TSVG-Kabinettsentwurf

Bundesrat befasst sich mit Stationsapothekern

Berlin - 12.11.2018, 16:45 Uhr

Am 23. November befasst sich der Bundesrat erstmals mit dem TSVG. Das Gesetz ist zwar nicht zustimmungspflichtig, ihre Meinung können die Länder dennoch kundtun. (b / Foto: Sket)

Am 23. November befasst sich der Bundesrat erstmals mit dem TSVG. Das Gesetz ist zwar nicht zustimmungspflichtig, ihre Meinung können die Länder dennoch kundtun. (b / Foto: Sket)


Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats empfiehlt, im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens zum Terminservice- und Versorgungsgesetz Fragen zum Stationsapotheker zu prüfen. Und zwar ganz im Sinne des niedersächsischen Landtags, der kürzlich die flächendeckende Einführung von Stationsapothekern beschlossen hat. Außerdem meint der Ausschuss, dass die vorgesehene Neuregelung für Impfstoffe die schon jetzt angespannte Liefersituation noch verschärfen könnte.

Am 23. November wird sich der Bundesrat im Plenum erstmals mit dem Kabinettsentwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) befassen. In der vergangenen Woche hat sich der Gesundheitsausschuss des Bundesrats bereits eingehend mit dem Entwurf befasst und Empfehlungen für die Stellungnahme der Länderkammer ausgesprochen.

Zu den für Apotheken wichtigen Themen gehören neben den Anregungen zum E-Rezept auch die Stationsapotheker und die Impfstoffversorgung. Was die Stationsapotheker betrifft, so sind diese bislang kein Thema im TSVG-Entwurf. Sie sollten es aus Sicht des Gesundheitsausschusses aber werden. Konkret empfiehlt dieser, im weiteren Gesetzgebungsverfahren um die Prüfung von zwei Punkten zu bitten. Dabei handelt es sich um exakt die Bitten, die der niedersächsische Landtag kürzlich flankierend zu seiner Krankenhausgesetz-Novelle beschlossen hat:  

  • Lässt sich der Einsatz von Stationsapothekerinnen und Stationsapothekern im Krankenhaus als Qualitätskriterium zur Stärkung der Patientensicherheit im Rahmen der Arzneimitteltherapie verankern?
  • Gibt es die Möglichkeit der Refinanzierung des Einsatzes von Stationsapothekerinnen und Stationsapothekern im Krankenhaus als Teil der Krankenhausleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes im Sozialgesetzbuch V oder einer anderen Rechtsvorschrift?

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In der Begründung der Ausschussempfehlungen heißt es, die Einführung von Stationsapothekern sei „ein wichtiger Beitrag für mehr Arzneimitteltherapiesicherheit und damit auch für ein Mehr an Patientensicherheit in einer qualitätsorientierten Gesundheitsversorgung“. Die Stationsapotheker sollten im interdisziplinären Team mit ärztlichem und pflegerischem Personal zu einer sicheren, zweckmäßigen sowie wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie beitragen.

Der Ausschuss verweist zudem auf die Prüfbitte der Gesundheitsministerkonferenz, ob und wie die ländereigenen Regelungen zur Arzneimitteltherapiesicherheit durch Regelungen auf Bundesebene unterstützt werden können. Und zwar insbesondere im Krankenhausbereich, etwa „durch Regelungen zur Hinzuziehung von Apothekerinnen und Apothekern für das Medikationsmanagement im Rahmen der patientenindividuellen Arzneimitteltherapie auf den Stationen, durch die verbindliche Einrichtung von Arzneimittelkommissionen und durch die verbindliche Nutzung von Medikationsdatenbanken bei Polymedikation“.

Auf Fragen der Refinanzierung geht die Begründung nicht weiter ein, doch sie enthält noch Sichtpunkte zum Thema Qualitätsmanagement im Krankenhaus. Nach einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses werden von Kliniken auch Regelungen zur Arzneimitteltherapiesicherheit gefordert. So sollten sie bei der Verordnung und Verabreichung von Arzneimitteln vermeidbare Risiken, die im Rahmen der Arzneimitteltherapie entstehen, durch geeignete Maßnahmen identifizieren. Zudem sollen sie mit solchen Maßnahmen sicherstellen, dass einschlägige Empfehlungen im Umgang mit Arzneimitteln bekannt sind und Risiken im Medikationsprozess minimiert werden.

Impfstoffe: Ja zum definierten Apothekenaufschlag, nein zum Doppel-Rabatt

Eine weitere Empfehlung des Gesundheitsausschusses betrifft die geplante Neuregelung in der Impfstoffversorgung. Der Kabinettsentwurf sieht vor, dass Apotheken im Rahmen regionaler Versorgungsverträge mit Krankenkassen pro Impfdosis den Einkaufspreis sowie eine Vergütung von einen Euro plus Umsatzsteuer erstattet bekommen. Diese Begrenzung soll Apotheken den Anreiz für Preisverhandlungen mit pharmazeutischen Unternehmen nehmen. Zudem sind weitere Zwangsrabatte der Hersteller auf ihre Impfstoffe geplant. Der Ausschuss findet, „dass die vorgesehene Mehrfachrabattierung von Impfstoffen die bereits jetzt angespannte Liefersituation verschärfen könnte. Für eine gesicherte Versorgung werden stabile Rahmenbedingungen und auskömmliche Preise benötigt“.

In der Begründung seiner Empfehlung verweist der Ausschuss auf die Bedeutung von Impfungen und darauf, dass für die Erreichung von Impfquoten die uneingeschränkte Verfügbarkeit der Impfstoffe notwendig sei. Um den Besonderheiten des Impfstoffmarktes und den wiederkehrenden Versorgungsproblemen Rechnung zu tragen und um die Impfquote zu verbessern, habe der Gesetzgeber 2017 die  Möglichkeit von Impfstoff-Ausschreibungen der Krankenkassen gestrichen. Darauf hätten die Kassen teilweise mit speziellen Grippeimpfstoffvereinbarungen reagiert, die letztlich aber auch eine Versorgung mit nur einem Anbieter vorsahen

Dass der Gesetzgeber dem nun mit einer weiteren Nachjustierung begegnen will, findet der Ausschuss gut. Die vorgesehene Regelung mit einem definierten Apothekenaufschlag scheine grundsätzlich geeignet, die Anbietervielfalt und damit Liefer- und Versorgungssicherheit von Impfstoffen zu verbessern. Auch das Europäische Referenzpreissystem und der Herstellerabschlag senkten die Kosten und stellten eine wirtschaftliche Versorgung mit uneingeschränkter Auswahlmöglichkeit der Ärzte aus allen verfügbaren Impfstoffen sicher. Problematisch finden die Ländervertreter dagegen die vorgesehene Mehrfachrabattierung von Impfstoffen. „Ein zusätzlicher gesetzlicher Abschlag in Höhe von 5 Prozent bei Impfstoffen und von 10 Prozent bei saisonalen Grippeimpfstoffen könnte die bereits jetzt angespannte Liefersituation bei Impfstoffen verschärfen“.

Es wird sich zeigen, ob das Bundesratsplenum die Empfehlungen bei seiner Sitzung am 23. November aufnimmt. Die Einwirkungsmöglichkeiten der Länder auf das Gesetz sind ohnehin beschränkt. Das TSVG, das voraussichtlich im Frühjahr 2019 in Kraft treten soll, ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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