Fachkreis-Werbung

Gericht untersagt Geschenkkoffer für Apotheken

Berlin - 23.02.2018, 17:05 Uhr

Mehr als ein Euro darf auch eine Werbezugabe an Apotheker nicht wert sein. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. (Foto: by-studio / stock.adobe.com)

Mehr als ein Euro darf auch eine Werbezugabe an Apotheker nicht wert sein. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. (Foto: by-studio / stock.adobe.com)


Ein Pharmaunternehmen, das Köfferchen mit sechs Erkältungsprodukten „zur Erprobung“ kostenlos an Apotheker abgibt, verstößt gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot. Das hat das Oberlandesgerichts Stuttgart in einem aktuellen Urteil entschieden. Dabei verweist es darauf, dass die für Verbraucher anerkannte 1-Euro-Wertgrenze für zulässige geringwertige Zuwendungen auch für Angehörige der Fachkreise gilt. Der Kofferinhalt hatte Apothekeneinkaufspreis von  27,47 Euro.

Die in der Heilmittelwerbung vom Bundesgerichtshof definierte Wertgrenze von einem Euro gegenüber Verbrauchern gilt auch bei Werbegeschenken an Fachkreise, also etwa an Apotheker und Ärzte. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart am gestrigen Donnerstag entschieden.

In dem Fall ging es um einen Produktkoffer von Klosterfrau mit sechs verschiedenen Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden. Das Unternehmen hatte diese Koffer bundesweit und ungefragt an Apotheker verschenkt. Die Medikamente hatten die kleinste zugelassene Packungsgröße und waren mit dem Hinweis „zur Erprobung” versehen – ein Nasenspray ausgenommen. Ihr Verkaufswert lag bei 48,16 Euro, der Apothekeneinkaufspreis bei 27,47 Euro.

Ein Konkurrenzunternehmen sah in dem Geschenk einen Verstoß gegen das Zugabeverbot des Heilmittelwerbegesetzes (§ 7 HWG) und machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Schon in der ersten Instanz konnte sich die Klägerin vor dem Landgericht Stuttgart durchsetzen.

§ 7 Heilmittelwerbegesetz (Auszug)

„(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.  es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkei- ten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten; (…)“ 

Auf die Berufung des beklagten Unternehmens hin gab nun auch das Oberlandesgericht der Klage statt und bestätigte das landgerichtliche Urteil im Ergebnis. Nach § 7 HWG ist es grundsätzlich unzulässig, „Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen)“ zu gewähren. Für die Richter bestand kein Zweifel, dass es sich hier um Produktwerbung handelte und nicht um Firmenwerbung, die von § 7 HWG nicht erfasst wäre. Auch die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung sahen sie durch das Geschenk gegeben.

Die in der Norm genannte zulässige Ausnahme einer „geringwertigen Kleinigkeit“ sahen die Richter ebenfalls nicht erfüllt – der Wert des Arzneimittelkoffers habe die Geringwertigkeitsgrenze überschritten. Die Wertgrenze von einem Euro gegenüber Verbrauchern gelte in gleicher Weise für Angehörige der Fachkreise wie Ärzte und Apotheker, so das Gericht. Denn die Schwelle der Beeinflussbarkeit liege bei Angehörigen der Fachkreise nicht höher als bei Verbrauchern.

Auch kein zulässiges Arzneimittelmuster

Zwar hat der Bundesgerichtshof die konkrete Frage, welche Höhe die Geringwertigkeitsschwelle im Bereich der Fachkreiswerbung hat, noch nicht entschieden. Aber das Oberlandesgericht sieht keinen Anlass, hier zwischen Verbrauchern und Fachkreisen zu differenzieren. Für die Frage, ob die Geringwertigkeitsschwelle überschritten ist oder nicht, sei allein maßgebend, ob die Werbegabe als Geschenk empfunden werde, für das sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen müsste. Dies könne nämlich dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die konkreten Produkte der Beklagten empfehle. Hierin bestehe eine unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden solle.

Hinweis auf FSA-Kodex

Auch aus dem Kodex für die freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie (FSA-Kodex) lasse sich entnehmen, dass die Wertgrenze „äußerst niedrig“ anzusetzen sei. Zunächst habe sie hier bei fünf Euro gelegen, wobei ihr aber nur indizielle Wirkung zugesprochen worden sei. Die neuere Fassung verbiete den FSA-Mitgliedsunternehmen mittlerweile im Grundsatz alle Geschenke an Apotheker (§ 21 FSA-Kodex Fachkreise). Diese Verschärfung, so das Gericht, unterstreiche die Sensibilisierung eines Teils der Pharmabranche und bestätige den Gesetzeszweck, wonach Pharmaunternehmen zur Vermeidung unsachlicher Beeinflussung von Apothekern äußerste Zurückhaltung bei Werbezugaben walten zu lassen haben.

Keine Chance vor Gericht hatte der Hinweis der Beklagten, dass Arzneimittel zu Erprobungszwecken nach § 47 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG) kostenlos an Ärzte abgegeben werden dürfen und dies auch ohne ausdrückliche Nennung für Apotheker gelte. Diese Ausnahmevorschrift für Arzneimittelmuster greife im vorliegenden Fall nicht, befand das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz. Zum einen richtet sie sich nicht an Apotheker, zum anderen bedarf es einer schriftlichen oder elektronischen Anforderung der Muster durch den Arzt – hier erhielten die Apotheker den Koffer jedoch ungefragt.

Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen

Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2018, Az.: 2 U 39/17



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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