- DAZ.online
- News
- Recht
- Gericht untersagt ...
Datenschutz
Gericht untersagt Arzneimittel-Verkauf über Amazon
Das Landgericht Dessau-Roßlau hat einem Versandapotheker aus Sachsen-Anhalt untersagt, apothekenpflichtige Arzneimittel über Amazon zu verkaufen. Dies gilt jedenfalls, solange nicht sichergestellt ist, dass der Kunde spezifisch eingewilligt hat, dass seine Gesundheitsdaten gespeichert werden.
Dem Münchener Apotheker Dr. Hermann Vogel Jr. sind Arzneimittelverkäufe von Apotheken über die Internetplattform Amazon schon lange ein Dorn im Auge. Er ist überzeugt, dass hier sensible Patientendaten missbraucht werden. Und deshalb wurde er im vergangenen Jahr aktiv: Über seinen Anwalt ließ er mehrere Kollegen abmahnen. Gegen einen Versandapotheker aus Sachsen-Anhalt erhob er Klage. Sein Vorwurf: Kunden, die bei Amazon apothekenpflichtige Arzneimittel bestellen, werden nicht vorher gefragt, ob ihre persönlichen Daten gespeichert und verwendet werden dürfen. Dabei würden beim Arzneimittelkauf besonders schützenswerte gesundheitsbezogene Daten preisgegeben. Und wer solche Daten erheben, speichern oder verarbeiten will, unterliegt besonderen Vorschriften. Insbesondere ist zuvor eine schriftliche Zustimmung vom Kunden einzuholen – und zwar für den konkreten Verwendungszweck. Davon ist man bei Amazon allerdings weit entfernt. Das Unternehmen geht mit Kunden- und Patientendaten recht freizügig um. Laut Datenschutzerklärung erhebt und verarbeitet Amazon sämtliche Kundendaten, also auch Bestellinformationen, und übermittelt diese Daten auch an Dritte.
Gericht droht mit Ordnungsgeld von 250.000 Euro
Mit seiner Klage hat Vogel nun in erster Instanz einen Erfolg verbuchen können. Das Landgericht Dessau-Roßlau hat den beklagten Versandapotheker so verurteilt, wie es Vogels Anwalt beantragt hatte. Er darf demnach keine apothekenpflichtigen Medikamente über die Internethandelsplattform Amazon vertreiben, „solange bei dem Anmelde- bzw. Kaufprozess über diese Internethandelsplattform nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab seine Einwilligung mit einer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten (als besonderen Daten i. S. d. § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes) gegenüber einer Person oder Institution erteilen kann, die zum Umgang mit diesen gesundheitsbezogenen Daten berechtigt ist“. Hält er sich nicht an dieses Verbot, droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.
Das Urteil mit seinen Gründen ist den Prozessbeteiligten noch nicht zugestellt. Bislang ist nur der Tenor der Entscheidung bekannt. Gegen das Urteil kann der beklagte Apotheker Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg einlegen.
Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 28. März 2018, Az.: 3 O 29/17
1 Kommentar
Gesundheitsdaten
von Paolo Brandolin am 03.12.2018 um 16:22 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.