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DAZ-Ideen zur Honorardebatte
Versorgungsauftrag verstehen und honorieren
Finanzierung über Mischkalkulation
Doch wie wird dies alles finanziert? Die Arzneimittelpreisverordnung sieht spezielle Preise für Rezepturen und eine BtM-Gebühr sowie seit August 2013 die Notdienstpauschale vor. Doch inhaltlich ist nicht erkennbar, was die weiteren Aspekte des Versorgungsauftrags grundlegend von Notdienst, Rezepturen und BtM unterscheidet. Auch bei Notdienst, Rezepturen und BtM bieten die speziellen Honorare nur eine Teilfinanzierung.
Letztlich müssen alle Gemeinwohlpflichten über eine Mischkalkulation mit den Rx-Arzneimitteln finanziert werden, weil es keine andere Honorierungsform gibt. Das ist eine Grundidee der AMPreisV. Für viele Aspekte des Versorgungsauftrags gibt es auch deshalb keine eigenen Tarife, weil sie weniger gut zu erfassen sind. Doch im Honorargutachten wird diese Logik umgekehrt. Dort werden nur die in der AMPreisV gesondert honorierten Leistungen als honorierungswürdige Teile des Versorgungsauftrags interpretiert.
Alles andere wird dort packungsbezogen verrechnet und damit nur zu etwa 40 Prozent über die AMPreisV finanziert. Die Tarife der AMPreisV werden damit als erschöpfende Auslegung des Versorgungsauftrags missverstanden. Doch der Versorgungsauftrag umfasst mehr und dies alles muss über eine Mischkalkulation finanziert werden.
1 Kommentar
Bild des Apothekers
von Christian Giese am 01.02.2018 um 11:51 Uhr
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