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Der medizinisch indizierte Dauerkonsum von Cannabis ist nicht mit dem Umgang mit Waffen und Munition vereinbar. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 5. Januar laut einer aktuellen Pressemitteilung entschieden. Mit diesem Beschluss wurde die Beschwerde eines Waffenbesitzers und Jägers gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis abgewiesen.
Das Führen einer Waffe und der Konsum von Cannabis passen nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) nicht zusammen. Auch wenn das Kiffen auf ärztliche Verordnung erfolgt. Dies geht aus der Pressemeldung vom vergangenen Mittwoch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hervor.
Der dort beschriebene Beschluss vom 5. Januar bezieht sich auf ein Eilverfahren des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juni 2017, bei dem ein Jäger und Waffenbesitzer, der auf ärztliche Verordnung medizinisches Cannabis konsumiert, gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und seines Jagdscheins durch das Landratsamt Miesbach am 22. August 2016 geklagt hat. Das Verwaltungsgericht München hatte den Antrag des cannabiskonsumierenden Jägers abgelehnt, woraufhin sich dieser danach an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gewandt hat.
Psychoaktive Wirkung auch bei medizinischem Gebrauch
Der BayVGH begründet die erneute Abweisung seinerseits damit, dass die mehrmals tägliche Inhalation von Cannabisblüten die persönliche Eignung zum Führen einer Waffe nach den Bestimmungen des Waffengesetztes beeinträchtigen könnte. Dazu beruft sich der BayVHG auf ein fachpsychologisches Gutachten der TÜV SÜD Life GmbH, welches das Landratsamt Miesbach von dem Cannabis-Patienten gefordert hatte.
Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die körperliche und geistige Eignung zum Waffenbesitz durch den Cannabis-Konsum beeinträchtig sei. Der Argumentation in der Beschwerde, dass der Jäger den Medizinal-Hanf nicht missbräuchlich, sondern unter ärztlicher Überwachung konsumiere, konnte der BayGH nicht folgen. Denn es gibt bis jetzt keinen Nachweis, dass sich die Wirkungsweise von medizinischem Cannabis von der des Freizeitkonsums unterscheiden würde. Und die psychoaktive Wirkung der Cannabinoide kann laut dem Gutachten die für den Umgang mit Waffen erforderliche stets verlässliche Verhaltenskontrolle beeinträchtigen.
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