DAP-Arbeitshilfe
Das DAP gibt in seiner Arbeitshilfe „GKV-unabhängige Kostenträger“ eine Übersicht über die jeweils geltenden Zuzahlungs- Mehrkostenregeln sowie zur Erstattung von OTC.
Die ganz große Mehrheit der Rezepte in der öffentlichen Apotheke geht zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung, dann gibt es – je nach Standort – mehr oder weniger Privatrezepte. Und dann gibt es noch ein paar andere Kostenträger, die immer wieder für Unsicherheiten sorgen, weil sie in den meisten Apotheken selten vorkommen, dazu zählt auch die Bundeswehr.
Die geltenden Regeln für die Rezeptbelieferungen bei den sogenannten GKV-unabhängigen Kostenträgern hat man in der Apotheke in der Regel nicht immer parat, denn so oft kommen sie nicht vor. Zu diesen GKV-unabhängigen Kostenträgern zählt neben den Berufsgenossenschaften und den Sozialämtern auch die Bundeswehr.
Basis der Versorgung von Soldatinnen und Soldaten ist der Arzneilieferungsvertrag der Bundeswehr, der 1996 geschlossen wurde. Er regelt die Lieferung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren einschließlich Hilfsmitteln. Dabei darf man sich nicht irritieren lassen, dass der Vertrag sich immer noch auf den mit Neufassung der Apothekenbetriebsordnung aufgehobenen § 25 ApBetrO bezieht. Dessen Regelungen finden sich heute im Wesentlichen in § 1a ApBetrO. Demnach dürfen Apotheken bei Bundeswehrangehörigen nämlich nicht nur apothekenpflichtige Arzneimittel und die gelisteten Medizinprodukte, sondern sämtliche apothekenüblichen Waren abgeben, zum Beispiel nicht-apothekenpflichtige Medizinprodukte. Zudem gelten die Verordnungsausschlüsse für OTC nicht.
Verordnungen zulasten der Bundeswehr können durch einen Arzt oder Zahnarzt der Bundeswehr auf einem Bundeswehrrezept (Sanitätsvordruck 0492) ausgestellt werden. Stellen zivile Ärzte Rezepte für „bezugsberechtigte Bundeswehrangehörige“ aus, erfolgt das auf dem Muster 16, dem rosa Rezept.
Dabei ist laut § 3 Arzneilieferungsvertrag Folgendes zu beachten:
(2) Ein Bundeswehrrezept ist ordnungsgemäß nach Absatz 1 ausgestellt, wenn es neben Mittel und Menge folgende Angaben enthält:
a) Stempel der Sanitätseinrichtung
b) Datum der Ausstellung
c) Name, Vorname und Personenkennziffer der Soldatin/des Soldaten
d) eigenhändige Unterschrift des Arztes
(3) Von zivilen Ärzten für Soldaten der Bundeswehr ausgestellte Verordnungsblätter müssen vom zivilen Arzt unterschrieben und als zu Lasten der Bundeswehr ausgefertigte Verordnungsblätter gekennzeichnet sein. Sie müssen den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Truppenteil der Soldatin/des Soldaten enthalten.
Bei der Kennzeichnung zulasten der Bundeswehr finden sich allerdings manchmal kryptisch anmutende Angaben wie „BAPersBw - Ref I 2.3.5“.
Fehlen einzelne Angaben, darf die Apotheke nachbessern, zudem besteht keine Prüfpflicht bezüglich der Bezugsberechtigung. Denn hierzu heißt es dann weiter in § 3 Abs. 4:
Fehlende Angaben nach Absatz 3 sowie die Angabe der Personenkennziffer nach Absatz 2 Buchstabe c) können bei der Abgabe vom Apotheker geheilt werden; die betäubungsmittelrechtlichen Einschränkungen sind zu beachten. Die Änderungen sind vom Apotheker abzuzeichnen. Der Apotheker ist zu einer Überprüfung der Angaben des Arztes nach Absatz 2 und 3 sowie der Bezugsberechtigung nicht verpflichtet. Bei Vorliegen eines ordnungsgemäß ausgestellten Verordnungsblattes nach Absatz 2 oder 3 ist die Bundeswehr zur Zahlung verpflichtet. Fehlende Angaben zur Sanitätseinrichtung und zum Truppenteil der Soldatin/des Soldaten berechtigen die Wehrbereichsverwaltung nicht, die Zahlung zu verweigern.
Mehrkosten oder Zuzahlung fallen nicht an. Auch bei der Gültigkeit gibt es Abweichungen zum „normalen“ GKV-Rezept: Die Verordnung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Ausstellung in der Apotheke vorgelegt werden. Es kann jedoch auch eine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben werden.
DAP-Arbeitshilfe
Das DAP gibt in seiner Arbeitshilfe „GKV-unabhängige Kostenträger“ eine Übersicht über die jeweils geltenden Zuzahlungs- Mehrkostenregeln sowie zur Erstattung von OTC.
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