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Neue Vorgabe seit 1. April
PZN fehlt auf dem Rezept – darf die Apotheke noch liefern?
Vertragsärzte müssen seit dem 1. April die Pharmazentralnummer zusätzlich auf das Rezept drucken. Die Vorgabe geht auf das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) aus dem Jahr 2006 zurück und soll Rückfragen der Apotheken in den Praxen ersparen. Da sich die Vorgabe nur an Ärzte richtet, dürfen Apotheker Rezepte auch ohne PZN weiter beliefern. Was aber ist, wenn die PZN und das verordnete Arzneimittel nicht übereinstimmen?
Das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) enthielt unter anderem einige Anforderungen an die Verordnungssoftware der Arztpraxen. So darf seit dem Inkrafttreten des AVWG nur noch manipulationsfreie, von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifizierte Software zum Einsatz kommen. Zuvor war es üblich, dass die Pharmaindustrie über die Software versuchte, das Verordnungsverhalten der Ärzte zu beeinflussen. Seit dem 1. April kommt nun eine weitere Vorgabe aus dem Gesetz zum Tragen: Die Kassenärzte müssen die PZN mit auf das Rezept drucken. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat ihre Mitglieder bereits im Januar per Rundschreiben darüber informiert. Das solle unklaren Verordnungen vorbeugen, heißt es dort. Mögliche Fehlinterpretationen durch den Apotheker sowie zeitaufwendige Rückfragen an die Arztpraxis würden hierdurch zukünftig deutlich reduziert, so die Erwartung der KBV.
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Keine PZN? Laut LAV kein Problem
Versäumt ein Arzt es, die PZN auf das Rezept zu drucken, können Apotheker die Rezepte dennoch weiterhin beliefern. Wie eine Sprecherin des LAV-Baden-Württemberg erklärt, gilt die Vorgabe nur für Ärzte. Weder in den gültigen Lieferverträgen, noch in der Arzneimittelverschreibungsverordnung ist die Angabe der PZN aktuell gefordert. Ein Retax-Risiko wegen fehlender PZN sieht der Verband derzeit nicht.
PZN und Arzneimittel passen nicht zusammen – was nun?
Anders ist die Situation allerdings, wenn PZN und Arzneimittelbezeichnung nicht übereinstimmen. Dann liegt nach Auffassung des LAV eine unklare Verordnung vor – und zwar ganz unabhängig von der neuen Vorgabe an die Ärzte. Nach § 17 (5) der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) muss die Apotheke in solchen Fällen Rücksprache mit dem Arzt halten. Ist der Sachverhalt geklärt, kann zumindest in den Augen des LAV die Apotheke, die falsche PZN korrigieren bzw. auf die erfolgte Rücksprache hinweisen – mit Handzeichen und Datum versehen versteht sich. Dieser Sachverhalt falle unter §3 des Rahmenvertrags und sei somit heilbar, erklärt eine Sprecherin gegenüber DAZ.online. Wie einzelne Kassen dann damit umgehen, könne man natürlich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen. Daher rät der Verband seinen Mitgliedern zum Beispiel bei Hochpreisern, beim Arzt ganz genau nachzuhaken und vielleicht sogar dort auf Korrektur zu drängen.
Übrigens: Befindet sich auf dem Rezept nur eine PZN und die Arzneimittelbezeichnung im Wortlaut fehlt, ist die Verordnung nicht vollständig. Denn die AMVV fordert explizit die Bezeichnung des Fertigarzneimittels auf dem Rezept. Auch hier ist Rücksprache mit dem Arzt erforderlich.
8 Kommentare
viele PNZ für dasselbe Arzneimittel
von S. Plaumann am 13.06.2018 um 15:09 Uhr
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PZN auf Verordnung
von Sandra Möller am 12.04.2018 um 20:29 Uhr
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Manipulationsfreie Software?
von Vogel am 12.04.2018 um 15:44 Uhr
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Vermeidung von Fehlern
von Rita Längert am 11.04.2018 um 14:41 Uhr
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Haftung
von Nasse am 11.04.2018 um 13:30 Uhr
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Haftung ??
von Reinhard Rodiger am 11.04.2018 um 1:04 Uhr
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pzn Verordnung
von WernerSauerwein am 11.04.2018 um 0:08 Uhr
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PZN - Fehlerquellen bei ärztlicher Verschreibung, gibt es die?.
von Heiko Barz am 10.04.2018 um 20:19 Uhr
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