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Gerichtsurteil
Wann braucht die Apotheke einen neuen Vertrag zur Heimversorgung?
Eine heimversorgende Apotheke, die die Zahl der von ihr zu versorgenden Heimbewohner deutlich aufstockt, muss damit rechnen, dass ihr Heimversorgungsvertrag neu genehmigt werden muss. Eine bloße Änderungsanzeige genügt jedenfalls dann nicht, wenn die Änderung dem Abschluss eines neuen, anderen Vertrages gleichkommt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Beschluss bestätigt.
Eine Apotheke, die einige Jahre eine Wohneinheit in einem Pflegeheim versorgt hat und plant diese Versorgung auf die vier Wohneinheiten des gesamten Heims auszuweiten, braucht einen neuen Heimversorgungsvertrag. Dies fand jedenfalls die Aufsicht, die bei einer Besichtigung des Heims feststellte, dass die Apotheke ihre Aktivitäten in einem Pflegeheim erheblich ausgeweitet hatte. Statt zuvor 22 Bewohner versorgte sie nunmehr 80.
Der Apotheker meinte allerdings, diese Änderung habe lediglich angezeigt werden müssen (§ 12a Abs. 1 Satz 4 Apothekengesetz). Eine erneute Genehmigung (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ApoG) sei nicht erforderlich gewesen. Weil die zuständige Behörde das anders sah, zog der Apotheker vor das Verwaltungsgericht. Dort wollte er feststellen lassen, dass die Änderung seines Heimversorgungsvertrags keiner Genehmigung bedurft habe.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies Apotheker-Klage ab
Doch schon das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen teilte diese Auffassung nicht und wies die Klage ab. Der Apotheker beantragte daraufhin bei der nächsten Instanz, die Berufung zuzulassen. Doch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sah dafür keinen Grund.
Die Berufung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen. Etwa, wenn es ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gibt. Diese hatten die Richter im vorliegenden Fall jedoch nicht. Sie teilen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die erhebliche Erhöhung der potenziell zu versorgenden Heimbewohner von 22 auf 80 so zu werten sei, als werde ein ganz anderes Heim versorgt als dasjenige, für das der Versorgungsvertrag ursprünglich genehmigt wurde. Damit stelle sich auch die Genehmigungsfrage völlig neu – denn es werde im Grunde der Vertragsgegenstand ausgewechselt. Zwar sieht das Gericht den Unterschied zwischen Änderungsanzeige und neuer Genehmigung. Doch die Anzeige solle die Behörde zunächst nur in die Lage versetzen, Vertragsänderungen zu prüfen und sodann bei eventuellen Bedenken zu intervenieren.
Keine Grundsatzentscheidung
Die Berufung ist dem Oberverwaltungsgericht zufolge auch nicht zuzulassen, weil die Rechtssache besonders schwierig sei. Ebenso wenig weil sie grundsätzliche Bedeutung habe. Das Verwaltungsgericht habe die Genehmigungspflicht im Einzelfall bejaht, ohne dass es dabei auf die Frage ankam, ob die Hinzunahme weiterer Wohnbereiche eines Heims, die die Zahl der zu versorgenden Personen erhöht, stets als wesentliche Änderung darstelle.
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2018, Az.: 13 A 1563/17
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