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DAZ-Ideen zur Honorardebatte
Versorgungsauftrag verstehen und honorieren
Was ist eigentlich der Versorgungsauftrag und wie muss dieser honoriert werden? Diese Fragen untersucht DAZ-Wirtschaftsexperte Dr. Thomas Müller-Bohn in einem neuen Beitrag in der Printausgabe der DAZ und liefert damit Anregungen für die Honorierung der Apotheken.
Der Versorgungsauftrag ist die zentrale Aufgabe der Apotheken. Er lautet gemäß § 1 Absatz 1 Apothekengesetz: „Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.“ An der Erfüllung dieser Aufgabe muss ihre Arbeit gemessen werden. An den dabei erbrachten Leistungen muss sich ihre Honorierung orientieren. Dabei geht es um sehr viel mehr als Logistik und abgabebegleitende Beratung. Doch was für Apotheker selbstverständlich erscheint, sehen andere höchstens auszugsweise. Sowohl für den Umgang mit dem Honorargutachten als auch für konstruktive neue Vorschläge zur Honorierung sollten daher die Inhalte des Versorgungsauftrags deutlicher herausgearbeitet werden.
Systematische Betrachtung
Dies hat Thomas Müller-Bohn in einem ausführlichen Beitrag in DAZ 5 getan und sich dabei an der Apothekenbetriebsordnung und weiteren Vorschriften zum Apothekenalltag orientiert. Diese Vorgehensweise erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, bietet aber eine gewisse Systematik. Im nächsten Schritt werden dort jeweils die betriebswirtschaftlichen Konsequenzen dargestellt. Der Beitrag zeigt, welche Kostenarten den Leistungen gegenüberstehen, und liefert damit eine Grundlage für künftige Betrachtungen. Dabei geht es um grundsätzliche Zusammenhänge. Was im Einzelfall zur Versorgung eines Patienten erforderlich ist, hängt dagegen - wie bei anderen freien Berufen - von der Interpretation des leistenden Apothekers ab.
Vielfalt des Versorgungsauftrags
In dem Beitrag wird gezeigt, wie viele kleine und große Aufgaben sich aus dem Versorgungsauftrag ergeben und wie viele Kostenpositionen dies auslöst. Beispiele sind die Apothekenräume mit vorgeschriebenen Ausstattungsdetails, die Apotheken-EDV, der Botendienst, Vorschriften des Gefahrstoffrechts, das Qualitätsmanagement und Maßnahmen zur Arzneimittelsicherheit. Das Thema Rezeptur ist keineswegs mit dem Herstellungsablauf erledigt, sondern erfordert teure Geräte sowie Arbeiten zur Betriebsbereitschaft. Außerdem sind Apotheken Handelsunternehmen, die kaufmännische und steuerliche Pflichten erfüllen müssen. Das dient zwar nicht unmittelbar der Versorgung, ist aber nötig, damit Apotheken überhaupt arbeiten dürfen.
Finanzierung über Mischkalkulation
Doch wie wird dies alles finanziert? Die Arzneimittelpreisverordnung sieht spezielle Preise für Rezepturen und eine BtM-Gebühr sowie seit August 2013 die Notdienstpauschale vor. Doch inhaltlich ist nicht erkennbar, was die weiteren Aspekte des Versorgungsauftrags grundlegend von Notdienst, Rezepturen und BtM unterscheidet. Auch bei Notdienst, Rezepturen und BtM bieten die speziellen Honorare nur eine Teilfinanzierung.
Letztlich müssen alle Gemeinwohlpflichten über eine Mischkalkulation mit den Rx-Arzneimitteln finanziert werden, weil es keine andere Honorierungsform gibt. Das ist eine Grundidee der AMPreisV. Für viele Aspekte des Versorgungsauftrags gibt es auch deshalb keine eigenen Tarife, weil sie weniger gut zu erfassen sind. Doch im Honorargutachten wird diese Logik umgekehrt. Dort werden nur die in der AMPreisV gesondert honorierten Leistungen als honorierungswürdige Teile des Versorgungsauftrags interpretiert.
Alles andere wird dort packungsbezogen verrechnet und damit nur zu etwa 40 Prozent über die AMPreisV finanziert. Die Tarife der AMPreisV werden damit als erschöpfende Auslegung des Versorgungsauftrags missverstanden. Doch der Versorgungsauftrag umfasst mehr und dies alles muss über eine Mischkalkulation finanziert werden.
1 Kommentar
Bild des Apothekers
von Christian Giese am 01.02.2018 um 11:51 Uhr
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