Kammer warnt

Gefälschte BtM-Rezepte in Berliner Apotheken

Berlin - 18.07.2018, 09:10 Uhr

Die gefälschten BtM-Rezepte in den Berliner Apotheken lauten der Kammer zufolge vor allem auf Tilidin. (s / Foto: imago)

Die gefälschten BtM-Rezepte in den Berliner Apotheken lauten der Kammer zufolge vor allem auf Tilidin. (s / Foto: imago)


In Berliner Apotheken tauchen derzeit vermehrt gefälschte Tilidin-Rezepte auf. Das teilt die dortige Apothekerkammer unter Berufung auf das Landeskriminalamt (LKA) mit. Die BtM-Rezepte wurden demnach als gestohlen gemeldet. Apotheken sollen Verdachtsfälle direkt an das LKA melden.

Laut Landeskriminalamt (LKA) Berlin fallen derzeit vermehrt als gestohlen gemeldete BtM-Rezepte in Berliner Apotheken auf. Das ist dem aktuellen Newsletter der Kammer zu entnehmen. Die Verordnungen –  in der Regel über 100 ml Tilidin-Tropfen – seien gut gemacht, enthielten aber Fehler. Vor allem die erforderlichen Angaben gemäß § 9 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) sollen unvollständig sein, heißt es.  

 § 9  BtMVV 

1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:

1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den das Betäubungsmittel bestimmt ist;

2. Ausstellungsdatum,

3. Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform,

4.Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,

5. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder ein Hinweis auf eine schriftliche Gebrauchsanweisung;

6. […]

7. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer,

8. [….]

9.Unterschrift des verschreibenden Arztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk „i.V.“.

Typischerweise kämen die Kunden außerhalb der üblichen Praxiszeiten mit dem Rezept in die Apotheke, sodass eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist. Außerdem erzählten die „Patienten“ eine Geschichte, warum sie das Arzneimittel dringend benötigten, z. B. starke, akute Schmerzen.

Apotheker sind angehalten, sich nicht drängen zu lassen. Wenn das Rezept nicht in Ordnung ist, dürfe keine Belieferung erfolgen, betont die Kammer. Die Angaben nach § 9 BtMVV seien zwingend erforderlich. Verdachtsfälle und Vorkommnisse, die Rezeptfälschungen betreffen, sollen direkt an das LKA gemeldet werden. 

Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass Patientendaten nicht übermittelt werden dürfen – auch dann nicht, wenn es sich potenziell um gefälschte Daten handelt.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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