DAP-Arbeitshilfe
Das DAP gibt in seiner Arbeitshilfe „GKV-unabhängige Kostenträger“ eine Übersicht über die jeweils geltenden Zuzahlungs- Mehrkostenregeln sowie zur Erstattung von OTC.
Fehlen einzelne Angaben, darf die Apotheke nachbessern, zudem besteht keine Prüfpflicht bezüglich der Bezugsberechtigung. Denn hierzu heißt es dann weiter in § 3 Abs. 4:
Fehlende Angaben nach Absatz 3 sowie die Angabe der Personenkennziffer nach Absatz 2 Buchstabe c) können bei der Abgabe vom Apotheker geheilt werden; die betäubungsmittelrechtlichen Einschränkungen sind zu beachten. Die Änderungen sind vom Apotheker abzuzeichnen. Der Apotheker ist zu einer Überprüfung der Angaben des Arztes nach Absatz 2 und 3 sowie der Bezugsberechtigung nicht verpflichtet. Bei Vorliegen eines ordnungsgemäß ausgestellten Verordnungsblattes nach Absatz 2 oder 3 ist die Bundeswehr zur Zahlung verpflichtet. Fehlende Angaben zur Sanitätseinrichtung und zum Truppenteil der Soldatin/des Soldaten berechtigen die Wehrbereichsverwaltung nicht, die Zahlung zu verweigern.
Mehrkosten oder Zuzahlung fallen nicht an. Auch bei der Gültigkeit gibt es Abweichungen zum „normalen“ GKV-Rezept: Die Verordnung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Ausstellung in der Apotheke vorgelegt werden. Es kann jedoch auch eine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben werden.
DAP-Arbeitshilfe
Das DAP gibt in seiner Arbeitshilfe „GKV-unabhängige Kostenträger“ eine Übersicht über die jeweils geltenden Zuzahlungs- Mehrkostenregeln sowie zur Erstattung von OTC.
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