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Sozialgericht Aachen
Kassen müssen auch für OP durch „falschen Arzt“ zahlen
„Ärztliche Behandlung“ lag vor
Das Sozialgericht Aachen hat am 6. Februar 2018 gegen jede der drei klagenden Kassen abweisende Urteile ausgesprochen. Wie das Gericht in einer Pressemitteilung erklärt, hat das Krankenhaus die Vergütungen im Ergebnis zu Recht geltend gemacht. Daher müsse sie diese den Krankenkassen auch nicht zurückerstatten. Zum einen habe der „falsche Arzt“ regelmäßig nicht allein operiert, sondern es habe noch ein anderer „echter“ Arzt assistiert. Damit sei die Frage, ob es sich um eine „ärztliche Behandlung“ gehandelt hat, zu bejahen.
Maßgeblich im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus und den Krankenkassen sei aber auch, dass der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der streitigen Operationen tatsächlich eine echte – wenn auch erschlichene – Approbationsurkunde vorweisen konnte. Die Tatsache, dass die Rücknahme diese Urkunde von Beginn an unwirksam werden ließ, gelte nur gegenüber dem „falschen Arzt“, nicht aber im Verhältnis zwischen Krankenhaus und den Krankenkassen. Das Krankenhaus müsse sich die Unwirksamkeit erst ab dem Zeitpunkt der Rücknahme entgegen halten lassen.
Schließlich scheitere die Rückforderung auch daran, dass eine solche „unbillig! gewesen wäre. Denn die Behandlungen haben im Ergebnis den Regeln der Kunst entsprochen. Es sei also die geschuldete Leistung erbracht worden. Aus diesem Grund seien auch etwaige Schadensersatzansprüche nicht gegeben. Ein finanzieller Schaden sei den Kassen gerade nicht entstanden.
Gegen die Urteile ist die Berufung zum Landesozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen möglich.
Urteile des Sozialgerichts Aachen vom 6. Februar 2018, Az.: S 13 KR 262/17, S 13 KR 466/16 und S 13 KR 114/17 (nicht rechtskräftig)
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