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Retax bei Substitutionsrezepten
DAV: Apotheker bekommen BtM-Gebühr pro Abgabe
DAV: Zu Unrecht retaxierte Gebühren gerichtlich einfordern
Der GKV-Spitzenverband wollte sich auf Nachfrage von DAZ.online nicht zu dem Sachverhalt äußern. Man befinde sich hierzu im Gespräch mit den Mitgliedern.Der AOK-Bundesverband äußerte sich ebenfalls nur knapp: „Die AOK ist der Auffassung, dass der BtM-Zuschlag in bestimmten Fällen nur einmal abrechnungsfähig ist“, erklärte eine Sprecherin.
Ein DAV-Sprecher machte jedoch klar, wie der DAV den Fall sieht:
Gemäß § 7 der AMPreisV können die Apotheken bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der BtMVV nachzuweisen ist, einen zusätzlichen Betrag von 2,91 Euro brutto berechnen. Demnach ist die BtM-Gebühr nach § 7 AMPreisV bei mehrmaliger Abgabe für jede Abgabe separat zu berechnen. Denn die gesetzliche Regelung stellt für die Entstehung der Dokumentationsgebühr ausdrücklich auf die ‚Abgabe‘ eines Arzneimittels, dessen Verbleib nachzuweisen ist, ab. Erfolgt mehrfach die Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nachzuweisen ist, fällt auch mehrfach die Dokumentationsgebühr an. Sofern die ärztliche Verschreibung die mehrfache Abgabe vorsieht, ist sowohl im Rahmen der ‚Take-Home‘-Versorgung als auch beim ‚Sichtbezug‘ für jede Abgabe erneut eine Dokumentationsgebühr pro verordnetem Arzneimittel beziehungsweise pro verordneter Packungsgröße beziehungsweise Wirkstärke abrechenbar.
Der DAV empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen daher bei fortgesetzten Retaxationen aufgrund mehrfacher Abrechnung der BtM-Gebühr, die zu Unrecht retaxierten Gebühren gerichtlich geltend zu machen.
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