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Sind Importverordnungen bei Blutzucker-Teststreifen irrelevant?
Umstellungsbonus und Primärkassen
Um zu gewährleisten, dass preisgünstige Teststreifen abgegeben werden, gibt es eine Quotenregelung. Die besagt, dass 15 Prozent der verordneten Packungen à 50 Stück mit Teststreifen der Gruppe 1 beliefert werden müssen und 40 Prozent mit Gruppe 2.
Wenn insgesamt 55 Prozent der Packungen mit Produkten aus den Preisgruppen 1 und 2 beliefert wurden, gilt die Quote als erfüllt – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Packungen aus der günstigen Gruppe einen Anteil von 15 Prozent ausmachen. Erreicht die Apotheke die Quote in einem Kalenderhalbjahr nicht, muss sie entstandene Preisdifferenz von 2,00 Euro beziehungsweise 2,95 Euro je Packung à 50 Stück erstatten.
Zudem wurde versucht, für die Apotheker einen weiteren Anreiz zu schaffen, mehr günstige Teststreifen abzugeben. Für jeden Patienten, der in der Apotheke auf ein Messgerät mit Teststreifen der Preisgruppe 1 bzw. rabattierten Teststreifen umgestellt wird, können zusätzlich 35 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) für die Beratung abgerechnet werden – mittels der Sonder-PZN 06460719. Das ist pro Patient einmal innerhalb von zwei Jahren möglich.
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Aut-idem-Kreuz
Sind Teststreifen der Preisgruppe 2 und 3 verordnet und hat der Arzt die Substitution per Aut-idem-Kreuz oder anderweitig ausgeschlossen, erfolgt die Abrechnung gemäß der Vertragspreise in der Tabelle. Zudem muss das Sonderkennzeichen 02567573 aufgedruckt werden.
Bei den Primärkassen gibt es keine bundesweit einheitlichen Preise. Hier erfolgt die Erstattung zu regionalen Vertragspreisen. Auch hier gibt es in der Regel Preisgruppen. Zudem hat eine Reihe von Kassen Open-House-Rabattverträge, z. B. die AOK Nordost, die AOK Rheinland/Hamburg, Knappschaft oder die IKK gesund plus.
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