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Spahns Versorgungsgesetz
Mit Patientenbussen und ohne Kapitalinvestoren gegen die Unterversorgung
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz legt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) sein drittes großes Gesetz in dieser Legislaturperiode vor. Neben den für die Apotheker wichtigen Regelungen zur Fixierung des Großhandelshonorars und den Impfstoffverträgen enthält das Vorhaben weitere, für die Pharmazeuten interessante Punkte: So will das Ministerium die Kassenärztlichen Vereinigungen darin bestärken, Patientenbusse aufs Land zu schicken. Und: „Kapitalinvestoren“ soll es erschwert werden, in Medizinische Versorgungszentren zu investieren.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) lässt nichts anbrennen: Nachdem der Minister der Öffentlichkeit bereits erste Referentenentwürfe zu den GKV-Finanzen und zur Pflege präsentiert hatte, wurden in der vergangenen Woche erste Details des sogenannten Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) bekannt. Ein Gesetz, mit dem Spahn insbesondere die ambulante ärztliche Versorgung verbessern will: Es geht unter anderem um die effektivere Nutzung der Terminservicestellen, gesetzliche Vorgaben zu Sprechstundenzeiten und die Vergütung der Mediziner.
In den vergangenen Wochen wurde allerdings bekannt, dass das BMG das TSVG als „Omnibusgesetz“ auf den Weg bringt – es enthält also mehrere Regelungen, die das Ministerium auch unabhängig von der ärztlichen Versorgung regeln will. Für den Apothekenmarkt ist etwa die Klarstellung zu nennen, dass das Großhandelsfixum von 70 Cent nicht für Rabatte freigegeben werden darf. Zudem wird geregelt, dass in den Verträgen der Krankenkassen mit Apothekerverbänden über die Impfstoffversorgung sicherzustellen ist, dass die Kassen die Kosten für Impfstoffe bis zum Preis des zweitgünstigsten Impfstoffherstellers übernehmen müssen. DAZ.online liegt nun der erste Referentenentwurf des TSVG vor. In dem Papier stehen noch weitere Neuregelungen, die auch für den Apothekenmarkt interessant sind.
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Dazu gehören unter anderem Patientenbusse. Was steckt hinter der Neuregelung? Das BMG will die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) darin bestärken, bei der Auflösung von Versorgungsengpässen selbst tätig zu werden. Schon jetzt können die KVen in Eigeninitiative und unter gewissen Voraussetzungen selbst Arztpraxen gründen. Das will das Ministerium nun erleichtern, unter anderem indem die KVen nicht mehr die Kassen bei einer solchen Neugründung ins Benehmen setzen müssen. Außerdem sollen die KVen solche Eigeneinrichtungen auch mit Kommunen und Kliniken betreiben dürfen. Das BMG will überdies klarstellen, dass solche Eigeneinrichtungen auch mobil oder digital, also in Form eines Patientenbusses oder einer Internet-Praxis, betrieben werden können. Wörtlich heißt es in dem Entwurf:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen können Einrichtungen betreiben, die der unmittelbaren medizinischen Versorgung von Versicherten dienen, oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen. Einrichtungen können auch durch Kooperationen und gemeinsam mit Krankenhäusern und auch in Form von mobilen Praxen, Patientenbussen oder ähnlichen Versorgungsangebotsformen sowie für die Durchführung von mobilen oder digitalen Sprechstunden betrieben werden.“
Welche für Apotheker wichtigen Neuregelungen enthält das TSVG?
Anders als die Standesvertretung der Apotheker ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung solchen Fernbehandlungsmöglichkeiten gegenüber nicht abgeneigt. Ein Sprecher der KBV kommentierte gegenüber DAZ.online: „Wir begrüßen es grundsätzlich, dass das Bundesgesundheitsministerium Eigeneinrichtungen der KVen stärken will. So ist es beispielsweise gut, dass die Gründung von Eigeneinrichtungen durch die KVen gestärkt werden soll. Ebenso positiv ist es, dass das BMG alternative Wege gehen will und Eigeneinrichtungen auch mobil tätig sein können. Die Idee des Patientenbusses ist allerdings nicht neu. Die KV Hessen beispielsweise testet diese Versorgungslösung bereits sehr erfolgreich aus. Um die gesetzlichen Vorhaben in diesem Bereich im Detail bewerten zu können, warten wir jedoch noch auf den Referentenentwurf.“
Außerdem enthält das TSVG die folgenden Neureglungen, die für den Apothekenmarkt interessant sind:
- Medizinische Versorgungszentren (MVZ): Seit 2012 dürfen MVZ nur noch von zugelassenen Ärzten, Psychotherapeuten, zugelassenen Krankenhäusern, Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen oder von gemeinnützigen Trägern gegründet werden. Zuvor waren alle Leistungserbringer dazu ermächtigt, auch Apotheker. Um den Einfluss von Fremdkapital im Gesundheitswesen zu verringern, will das BMG den Gründerkreis jetzt aber noch weiter einschränken. Wörtlich heißt es dazu im Entwurf: „Neben zugelassenen Ärztinnen und Ärzten und zugelassenen Krankenhäusern können MVZ unter anderem auch von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V gegründet werden. Um den Einfluss von Kapitalinvestoren ohne medizinisch-fachlichen Bezug zur vertragsärztlichen Versorgung auf die Versorgungsstrukturen zu begrenzen, wird die Gründungsmöglichkeit für Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen (…) auf fachbezogene MVZ beschränkt.“
- AMNOG-Schiedsstelle: Wenn sich Kassen und Hersteller in den Verhandlungen zu einem Erstattungsbetrag eines Arzneimittels, das die frühe Nutzenbewertung durchläuft, nicht einigen können, kann eine Schiedsstelle angerufen werden. Wenn sich Hersteller und Kassen über die Besetzung nicht einig werden, entscheidet derzeit das Losverfahren. Das BMG will nun regeln, dass die Aufsichtsbehörde, also das Ministerium selbst, die Besetzung der Schiedsstelle in solchen Fällen regelt.
- Zahnärzte und Arzneimittel: Laut Arzneimittelgesetz dürfen Ärzte Arzneimittel herstellen. Wörtlich gehören laut AMG dazu die folgenden Tätigkeiten: „das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe“. Diese Befähigung sollen durch das TSVG nun auch Zahnärzte erhalten.
- Prüfung der Spitzenverbände: Das BMG ist gesetzlich damit beauftragt, die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der großen Spitzenverbände im Gesundheitswesen zu prüfen, dazu gehören unter anderem der GKV-Spitzenverband und die KBV. Künftig soll das BMG bei dieser Prüfung selbst Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwaltskanzleien beauftragen können.
- Digitalisierung: Das BMG will mit dem TSVG zudem einige Vorhaben bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens konkretisieren. So sollen die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten auch mobil abrufbar sein. Die Kassen sollen ab 2021 verpflichtet werden, ihren Versicherten eine E-Patientenakte anzubieten. Außerdem soll die Einwilligung des Versicherten in die Nutzung der medizinischen Anwendungen vereinfacht werden.
2 Kommentare
Apothekenbus noch verhindert?
von Heiko Barz am 25.07.2018 um 10:32 Uhr
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Jens Spahn
von Alexander Zeitler am 25.07.2018 um 4:54 Uhr
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