Pflicht zur Vorratshaltung

Auch Versandapotheken müssen sich bevorraten

Berlin - 13.07.2018, 17:00 Uhr

Auf den schnellen Großhandel verweisen reicht nicht: Versandapotheken müssen den durchschnittlichen Wochebedarf an Arzneimitteln vorrätig halten. Wie sie diesen ermitteln, ist allerdings ihre Sache. ( j/ Foto: BVDVA)

Auf den schnellen Großhandel verweisen reicht nicht: Versandapotheken müssen den durchschnittlichen Wochebedarf an Arzneimitteln vorrätig halten. Wie sie diesen ermitteln, ist allerdings ihre Sache. ( j/ Foto: BVDVA)


Konkrete Ermittlung des Wochenbedarfs bleibt Sache des Apothekers

Die Richter zitieren weite Teile der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung – und schließen sich dieser in vollem Umfang an. Das Argument des Apothekers, dass regelmäßig auch Kunden von Präsenzapotheken das gewünschte Arzneimittel beim ersten Besuch der Apotheke nicht erhielten, ändere nichts an der ihn treffenden Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Vorratshaltung. Die Auffassung des klagenden Pharmazeuten, eine Pflicht zur Bevorratung sei angesichts der Liefermöglichkeiten des Großhandels und der Kosten der Lagerhaltung zumindest für Versandapotheken „überholt“, lehnt das OVG klar ab. Das vorliegende Verfahren sei „nicht der richtige Ort, eine rechtspolitische Diskussion über die Sinnhaftigkeit der Pflicht zur Vorratshaltung in Präsenz- und Versandapotheken zu führen“. Auch von einer existenziellen Krise der Versandapotheken, die ihnen die „Luft zum wirtschaftlichen Überleben nimmt“, könne nicht ausgegangen werden. 

Ferner führt das Gericht aus, dass der Kläger durch die Vorgaben zur Ermittlung des durchschnittlichen Wochenbedarfs nicht unangemessen eingeschränkt werde. Der durchschnittliche Bedarf an Arzneimitteln und damit die Zusammensetzung des Warenlagers einer Apotheke sei unterschiedlich und von verschiedenen Faktoren abhängig. Etwa von der Lage der Apotheke, der Anzahl der Fachärzte und anderer Verordnungsbefugter, der Bevölkerungsstruktur, einer Heimversorgung, aber auch etwa der Jahreszeit und dem Auftreten von (Grippe-) Epidemien. Auch betriebswirtschaftliche Überlegungen des Apothekenleiters dürften „eine pharmazeutisch verantwortbare Berücksichtigung erfahren“. Die konkrete Ermittlung und Ausgestaltung der Bevorratung obliege weiterhin dem Kläger. 

Eher produktbezogene als wirkstoffbezogene Vorratsplicht

Das Gericht befasst sich zudem mit der Frage, ob die Pflicht zur Vorratshaltung produkt- oder wirkstoffbezogen zu verstehen ist. Vorliegend sei dies zwar nicht erheblich. Allerdings spreche Überwiegendes für ein arzneimittel- bzw. produktbezogenes Verständnis. Dies lege schon die ausdrückliche Verwendung des Begriffs „Arzneimittel“ in § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO nahe. Durch die Gegenüberstellung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO, in dem einzelne Arzneimittelgruppen aufgeführt sind, noch unterstrichen. „Eine breit gefächerte, unterschiedliche Arzneimittelgruppen umfassende Bevorratung ist zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unerlässlich“, so das Gericht. Und das erfordere, dass von jeder Gruppe nicht nur ein einziges Fertigarzneimittel vorgehalten wird.

Mit dem ablehnenden Beschluss des OVG ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück rechtskräftig geworden.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2018, Az.: 13 LA 247/17



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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