Neue Vorgabe seit 1. April

PZN fehlt auf dem Rezept – darf die Apotheke noch liefern?

Stuttgart - 10.04.2018, 17:50 Uhr

Keine PZN auf dem Rezept? Dabei müssen die Ärzte diese seit 1. April auftragen. (Foto: contrastwerkstatt / stock.adobe.com) 

Keine PZN auf dem Rezept? Dabei müssen die Ärzte diese seit 1. April auftragen. (Foto: contrastwerkstatt / stock.adobe.com) 


Vertragsärzte müssen seit dem 1. April die Pharmazentralnummer zusätzlich auf das Rezept drucken. Die Vorgabe geht auf das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) aus dem Jahr 2006 zurück und soll Rückfragen der Apotheken in den Praxen ersparen. Da sich die Vorgabe nur an Ärzte richtet, dürfen Apotheker Rezepte auch ohne PZN weiter beliefern. Was aber ist, wenn die PZN und das verordnete Arzneimittel nicht übereinstimmen? 

Das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) enthielt unter anderem einige Anforderungen an die Verordnungssoftware der Arztpraxen. So darf seit dem Inkrafttreten des AVWG nur noch manipulationsfreie, von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifizierte Software zum Einsatz kommen. Zuvor war es üblich, dass die Pharmaindustrie über die Software versuchte, das Verordnungsverhalten der Ärzte zu beeinflussen. Seit dem 1. April kommt nun eine weitere Vorgabe aus dem Gesetz zum Tragen: Die Kassenärzte müssen die PZN mit auf das Rezept drucken. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat ihre Mitglieder bereits im Januar per Rundschreiben darüber informiert. Das solle unklaren Verordnungen vorbeugen, heißt es dort. Mögliche Fehlinterpretationen durch den Apotheker sowie zeitaufwendige Rückfragen an die Arztpraxis würden hierdurch zukünftig deutlich reduziert, so die Erwartung der KBV.

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Keine PZN? Laut LAV kein Problem

Versäumt ein Arzt es, die PZN auf das Rezept zu drucken, können Apotheker die Rezepte dennoch weiterhin beliefern. Wie eine Sprecherin des LAV-Baden-Württemberg erklärt, gilt die Vorgabe nur für Ärzte. Weder in den gültigen Lieferverträgen, noch in der Arzneimittelverschreibungsverordnung ist die Angabe der PZN aktuell gefordert. Ein Retax-Risiko wegen fehlender PZN sieht der Verband derzeit nicht. 

PZN und Arzneimittel passen nicht zusammen – was nun?

Anders ist die Situation allerdings, wenn PZN und Arzneimittelbezeichnung nicht übereinstimmen. Dann liegt nach Auffassung des LAV eine unklare Verordnung vor – und zwar ganz unabhängig von der neuen Vorgabe an die Ärzte. Nach § 17 (5) der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) muss die Apotheke in solchen Fällen Rücksprache mit dem Arzt halten. Ist der Sachverhalt geklärt, kann zumindest in den Augen des LAV die Apotheke, die falsche PZN korrigieren bzw. auf die erfolgte Rücksprache hinweisen – mit Handzeichen und Datum versehen versteht sich. Dieser Sachverhalt falle unter §3 des Rahmenvertrags und sei somit heilbar, erklärt eine Sprecherin gegenüber DAZ.online. Wie einzelne Kassen dann damit umgehen, könne man natürlich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen. Daher rät der Verband seinen Mitgliedern zum Beispiel bei Hochpreisern, beim Arzt ganz genau nachzuhaken und vielleicht sogar dort auf Korrektur zu drängen.

Übrigens: Befindet sich auf dem Rezept nur eine PZN und die Arzneimittelbezeichnung im Wortlaut fehlt, ist die Verordnung nicht vollständig. Denn die AMVV fordert explizit die Bezeichnung des Fertigarzneimittels auf dem Rezept. Auch hier ist Rücksprache mit dem Arzt erforderlich. 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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8 Kommentare

viele PNZ für dasselbe Arzneimittel

von S. Plaumann am 13.06.2018 um 15:09 Uhr

Beispiel Plavix 75 mg!
Hier gibt es verschiedene Lieferanten für Sanofi-Produkt.
Die erste PNZ ist Original-Sanofi also 273 € Zusatzzahlung.
Viele andere bis zur regulären Zuzahlung.
Reimporte weden kurzfristig aktualisierte PNZ erhalten!?
Es ergeben sich immer Rückfragen bei Apotheke-Kunde oder Kunde-Arzt zu organisatorischen Problemen, die Behandlungszeit kosten, weil es nur um Kostendrücken geht zu Lasten der Kranken!
Ein Medikament - eine PNZ - und ein Preis, der die Kranken nicht zusätzlich belastet!! Es sollte ein Ziel für die Verwalter in Kassenärzlicher Verwaltung und Krankenkassen sein, hier für Kunden und Ä'rzte ein System zu etablieren, welches einfach und kostengünstig ist.

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PZN auf Verordnung

von Sandra Möller am 12.04.2018 um 20:29 Uhr

Schön wäre es, wenn die Ärzteschaft ihre Software mal häufiger aktualisieren würden. Nicht mal so selten tauchen Präparate auf Rezepten auf, die in der Apotheken Software nicht mehr oder gerade noch dem Namen nach geführt sind. Da hilft auch keine PZN!

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Manipulationsfreie Software?

von Vogel am 12.04.2018 um 15:44 Uhr

Es ist erstaunlich, was seitens der Arztsoftware alles noch möglich ist. Wir haben eine Arztpraxis, da wird nach Heraussuchen der PZN noch die Verordnung im Text geändert: z. B. PZN ist von der Stärke 2,5mg, Arzt kann aber noch auf 1,25mg ändern, ohne dass sich die PZN mit ändert. Genauso Packungsgrößenänderungen von 100St. auf 50St. usw.
Wie kann das gehen? Eigentlich sollte die Software doch so gestrickt sein, dass die PZN mit dem dazugehörigen Arzneimittel "verknüpft" ist.

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Vermeidung von Fehlern

von Rita Längert am 11.04.2018 um 14:41 Uhr

Besonders effektiv ist das Bedrucken der Pzn, wenn der verordnete Artikel seit Jahren aus dem Handel ist und die Pzn deswegen auch schon gelöscht. Habe ich im April bisher 3x gehabt. Was nutzt eine zertifizierte Software, wenn der Arzt bzw. die MFA auf die "eigene" Datei zurückgreift?

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Haftung

von Nasse am 11.04.2018 um 13:30 Uhr

Bisher ist es ja auch so, dass bei fehlerhafter Abgabe der Angestellte der Apotheke haftet bzw der Inhaber.
Wenn der Arzt etwas ausstellt, was wir richtig beliefern aber der Patient hat einen Schaden davon, dann ist das auch rechtlich das Problem des Arztes.
Wenn jetzt aufgrund fehlerhafter pzn beispielsweise ein ähnlich klingendes aber indikationsbezogen ganz anderes Medikament abgegeben wird, dann haftet derzeit die Apotheke, obwohl der Arzt das Rezept falsch ausgestellt hat. Natürlich nicht die Retaxation zu vergessen!

Der rechtliche Status, wessen schuld es wäre bei einer Verletzung der Gesundheit des Patienten, ist viel wichtiger!
Sollte natürlich nie vorkommen, kann aber !

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Haftung ??

von Reinhard Rodiger am 11.04.2018 um 1:04 Uhr

Das Rezept ist das Arbeitsergebnis des Arztes.Das sollte stimmen.Nein , es muss !! Sonst stimmt halt die Arbeit nicht.
Dafür haftet er (bzw.der beauftragte Dienstleister) und nicht der, der den Fehler nicht bemerkt.Etwa, weil er dafür nicht bezahlt wird oder es sich um nicht logisch erklärbare Fehler handelt.Das ist hier anscheinend der Fall.
Das muss anders übersetzt werden.Durch die Digitalisierung , die ja die Verlässlichkeit erhöhen soll, entsteht ein weiterer Fehler.Dessen Erfassung wird nirgends als Aufgabe formuliert und bezahlt.Dabei geht es um die Grundsatzfrage der Zuordnung von Verantwortung. Angesichts der Machtverhältnisse gibt es die Paradoxie, dass nicht die Verursacher von Fehlern, sondern die Nichtfinder versteckter Fehler trotz voller Erfüllung des Auftrags zur Kasse gebeten werden können.Das erschliesst sich nicht einem Normaldenkenden und bleibt ohne hohe Lautstärke nicht vermittelbar.
Sicher,die Belieferung fehlerhafter Rezepte ohne Rückfrage ist ausgeschlossen.Aber das Wesen von Fehlern ist, dass sie auftreten.Doch dieser Fehlertyp entzieht sich der Routine.Und nichts anderes wird honoriert.
Es wird höchste Zeit, anhand derartiger Fälle transparent zu machen, welchem Irrsinn die ausgeliefert sind, die nicht die Macht haben, die Haftung dorthin zu verlagern, wo hingehört.
Und den Missbrauch unwirksam machen.

Allein die Tatsache , diesen Sachverhalt so zu sezieren und um Verständnis werben zu müssen , spricht eigentlich für sich selbst.Es ist ein würdeloser Zustand.

Noch würdeloser ist es, dagegen nichts zu unternehmen.Dieser Fall eignet sich dafür.Eine Steilvorlage für die offiziell Verantwortlichen.

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pzn Verordnung

von WernerSauerwein am 11.04.2018 um 0:08 Uhr

Da kann ich dem Kollegen Barz nur rechtgeben.
Bisher (s.auch Vorname und Telefonnummer )
waren wir immer die Fußabtreter der KKN.
Abwarten.

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PZN - Fehlerquellen bei ärztlicher Verschreibung, gibt es die?.

von Heiko Barz am 10.04.2018 um 20:19 Uhr

Die PZN ist regulär der Fingerabdruck eines Arzneimittels!
In unserer so überaus beliebten "Digitalen Welt" müßte es deshalb völlig in Ordnung sein, ein Arzneimittel derart zu definieren.
Entweder digital oder lieber analog vielleicht aber doch Beides, den KKassen wird schon etwas einfallen, um nicht die Verursacher der Verschreibungen sondern die dusseligen Schubladenschubser wieder 'regressiell' abzupressen.

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