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Ruhen der Herstellungserlaubnis
Brandenburg: Lunapharm darf weiterhin nicht umpacken
Es bleibt dabei: Der umstrittene Brandenburger Pharmahändler Lunapharm darf weder umpacken noch Arzneimittel vertreiben. Am vergangenen Freitag hat die zuständige Aufsichtsbehörde einen Bescheid erlassen, der das Ruhenlassen der Herstellungserlaubnis nahtlos um weitere drei Monate verlängert. Die Großhandelserlaubnis ruht ohnehin noch bis zum 6. Februar 2019.
Der umstrittene Brandenburger Pharmahändler bleibt handlungsunfähig: Laut Brandenburger Gesundheitsministerium darf Lunapharm bis zum 7. Dezember 2018 nicht umpacken und bis zum 6. Februar 2019 nicht als Großhändler agieren. Das Ruhenlassen der Herstellungserlaubnis wurde am vergangenen Freitag um weitere drei Monate verlängert, teilte das Ministerium gegenüber DAZ.online mit.
Zwei getrennte Vorgänge
Im Zusammenhang mit dem Brandenburger Medikamenten-Skandal, wurde meist davon gesprochen, dass Lunapharm die „Betriebserlaubnis“ für ein halbes Jahr entzogen wurde. Genauer betrachtet handelte es sich dabei jedoch um zwei getrennte Vorgänge, die das Brandenburger Ministerium am 6. August in die Wege leitete: Zum einen das Ruhenlassen der Großhandels-(GH) für sechs Monate und zum anderen das Ruhenlassen der Herstellungserlaubnis für einen Monat.
Umpacken ginge auch ohne Großhandelserlaubnis
Beides erfolgte im Sofortvollzug, wogegen Lunapharm Ende August beim Verwaltungsgericht Potsdam mit einem Eilantrag vorging. Das Unternehmen wollte damit erreichen, dass sein Widerspruch gegen den Behördenbescheid doch aufschiebende Wirkung entfaltet. Nach Auskunft des Gerichts steht der Termin für die Entscheidung noch nicht fest.
Theoretisch wäre am vergangenen Freitag das angeordnete Ruhenlassen der Herstellungserlaubnis ausgelaufen. Auch mit ruhender Großhandelserlaubnis hätte Lunapharm im Auftrag Arzneimittel für andere Händler Importarzneimittel umpacken dürfen. Doch dieses Schlupfloch wurde mit der Verlängerung des Bescheides geschlossen, ebenfalls mit sofortiger Wirkung. Hiergegen müsste Lunapharm nun erneut Widerspruch einlegen und gegebenfalls einen Eilantrag bei Gericht stellen.
Der Arzneimittelhandel ist dem Brandenburger Unternehmen noch bis zum 6. Februar 2019 untersagt, es sei denn, es erfolgt auch hier eine Verlängerung.
Sofortvollzug im öffentlichen Interesse
Will die Aufsichtsbehörde die Großhandels- oder
Herstellungserlaubnis mit sofortiger Wirkung entziehen, muss sie dies gut
begründen. Sie muss erklären, warum sie vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs abweichen will und der
Sofortvollzug aus ihrer Sicht eine notwendige Maßnahme ist – etwa weil so Patienten geschützt werden sollen.
Da Lunapharm gegen den Sofortvollzug vor Gericht gezogen ist, muss dieses nun eine Eilentscheidung treffen, in der sie das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheids gegen die Interessen des betroffenen Unternehmens abwägt. Beim allersten Anlauf, die Geschäfte von Lunapharm zu stoppen, musste die Brandenburger Aufsicht laut Tagesspiegel bei der Begründung noch nachbessern. Die Bescheide vom 6. August stellten somit bereits den zweiten Versuch dar.
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