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Anerkennung ausländischer Abschlüsse
BAK: Kenntnisnachweis für ausländische Apotheker reicht aus
In welchen Fächern gibt es Unterschiede?
Diese Kenntnisprüfung wird nämlich fällig, wenn die Ausbildung in einem Drittstaat abgeschlossen wurde und die zuständigen Behörden im Rahmen der sogenannten Gleichwertigkeitsprüfung feststellen, dass wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und deutschen Apothekerausbildung bestehen. Diese beträfen, so die BAK, in den meisten Fällen – allein aufgrund der Ausbildungsinhalte die speziellen Rechtsgebiete für Apotheker.
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Damit ihre Ausbildung in Deutschland anerkannt wird, müssen die Apotheker aus Drittstaaten in der Regel die Kenntnisprüfung absolvieren, die hinsichtlich der Durchführung und des Umfangs dem Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung entspricht. Unabhängig vom Herkunftsland müssen zudem alle ausländischen Bewerber den Nachweis über die für die Berufsausübung erforderlichen Deutsch-Kenntnisse erbringen, in der Regel geschieht das im Rahmen der Fachsprachenprüfung. Für die Erteilung der Approbation sind Fachsprachenkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erforderlich. Im Vorfeld der Prüfung müssen üblicherweise allgemeine Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 nachgewiesen werden.
Zum Ablauf der Prüfungen hat die Bundesapothekerkammer einen Leitfaden erarbeitet. Nachdem der Prüfling über den Ablauf der dreiteiligen Prüfung aufgeklärt wurde, erhält er eine Fachinformation samt Originalverpackung – und soll sich anschließend mit einem simulierten Patienten über das Arzneimittel unterhalten. Auch Gespräche mit Ärzten oder Kollegen sind Teil der einstündigen Prüfung. Dabei geht es rein um die sprachlichen Fähigkeiten und Fragen wie, ob der Prüfling Begriffe wie Hypothyreose oder Suppositorien kennt und beispielsweise die Abkürzungen für Milliliter und Messlöffel eindeutig auseinanderhält. Unerheblich ist, inwiefern die Beratung pharmazeutisch korrekt ist – hierzu gibt es die Kenntnisprüfung.
Unterschiede scheint es jedoch hinsichtlich der Zuständigkeit zu geben, so gibt es in einigen Bundesländern neben der Kammer Anbieter, die Prüfungen abnehmen. Auch bei der Frage, wie häufig die Prüfungen angeboten werden – und was sie kosten – gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern. Während (Stand 2017) in Rheinland-Pfalz oder Sachsen-Anhalt Prüfungen im Normalfall nur halbjährlich abgenommen werden, ist das in Baden-Württemberg, Berlin oder dem Kammerbezirk Nordrhein teils sogar zweimal pro Monat der Fall. In Hessen sind dafür nur 125 Euro zu leisten, in Schleswig-Holstein jedoch 600 Euro. In vielen – aber nicht allen – Fällen werden die Kosten von der zuständigen Arbeitsagentur übernommen.
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