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Substitutionsausschlussliste: Darf man bei unklarer Verordnung nachbessern?

Stuttgart - 11.01.2018, 16:45 Uhr

Die Firma fehlt  und jetzt? Die Substitutionsausschlussliste schafft neue Probleme. (Foto: goodluz / stock.adobe.com)                                      

Die Firma fehlt  und jetzt? Die Substitutionsausschlussliste schafft neue Probleme. (Foto: goodluz / stock.adobe.com)                                      


„Gut gedacht, schlecht gemacht“. Diese Aussage kann man zur Substitutionsausschlussliste wohl getrost treffen. So unterbindet sie zwar den ständigen Präparatewechsel bei kritischen Arzneistoffen aufgrund von Rabattverträgen. Andererseits lässt sie der Apotheke aber keinen Spielraum einzugreifen. Und so verursacht sie letztendlich auch wieder Mehraufwand oder sogar Retaxationen.

Tracolimus ist ein Wirkstoff der Substitutionsausschlussliste. Es ist somit vom Austausch gegen wirkstoffgleiche Arzneimittel ausgeschlossen (Aut-idem-Ausschluss). Allerdings muss der Arzt eine eindeutige Verordnung ausstellen, das heißt entweder einen Handelsnamen oder eine PZN aufschreiben. So ist es auch im Arzneimittelversorgungsvertrag der Ersatzkassen vom 1. April 2016 zu lesen:


 „[…] Reine Wirkstoffverordnungen, ohne Nennung des konkreten Handelsnamens, sind als unklare Verordnung einzustufen. In diesem Fall bedarf es einer vorherigen Abklärung hinsichtlich des tatsächlich abzugebenden Fertigarzneimittels mit dem Verordner.“


Kann man gar nichts machen?

Hat man tatsächlich gar keine Chance eine unklare Verordnung nachzubessern? Zum Beispiel in dringenden Fällen.

Ziffer 3 („Abgabe in Notfällen ohne Rücksprache“) des Kommentars zum neuen Rahmenvertrag gesteht den Apothekern diese Möglichkeit unter bestimmten Umständen eigentlich zu  – und zwar grundsätzlich ohne Beschränkung auf bestimmte Wirkstoffe. Dort heißt es nämlich, wenn die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffs auf dem Rezept zwar unvollständig, aber für die Apotheke eindeutig ist UND zudem ein dringender Fall vorliegt, in dem Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist, darf die Apotheke auf eigene Faust die Verordnung ergänzen. Die Ergänzung ist dann abzuzeichnen. 

Die Kostenträger sehen das aber offensichtlich anders, zumindest in folgenden Fall, über den das DeutscheApothekenPortal berichtet. 

Sehen die Kassen das auch so? 

Der Apotheke wurde an einem Freitag ein Rezept aus einer Universitätsklinik vorgelegt. Verordnet war Tracrolimus 1mg, allerdings ohne Angabe eines Herstellers oder einer PZN. Somit war die Verordnung nicht eindeutig. Freitag und Rezept aus der Klinik sind Dinge, die schon für sich für eine schwere Erreichbarkeit stehen. Die Kombination macht das Ganze sicher nicht leichter.  Allerdings war der Patient und somit das bisher eingenommene Präparat der Apotheke bekannt. Zudem wurde das Mittel dringend benötigt. Bei einem Arzneistoff zur Prophylaxe von Transplantatabstoßung möchte man auch keine Therapiepause aufgrund von Formfehlern eines Klinikarztes riskieren. Die Apotheke gab das Präparat, das der Patient bisher erhalten hatte, also ab. Da es sich um den Rabattartikel handelte, entstand der Krankenkasse auch kein wirtschaftlicher Nachteil. 

Retax wegen fehlender Herstellerangabe

Dennoch flatterte der Apotheke eine Retaxation ins Haus. „Nichtbeachtung  des Subtitutionsauschlusses / Herstellerangabe fehlt“. Den Einspruch der Apotheke hat die Rezeptprüfstelle abgelehnt – gleich zweimal. Schon in der ersten Einspruchsablehnung wurde der Apotheke mitgeteilt, dass eine nachträgliche Arztbestätigung oder Verordnung nicht anerkannt würde. Bei der zweiten erklärte die Kasse, dass sie weitere Einsprüche nicht mehr beantworten würde, da das Prüfverfahren gemäß § 17 Arzneiversorgungsvertrag ihrer Meinung nach damit abgeschlossen sei. Und sol lautet die Bilanz: Wirtschaftlicher Schaden für die Apotheke: 1.564,00 Euro; Wirtschaftlicher Schaden für die Kasse: 0 Euro. Schaden für den Patienten: keiner, eher im Gegenteil. 

Für den DAP-Retax-Experten Dieter Drinhaus ist das genau einer der Fälle, die durch den neuen Rahmenvertrag unterbunden werden sollten  – wenn durch die Versorgung einer formal nicht korrekten Verordnung weder dem Patienten noch seiner Krankenkasse ein Nachteil entstand. Leider kann er aus den vergangenen eineinhalb Jahren nicht  über einen Fall berichten, in dem eine Krankenkasse oder deren Retaxdienstleister es bei einer Mitteilung an die Apotheke bewenden ließen. Immer wurde die erfolgte Versorgung retaxiert. 



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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