Vergütung und Rechtliches

PTA hilft im Notdienst – welche Regeln gelten?

Stuttgart - 27.02.2018, 07:00 Uhr

Wie viel muss man als Apothekenleiter seiner PTA bezahlen, wenn sie im Notdienst mithilft? (Foto: imago / Jürgen Ritter)

Wie viel muss man als Apothekenleiter seiner PTA bezahlen, wenn sie im Notdienst mithilft? (Foto: imago / Jürgen Ritter)


In vielen Apotheken ist der Nacht- und Notdienst Chefsache, in anderen Apotheken teilen ihn die angestellten Apotheker unter sich auf. Doch gelegentlich kommt es auch vor, dass PTA gebeten werden, im Notdienst mitzuhelfen. Ist das erlaubt? Und wenn ja, wie sieht das mit der Vergütung aus? Die Kollegen von PTAheute.de haben bei ADEXA-Rechtsanwältin Minou Hansen nachgefragt. 

Dürfen PTA Notdienste machen? Alleine natürlich nicht, sie müssen schließlich immer unter Aufsicht eines Apothekers arbeiten. Zum Kreis der notdienstberechtigten Apothekenangestellten zählen Apotheker, Pharmaziingenieure sowie Apothekerassistenten und Vorexaminierte. Doch gelegentlich werden PTA von ihren Chefs gebeten, im Notdienst mitzuhelfen. Allerdings gelten für PTA dann andere Regeln für die Vergütung. Denn die Vereinbarung im Bundesrahmentarifvertrag (§ 6 Nr. 6 BRTV/RTV Nordrhein), wonach bei einem Gehalt, das um 13 Prozent über dem Tarifgehalt liegt, die Bereitschaftsdienste bereits abgegolten sind und nicht zusätzlich in Geld oder Freizeit vergütet werden müssen, gilt nur für das notdienstberechtigte und damit auch notdienstverpflichtete Personal. Und demnach nicht für PTA. Wenn die Apothekenleitung PTA also zur Unterstützung und Mitarbeit im Bereitschaftsdienst einsetzt, kann sie sich auch nicht auf die Regelung des § 6 Nr. 6 BRTV/RTV Nordrhein berufen.

Für PTA handelt es sich bei der Mitarbeit um Sonn- und Feiertagsarbeit, jedenfalls dann, wenn der Dienst an einem solchen Tag zu leisten ist. Hierfür müssen nach der Regelung in § 8 BRTV/RTV Nordrhein Zuschläge von 85 Prozent auf das Tarifgehalt gezahlt werden. Es wird also nicht pro Stunde das Tarifgehalt, sondern das 1,85-fache des jeweiligen Gehalts pro Stunde gezahlt.

Kann man auch Freizeitausgleich gewähren?

Alternativ gibt es natürlich die Möglichkeit, dass anstelle einer Vergütung in Geld für die Arbeit im Notdienst Freizeit gutgeschrieben wird. Auch hier ist pro gearbeiteter Stunde ein Zuschlag von 85 Prozent fällig. Je gearbeitete Stunde erhalten PTA also nicht 60 Minuten, sondern 111 Minuten in Ihrem Zeitkonto gutgeschrieben beziehungsweise können sie „abbummeln“.

Stimmt die Abrechnung?

Um eine Gehaltsabrechnung auf Korrektheit zu überprüfen, muss man also zunächst das Tarifgehalt pro Stunde berechnen. Das ermittelt man, indem man das Tarifgehalt der jeweiligen Berufsjahresgruppe durch 173 dividiert. So liegt der Stundenlohn einer PTA im 9.bis 14. Berufsjahr in Hessen bei 14,47 Euro. Hierauf wird dann ein Zuschlag von 85 Prozent gezahlt, in unserem Beispiel also insgesamt ein Betrag von 26,76 Euro pro Stunde. Wenn PTA an einem Sonntag für vier Stunden im Notdienst mithelfen, muss auf ihrer Gehaltsabrechnung im darauffolgenden Monat ein zusätzlicher Betrag von 107,04 Euro brutto auftauchen.

Vergütung im Nachtdienst

Dass PTA auch in der Nacht zum Notdienst herangezogen werden, kommt selten vor. Für die Nachtarbeit gibt es in §§ 7, 8 BRTV/RTV hierfür folgende Regelung: Für die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr wird ein Zuschlag von 50 Prozent gezahlt. Die restliche Zeit wird 1:1 mit dem „normalen" Stundenlohn vergütet.

Die Mitarbeiterin würde also für die Zeit von 22:00 Uhr bis 8:00 Uhr. 8 x 1,5 Stunden (22:00 bis 6:00 Uhr) und 2 x 1 Stunde (6:00 bis 8:00 Uhr), also insgesamt 14 Stunden angerechnet bekommen.

Für wen gelten diese Regeln

Diese Aussagen gelten immer dann, wenn im Arbeitsverhältnis der Bundesrahmentarifvertrag (oder Rahmentarifvertrag Nordrhein) gilt, wenn PTA ADEXA-Mitglied sind und ihre Arbeitgeber Mitglied im ADA (Arbeitgeberverband Deutscher Apothekenleiter) oder der TGL Nordrhein. Ebenso dann, wenn die Geltung des BRTV im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte diese Regelung nachverhandelt werden.



PTAheute.de
redaktion@daz.online


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