Pflicht zur Vorratshaltung

Auch Versandapotheken müssen sich bevorraten

Berlin - 13.07.2018, 17:00 Uhr

Auf den schnellen Großhandel verweisen reicht nicht: Versandapotheken müssen den durchschnittlichen Wochebedarf an Arzneimitteln vorrätig halten. Wie sie diesen ermitteln, ist allerdings ihre Sache. ( j/ Foto: BVDVA)

Auf den schnellen Großhandel verweisen reicht nicht: Versandapotheken müssen den durchschnittlichen Wochebedarf an Arzneimitteln vorrätig halten. Wie sie diesen ermitteln, ist allerdings ihre Sache. ( j/ Foto: BVDVA)


Auch wer eine Versandapotheke betreibt, unterliegt für diese der Pflicht zur Vorratshaltung, wie sie die Apothekenbetriebsordnung vorschreibt. Ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom vergangenen Jahr hat jetzt das niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigt.

Ein Apotheker aus dem Landkreis Osnabrück, der auch einen Versandhandel mit Arzneimitteln betreibt, erhielt im Herbst 2014 Besuch von Mitarbeitern seiner Aufsicht, der Apothekerkammer Niedersachsen. Diese besichtigten seine ausgelagerten Betriebsräume, aus denen er seinen Arzneimittelversand betreibt. Dabei bemängelten sie nicht nur, dass hier Personen Arzneimittelpäckchen packten, die nicht zum Apothekenpersonal gehören. Bei der Prüfung des Warenwirtschaftssystems stellten sie zudem fest, dass zu drei Fertigarzneimitteln – allesamt Insulinanaloga – kein dem Wochenbedarf entsprechender Vorrat vorhanden war. Die wenigen vorhandenen Packungen waren einem Apothekenmitarbeiter zufolge für vorliegende Rezepte reserviert.

Die Kammer ordnete in der Folge eine Vorratshaltung an, wie sie § 15 Abs. 1 Satz 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vorschreibt. Danach hat der Apothekenleiter die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht.

Apotheker pocht auf Sonderregelung für den Versand

Der Apothekenleiter stellte sich auf den Standpunkt, dass hier die Sonderregelung in § 11a Nr. 3 lit. a des Apothekengesetzes (ApoG) zu beachten sei. Dort ist geregelt, dass beim Arzneimittelversandhandel sicherzustellen ist, dass der Versand innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung erfolgt. Diese Frist halte er ein, da er zehn bis zwölf Mal täglich durch sechs unterschiedliche Großhändler beliefert werde.

Und so klagte der Apotheker gegen den Bescheid seiner Kammer. Doch im vergangenen Sommer wies das Verwaltungsgericht Osnabrück seine Klage ab. Die Richter sahen es wie die Kammer: Die Pflicht zur Vorratshaltung treffe Inhaber einer Erlaubnis zum Arzneimittelversand ebenso wie einen Apothekenleiter, der nur eine Präsenzapotheke unterhält.

Das Verwaltungsgericht hatte die Berufung nicht zugelassen – daher stellte der Apotheker einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG). Doch auch hier scheiterte er nun. Das OVG lehnte seinen Antrag ab. Es hatte weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, noch sah es eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtssache ebenfalls nicht – und damit erschöpften sich die Gründe, eine Berufung zuzulassen.

Konkrete Ermittlung des Wochenbedarfs bleibt Sache des Apothekers

Die Richter zitieren weite Teile der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung – und schließen sich dieser in vollem Umfang an. Das Argument des Apothekers, dass regelmäßig auch Kunden von Präsenzapotheken das gewünschte Arzneimittel beim ersten Besuch der Apotheke nicht erhielten, ändere nichts an der ihn treffenden Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Vorratshaltung. Die Auffassung des klagenden Pharmazeuten, eine Pflicht zur Bevorratung sei angesichts der Liefermöglichkeiten des Großhandels und der Kosten der Lagerhaltung zumindest für Versandapotheken „überholt“, lehnt das OVG klar ab. Das vorliegende Verfahren sei „nicht der richtige Ort, eine rechtspolitische Diskussion über die Sinnhaftigkeit der Pflicht zur Vorratshaltung in Präsenz- und Versandapotheken zu führen“. Auch von einer existenziellen Krise der Versandapotheken, die ihnen die „Luft zum wirtschaftlichen Überleben nimmt“, könne nicht ausgegangen werden. 

Ferner führt das Gericht aus, dass der Kläger durch die Vorgaben zur Ermittlung des durchschnittlichen Wochenbedarfs nicht unangemessen eingeschränkt werde. Der durchschnittliche Bedarf an Arzneimitteln und damit die Zusammensetzung des Warenlagers einer Apotheke sei unterschiedlich und von verschiedenen Faktoren abhängig. Etwa von der Lage der Apotheke, der Anzahl der Fachärzte und anderer Verordnungsbefugter, der Bevölkerungsstruktur, einer Heimversorgung, aber auch etwa der Jahreszeit und dem Auftreten von (Grippe-) Epidemien. Auch betriebswirtschaftliche Überlegungen des Apothekenleiters dürften „eine pharmazeutisch verantwortbare Berücksichtigung erfahren“. Die konkrete Ermittlung und Ausgestaltung der Bevorratung obliege weiterhin dem Kläger. 

Eher produktbezogene als wirkstoffbezogene Vorratsplicht

Das Gericht befasst sich zudem mit der Frage, ob die Pflicht zur Vorratshaltung produkt- oder wirkstoffbezogen zu verstehen ist. Vorliegend sei dies zwar nicht erheblich. Allerdings spreche Überwiegendes für ein arzneimittel- bzw. produktbezogenes Verständnis. Dies lege schon die ausdrückliche Verwendung des Begriffs „Arzneimittel“ in § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO nahe. Durch die Gegenüberstellung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO, in dem einzelne Arzneimittelgruppen aufgeführt sind, noch unterstrichen. „Eine breit gefächerte, unterschiedliche Arzneimittelgruppen umfassende Bevorratung ist zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unerlässlich“, so das Gericht. Und das erfordere, dass von jeder Gruppe nicht nur ein einziges Fertigarzneimittel vorgehalten wird.

Mit dem ablehnenden Beschluss des OVG ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück rechtskräftig geworden.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2018, Az.: 13 LA 247/17



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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