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TSVG-Gesetzgebungsverfahren
Kassen gegen Großhandelsrabatte und neue Impfstoffauswahl
Der GKV-Spitzenverband nimmt erneut Bezug auf das Honorargutachten der Agentur 2HM. In seiner Stellungnahme zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) schlägt der Verband vor, die Großhandelshonorierung entsprechend diesem Gutachten zu regeln. Außerdem lehnt der Verband die vorgesehene Neuregelung der Impfstoffauswahl ab.
Als Reaktion auf den Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums für das TSVG erstellen derzeit die betroffenen Verbände ihre Stellungnahmen. Der GKV-Spitzenverband hat dazu am 17. August einen fast dreihundert Seiten umfassenden Text verbreitet. Aus Apothekensicht interessieren daraus insbesondere die Reaktionen zum Großhandelshonorar und zur Impfstoffauswahl.
Grundsätzliche Kritik an Rabatten
Im TSVG ist vorgesehen, den Festzuschlag des Großhandels auf Rx-Arzneimittel gemäß Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festzuschreiben und nicht rabattfähig zu machen. Von der Kritik an dieser Idee leitet der GKV-Spitzenverband schnell zu einer Fundamentalkritik über. Der GKV-Spitzenverband bemängelt, dass von den Rabatten des Großhandels nicht die Verbraucher oder die Solidargemeinschaft profitieren würden, sondern allein die Apotheken. Dies sei ordnungspolitisch schwer nachvollziehbar. Daraufhin müsste auch die Apothekenvergütung als Höchstpreis gestaltet werden, folgert der GKV-Spitzenverband. Eine Umgestaltung der AMPreisV als Höchstpreisverordnung hatte der GKV-Spitzenverband schon bei früheren Gelegenheiten gefordert.
Doch im Gegensatz dazu wird in der jüngsten Stellungnahme das politische Ziel einheitlicher Apothekenpreise in der weiteren Betrachtung berücksichtigt. Dann müssten jedoch auch Rabattelemente des Großhandels beseitigt werden, erklärt der Verband. Die Festschreibung eines preisunabhängigen Vergütungselementes von 70 Cent pro Packung stelle daher „einen ersten Schritt zu einer Konsistenzverbesserung dar“, argumentiert der GKV-Spitzenverband. Die Möglichkeit, substantielle Rabatte zu gewähren, spreche auch nicht für eine adäquate Höhe der Vergütungsbestandteile. Als eine empirische Grundlage für die Festlegung der Vergütung verweist der GKV-Spitzenverband auf das Honorargutachten, das im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums erstellt wurde. Der GKV-Spitzenverband spricht sich daher dafür aus, die Ergebnisse des Gutachtens in der AMPreisV zu berücksichtigen - sowohl beim Großhandel als auch bei den Apotheken.
Verweis auf Honorargutachten
Obwohl es im TSVG nur um den Festzuschlag des Großhandels von 70 Cent geht, fordert der GKV-Spitzenverband stattdessen einen Festzuschlag von 96 Cent pro Packung und einen prozentualen Zuschlag von nur noch 0,53 Prozent statt 3,15 Prozent. Die Apotheken werden dann nicht weiter erwähnt. Doch auch der Vorschlag zum Großhandel liegt letztlich weit neben dem Thema der vorgesehenen Regelung im TSVG. Außerdem zeigt sich wieder einmal, dass das Honorargutachten nicht totzuschweigen ist.
Keine Änderung bei Impfstoffen gewünscht
Der GKV-Spitzenverband spricht sich in seiner Stellungnahme zudem dafür aus, die im TSVG vorgesehene Änderung bei der Impfstoffauswahl nicht umzusetzen. Dabei soll die Krankenkasse die Kosten für Impfstoffe bis zum Preis des zweitgünstigsten Herstellers übernehmen. Der GKV-Spitzenverband erklärt, dies führe zu „erheblichen Ineffizienzen“. Denn der Impfstoffmarkt sei ein Oligopol mit sehr wenigen Anbietern.
Im Markt für einen bestimmten Impfstoff gebe es „häufig“ sogar nur zwei Anbieter. Dann würde der höchste Preis Grundlage für die Abrechnungsvereinbarung. Zudem hätten die pharmazeutischen Unternehmer einen Anreiz, die Preise möglichst hoch zu setzen. Die sehr große Marktmacht einzelner Anbieter würde dies noch verstärken. Von den pharmazeutischen Besonderheiten der Impfstoffe und der Anfälligkeit für Lieferengpässe ist hingegen in der Stellungnahme keine Rede.
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