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Können Apotheker „pharmazeutische Bedenken“ bei Valsartan-Rezepten geltend machen?

Stuttgart - 12.07.2018, 16:30 Uhr

Bei namentlicher Verordnung und Nichtverfügbarkeit des Rabatt-Arzneimittels können pharmazeutische Bedenken geltend gemacht werden. (m / Foto: DAZ.online)

Bei namentlicher Verordnung und Nichtverfügbarkeit des Rabatt-Arzneimittels können pharmazeutische Bedenken geltend gemacht werden. (m / Foto: DAZ.online)


Auch pharmazeutische Bedenken entbinden nicht vom Rahmenvertrag

Könnte diese Aussage vom DAP nun aber durch die Information der AMK konterkariert werden – können Apotheker vielleicht doch „einfach“ pharmazeutische Bedenken geltend machen, funktionieren pharmazeutische Bedenken vielleicht immer? Immerhin ist die potenzielle Verunreinigung von der WHO als wahrscheinlich kanzerogen eingestuft.

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Leider entbinden auch pharmazeutische Bedenken nicht vom Rahmenvertrag, genau so wenig wie die Akutversorgung im Notdienst. So lange also die Krankenkassen hier keine „Ausnahmeregelungen“ akzeptieren und kommunizieren, können Apotheken retaxsicher bei nicht lieferbaren Rabatt-Valsartanen ausschließlich die drei preisgünstigsten, das eventuell namentlich verordnete oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe von § 5 Rahmenvertrag abgeben. Bislang ist völlig unklar, wie die Kassen mit der Situation umgehen und ob sie gegebenenfalls Sonderregeln gelten lassen. 

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Pharmazeutische Bedenken bei Valsartan

Natürlich gibt es auch den Fall, dass mit Aufdruck der Sonder-PZN bei Valsartan alles in Ordnung ist. Das kann sein, wenn das Rabatt-Valsartan nicht lieferbar ist, jedoch eines der drei preisgünstigsten Valsartan-Präparate oder das namentlich verordnete nicht vom Rückruf betroffen sind – und noch verfügbar. In diesem Szenario druckt der Apotheker die Sonder-PZN 02567024 und Faktor 6 auf und begründet schriftlich, warum die Abgabe des Rabattarzneimittels nicht erfolgt ist, mit Datum und Unterschrift. Hier würde auch die Sonder-PZN 02567024 und Faktor 2 – Nichtlieferbarkeit eines Rabatt-Arzneimittels – funktionieren.

Einziger Lichtblick bei den Sonder-Pharmazentralnummern: Krankenkassen dürfen seit Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags 2016 nicht mehr retaxieren, wenn die Apotheke die schriftliche Begründung der Nichtabgabe des Rabattarzneimittels versäumt, da es sich hierbei um einen unbedeutenden Formfehler handelt.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

...im Ernst jetzt?

von Christian Redmann am 13.07.2018 um 13:46 Uhr

Ihr wisst schon alle, dass das angesichts eines europaweiten Rückrufs jetzt "etwas" bürokratisch rüberkommt...

... entweder es gibt das Arzneimittel nicht, weil unsicher
... oder kein Rabattartikel
... oder kein preisgünstiges Arzneimittel
... oder weder Rabatt noch preisgünstiges Arzneimittel

... und deine Nichtverfügbarkeit NV6, pharmazeutische Bedenken gelte auch nicht, selbst wenn du drauf schreibst

"Bedenkliche Inhaltsstoffe gefunden, die wenigen sicheren Arzneimittel sind leider nicht unter den Rabattartikeln oder den drei günstigsten"

Wo leben wir eigentlich?! Welche Bedenken, wären denn in der Arzneimittelversorgung sonst angebracht, wenn nicht die Bedenken bzgl. der Gesundheit des Patienten?

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