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Retax-Quickie
Sind Importverordnungen bei Blutzucker-Teststreifen irrelevant?
Ärzte verordnen häufig Importe, um Geld zu sparen. In Zeiten von Rabattvereinbarungen verliert diese „Sparmaßnahme“ aber immer mehr an Bedeutung. Oft wird durch bestehende Verträge eine Importverordnung irrelevant. Das gilt nicht nur für Arzneimittel, sondern auch für Blutzuckerteststreifen. Denn die werden nach festen Vertragspreisen abgerechnet.
Importe sind in der Regel günstiger als das Original. Weil sie ihr Budget schonen wollen, schreiben niedergelassene Ärzte sie daher gelegentlich auf. Rabattverträge oder andere Vereinbarungen, die über immer mehr Wirkstoffe und auch Blutzuckerteststreifen geschlossen werden, machen dies allerdings oft überflüssig. Bei den Verordnern sorgt das stellenweise für Verunsicherung, wie folgende Frage zeigt, die beim DeutschenArztPortal, einem Serviceportal für Ärzte, eingegangen ist: „Ist es richtig, dass es irrelevant für die Rezeptbelieferung ist, ob Blutzuckerteststreifen als Importpräparate verordnet werden?“
Bundesweite Regelungen für Ersatzkassen
Bei Blutzuckerteststreifen besteht im Gegensatz zu Arzneimitteln die Besonderheit, dass zu vertraglich geregelten Festpreisen abgerechnet wird. Dabei ist nicht nur unerheblich welches Präparat verordnet, sondern auch – anders als bei Arzneimitteln – welches Präparat in der Apotheke abgegeben wird. Maßgeblich für die abgerechnete Summe ist vor allem die Menge der gelieferten Teststreifen. Zudem hängt die erstattete Summe davon ab, welche Kasse die Kosten trägt. Für Ersatzkassen gelten bundesweit einheitliche Vertragspreise. Für 50 Teststreifen können jeweils abgerechnet werden (Nettopreise):
Anzahl | Preisgruppe 1 | Preisgruppe 2 | Preisgruppe 3 |
bis 102 Stk. | 21,45 € | 23,45 € | 26,00 € |
ab 103 Stk. | 18,95 € | 20,95 € | 24,30 € |
ab 300 Stk. | 18,10 € | 20,10 € | 22,95 € |
Dabei gelten Teststreifen der Gruppe 1 als besonders wirtschaftlich. Der Preis gilt für alle Produkte die dieser Gruppe zugeordnet sind. Eine Übersicht finden Sie hier im Anhang 1. Zudem haben alle Ersatzkassen außer der Barmer Open-House-Rabattverträge abgeschlossen. Alle Rabattpartner fallen ebenfalls in die Preisgruppe 1. Auch generische Verordnungen sind mit Teststreifen der Gruppe 1 zu beliefern. Im Gegensatz zu Arzneimitteln ist die Apotheke allerdings nicht verpflichtet, einen Rabattartikel abzugeben. Tut sie dies dennoch, können zusätzlich 0,50 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) je 50-Stück-Packung abgerechnet werden.
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