- DAZ.online
- News
- Politik
- Mit Patientenbussen und ...
Spahns Versorgungsgesetz
Mit Patientenbussen und ohne Kapitalinvestoren gegen die Unterversorgung
Welche für Apotheker wichtigen Neuregelungen enthält das TSVG?
Anders als die Standesvertretung der Apotheker ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung solchen Fernbehandlungsmöglichkeiten gegenüber nicht abgeneigt. Ein Sprecher der KBV kommentierte gegenüber DAZ.online: „Wir begrüßen es grundsätzlich, dass das Bundesgesundheitsministerium Eigeneinrichtungen der KVen stärken will. So ist es beispielsweise gut, dass die Gründung von Eigeneinrichtungen durch die KVen gestärkt werden soll. Ebenso positiv ist es, dass das BMG alternative Wege gehen will und Eigeneinrichtungen auch mobil tätig sein können. Die Idee des Patientenbusses ist allerdings nicht neu. Die KV Hessen beispielsweise testet diese Versorgungslösung bereits sehr erfolgreich aus. Um die gesetzlichen Vorhaben in diesem Bereich im Detail bewerten zu können, warten wir jedoch noch auf den Referentenentwurf.“
Außerdem enthält das TSVG die folgenden Neureglungen, die für den Apothekenmarkt interessant sind:
- Medizinische Versorgungszentren (MVZ): Seit 2012 dürfen MVZ nur noch von zugelassenen Ärzten, Psychotherapeuten, zugelassenen Krankenhäusern, Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen oder von gemeinnützigen Trägern gegründet werden. Zuvor waren alle Leistungserbringer dazu ermächtigt, auch Apotheker. Um den Einfluss von Fremdkapital im Gesundheitswesen zu verringern, will das BMG den Gründerkreis jetzt aber noch weiter einschränken. Wörtlich heißt es dazu im Entwurf: „Neben zugelassenen Ärztinnen und Ärzten und zugelassenen Krankenhäusern können MVZ unter anderem auch von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V gegründet werden. Um den Einfluss von Kapitalinvestoren ohne medizinisch-fachlichen Bezug zur vertragsärztlichen Versorgung auf die Versorgungsstrukturen zu begrenzen, wird die Gründungsmöglichkeit für Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen (…) auf fachbezogene MVZ beschränkt.“
- AMNOG-Schiedsstelle: Wenn sich Kassen und Hersteller in den Verhandlungen zu einem Erstattungsbetrag eines Arzneimittels, das die frühe Nutzenbewertung durchläuft, nicht einigen können, kann eine Schiedsstelle angerufen werden. Wenn sich Hersteller und Kassen über die Besetzung nicht einig werden, entscheidet derzeit das Losverfahren. Das BMG will nun regeln, dass die Aufsichtsbehörde, also das Ministerium selbst, die Besetzung der Schiedsstelle in solchen Fällen regelt.
- Zahnärzte und Arzneimittel: Laut Arzneimittelgesetz dürfen Ärzte Arzneimittel herstellen. Wörtlich gehören laut AMG dazu die folgenden Tätigkeiten: „das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe“. Diese Befähigung sollen durch das TSVG nun auch Zahnärzte erhalten.
- Prüfung der Spitzenverbände: Das BMG ist gesetzlich damit beauftragt, die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der großen Spitzenverbände im Gesundheitswesen zu prüfen, dazu gehören unter anderem der GKV-Spitzenverband und die KBV. Künftig soll das BMG bei dieser Prüfung selbst Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwaltskanzleien beauftragen können.
- Digitalisierung: Das BMG will mit dem TSVG zudem einige Vorhaben bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens konkretisieren. So sollen die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten auch mobil abrufbar sein. Die Kassen sollen ab 2021 verpflichtet werden, ihren Versicherten eine E-Patientenakte anzubieten. Außerdem soll die Einwilligung des Versicherten in die Nutzung der medizinischen Anwendungen vereinfacht werden.
2 Kommentare
Apothekenbus noch verhindert?
von Heiko Barz am 25.07.2018 um 10:32 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Jens Spahn
von Alexander Zeitler am 25.07.2018 um 4:54 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.