Zwar hat der Bundesgerichtshof die konkrete Frage, welche
Höhe die Geringwertigkeitsschwelle im Bereich der Fachkreiswerbung hat, noch
nicht entschieden. Aber das
Oberlandesgericht sieht keinen Anlass, hier zwischen Verbrauchern und Fachkreisen zu differenzieren. Für die Frage, ob die Geringwertigkeitsschwelle überschritten ist oder nicht, sei allein maßgebend, ob die Werbegabe als Geschenk empfunden werde, für das sich der
Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen müsste. Dies könne nämlich
dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die konkreten Produkte
der Beklagten empfehle. Hierin bestehe eine unsachliche Beeinflussung, die
durch das Gesetz verhindert werden solle.
Hinweis auf FSA-Kodex
Auch aus dem Kodex für die freiwillige Selbstkontrolle für
die Arzneimittelindustrie (FSA-Kodex) lasse sich entnehmen, dass die Wertgrenze
„äußerst niedrig“ anzusetzen sei. Zunächst habe sie hier bei fünf Euro gelegen,
wobei ihr aber nur indizielle Wirkung zugesprochen worden sei. Die neuere Fassung verbiete den FSA-Mitgliedsunternehmen mittlerweile im Grundsatz alle
Geschenke an Apotheker (§ 21 FSA-Kodex Fachkreise). Diese Verschärfung, so das Gericht, unterstreiche die
Sensibilisierung eines Teils der Pharmabranche und bestätige den Gesetzeszweck,
wonach Pharmaunternehmen zur Vermeidung unsachlicher Beeinflussung von
Apothekern äußerste Zurückhaltung bei Werbezugaben walten zu lassen haben.
Keine Chance vor Gericht hatte der Hinweis der Beklagten,
dass Arzneimittel zu Erprobungszwecken nach § 47 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG)
kostenlos an Ärzte abgegeben werden dürfen und dies auch ohne ausdrückliche
Nennung für Apotheker gelte. Diese Ausnahmevorschrift für Arzneimittelmuster greife
im vorliegenden Fall nicht, befand das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz. Zum einen richtet sie sich nicht an Apotheker, zum anderen
bedarf es einer schriftlichen oder elektronischen Anforderung der Muster durch
den Arzt – hier erhielten die Apotheker den Koffer jedoch ungefragt.
Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen
Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar
2018, Az.: 2 U 39/17
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