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Retax bei Substitutionsrezepten
DAV: Apotheker bekommen BtM-Gebühr pro Abgabe
Seit Oktober 2017 gelten neue Regeln zur Substitution. Unter anderem können Substitutionspatienten jetzt selbst mit einem BtM-Rezept für den Sichtbezug in die Apotheke kommen. Zudem gibt es Mischrezepte und Apotheken müssen mehr dokumentieren. Doch es zeigt sich: Kassen und Apotheker sind uneins, wie bei solchen Rezepten die BtM-Gebühr abzurechnen ist. Es gibt die ersten Retaxationen – der Deutsche Apothekerverband hält diese für nicht rechtens.
Seit dem 2. Oktober 2017 gelten neue Regeln in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV). Sie haben für Apotheken einige Veränderungen bei der Abgabe von Substitutionsmitteln mit sich gebracht. Neu für Apotheken ist beispielsweise, dass die Substitutionspatienten selbst mit einem BtM-Rezept über Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) in die Apotheke kommen können. Damit eine Apotheke per Sichtbezug versorgen darf, muss sie zuvor eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arzt schließen. Zudem gibt es neue „Take-Home“-Verordnungen: Der substituierende Arzt kann bei diesen nun zusätzlich festlegen, dass das Substitutionsmittel dem Patienten in Teilmengen zu bestimmten Zeitpunkten zum unmittelbaren Verbrauch in der Apotheke oder der Arztpraxis (Sichtvergabe) zu überlassen ist (Mischrezepte).
Im vergangenen Oktober schien auch klar zu sein, wie die neuen Rezepte abzurechnen sind: Der Hamburger Apothekerverein informierte, dass die Dokumentationsgebühr von 2,91 Euro für Betäubungsmittel pro Abgabe gilt. Das heißt beispielsweise: Ist eine Sichtvergabe in der Apotheke für sechs Tage verordnet, können sechs Mal 2,91 Euro abgerechnet werden (insgesamt 17,46 Euro). Bei einem Mischrezept, das eine Sichtvergabe in der Apotheke für fünf Tage und Take-home für zwei Tage vorsieht, wären es fünf Mal 2,91 Euro für die Sichtvergabe und ein Mal 2,91 Euro für Take-home (ebenfalls 17,46 Euro).
Kassen wollen die BtM-Gebühr nur einmal zahlen
Einige Monate später informiert der Hamburger Apothekerverein seine Mitglieder allerdings, dass verschiedene Kassen begonnen haben, solche BtM-Rezepte zu retaxieren, weil sie meinen, dass der BtM-Zuschlag nicht richtig angesetzt wurde. Vor allem die AOK Rheinland/Hamburg beanstande im großen Stil. Die Kürzung erfolge in den meisten Fällen auf ein Mal 2,91 Euro, obwohl mehrfache Abgaben und Dokumentationen stattgefunden hätten. Grundlage für die Retaxationen scheine ein Schreiben des GKV-Spitzenverbandes zu sein. Und dieser legt nach Auffassung des Hamburger Apothekervereins die Arzneimittelpreisverordnung in Verbindung mit der BtMVV falsch aus – das sehe auch der Deutsche Apothekerverband (DAV) so. Die Beanstandungen seien somit unberechtigt, meint der Apothekerverein und rät betroffenen Apotheken zum Einspruch.
DAV: Zu Unrecht retaxierte Gebühren gerichtlich einfordern
Der GKV-Spitzenverband wollte sich auf Nachfrage von DAZ.online nicht zu dem Sachverhalt äußern. Man befinde sich hierzu im Gespräch mit den Mitgliedern.Der AOK-Bundesverband äußerte sich ebenfalls nur knapp: „Die AOK ist der Auffassung, dass der BtM-Zuschlag in bestimmten Fällen nur einmal abrechnungsfähig ist“, erklärte eine Sprecherin.
Ein DAV-Sprecher machte jedoch klar, wie der DAV den Fall sieht:
Gemäß § 7 der AMPreisV können die Apotheken bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der BtMVV nachzuweisen ist, einen zusätzlichen Betrag von 2,91 Euro brutto berechnen. Demnach ist die BtM-Gebühr nach § 7 AMPreisV bei mehrmaliger Abgabe für jede Abgabe separat zu berechnen. Denn die gesetzliche Regelung stellt für die Entstehung der Dokumentationsgebühr ausdrücklich auf die ‚Abgabe‘ eines Arzneimittels, dessen Verbleib nachzuweisen ist, ab. Erfolgt mehrfach die Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nachzuweisen ist, fällt auch mehrfach die Dokumentationsgebühr an. Sofern die ärztliche Verschreibung die mehrfache Abgabe vorsieht, ist sowohl im Rahmen der ‚Take-Home‘-Versorgung als auch beim ‚Sichtbezug‘ für jede Abgabe erneut eine Dokumentationsgebühr pro verordnetem Arzneimittel beziehungsweise pro verordneter Packungsgröße beziehungsweise Wirkstärke abrechenbar.
Der DAV empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen daher bei fortgesetzten Retaxationen aufgrund mehrfacher Abrechnung der BtM-Gebühr, die zu Unrecht retaxierten Gebühren gerichtlich geltend zu machen.
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