am 12. Januar soll es weiter gehen. Bis dahin will das Gericht (nur seine Berufsrichter) über den Antrag der Verteidigung entschieden haben.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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