Das Urteil im Zyto-Prozess (Teil 3)

So begründen die Richter die zwölf Jahre Haftstrafe für Peter S.

Karlsruhe - 16.11.2018, 10:15 Uhr

Die Urteilsbegründung im Zyto-Prozess liegt nun vor. (c / Foto: hfd)

Die Urteilsbegründung im Zyto-Prozess liegt nun vor. (c / Foto: hfd)


Das Landgericht Essen verurteilte den Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. wegen langjähriger Unterdosierungen und wegen Betrugs. Sie machten sein „einwandfreies Vorleben“, mangelnde Aufsicht sowie mediale Vorverurteilung strafmildernd geltend – doch insgesamt überwiegen die strafschärfenden Momente erheblich.

In mehr als 14.000 Fällen hat der Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. Krebsmittel erheblich unterdosiert – und die Krankenkassen um geschätzt gut 17 Millionen Euro betrogen, urteilte die 21. Strafkammer das Landgerichts Essen im Juli. Im nun vorliegenden schriftlichen Urteil begründen die Richter die Haftstrafe von zwölf Jahren ausführlich, wie auch das lebenslange Berufsverbot.

Für den Apotheker spreche sein „einwandfreies Vorleben“: Er sei nicht vorbestraft und bislang ein respektierter Bürger seiner Heimatstadt Bottrop gewesen. „Die Taten selbst sind ihm durch mangelnde Aufsicht der Behörden leicht gemacht worden“, erklären die Richter. Im Laufe einer Tatserie entstehe überdies regelmäßig ein Gewöhnungseffekt, der die Hemmschwelle für das Fortsetzen des Tuns senke. Strafmildernd machten sie auch Umstände des Strafverfahrens geltend, wie die lange Verfahrensdauer von insgesamt 44 Hauptverhandlungsterminen, während der er wie auch seine Familie einer besonderen Belastung ausgesetzt seien. „Diese Belastung wurde intensiviert durch eine umfangreiche, teilweise vorverurteilende Medienberichterstattung, nicht selten unter voller Namensnennung und/oder mit unverpixelten Fotos“, schreiben die Richter.

Das Urteil im Zyto-Prozess Teil 1 und 2

Vorverurteilende Überschriften wie „Der Todesapotheker“

Schon bald nach der Festnahme sei es zu umfangreicher Berichterstattung über die Ermittlungen gekommen. Dabei seien die Berichte in Bezug auf die „vermeintlich verwirklichten Delikte“ über den Ermittlungsstand hinausgegangen. So hieß es in einem Artikel der „BILD“ auf der Titelseite: „Der Todesapotheker – 1000 qm Protzbau für sich und seinen Hund“, und neben einem unverpixelten Foto: „Für sein Luxus-Leben ließ er Krebskranke sterben.“ In der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ sei die Überschrift „Die Gier des Apothekers“ zu lesen gewesen. „Tausende Krebskranke waren auf ihn angewiesen“, hieß es dort – „Er aber setzte ihr Leben aufs Spiel. Die Geschichte eines Verbrechens, das auch ein Medizinskandal ist.“ Vergleichbare Berichte seien auch in anderen Medien erschienen.

Zugunsten des Angeklagten berücksichtigen die Richter auch, dass Peter S. durch das ausgesprochene lebenslange Berufsverbot seine berufliche und wirtschaftliche Lebensgrundlage verlieren werde. Wirtschaftlich einschneidend sei auch die angeordnete Einziehung in Höhe von 17 Millionen Euro, die aller Wahrscheinlichkeit nach in eine Insolvenz münden werde. Außerdem sei S. in geringem Maße „gesteigert haftempfindlich“, wegen Erkrankungen und dem verlorenen Geruchssinn. Außerdem sei er im Vergleich zu anderen Inhaftierten im fortgeschrittenen Alter.

Dass der Apotheker gegenüber einem Sachverständigen wörtlich angegeben hat, er fühle sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Wuppertal-Vohwinkel wie in einer „Kloster-Reha-Maßnahme“, ließ die Kammer außer Acht: Dies sei eine Momentaufnahme. „Die Haftbedingungen in der JVA Essen, wo der Angeklagte zunächst inhaftiert war, hat er denn auch als weniger günstig empfunden“, schreibt sie.

Grober Eigennutz, Unterdosierungen noch vor dem Frühstück

„Bei einer Gesamtschau der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte überwiegen die strafschärfenden Momente erheblich“, urteilen die Richter. Der Apotheker habe für sich aus grobem Eigennutz gehandelt, er habe sein Verhalten von dem Streben nach Vorteil „in besonders anstößigem Maße“ leiten lassen. Bei jeder einzelnen Tat wirke sich strafverschärfend aus, dass er systematisch und über einen langen Zeitraum unterdosiert hat.

Dabei sei der aufgewendete Wille erheblich gewesen. „Nahezu jeder Tag innerhalb von fünf Jahren war von seinem kriminellen Tun geprägt“, schreiben die Richter über den nicht verjährten Zeitraum ab 2012. „Das Unterdosieren von Arzneimitteln war buchstäblich das erste, was der Angeklagte morgens noch vor dem Frühstück tat.“ Dabei habe er sich auch nicht von dem Strafverfahren beeindrucken lassen, das 2013 und 2014 gegen ihn geführt, aber später eingestellt wurde.

Auch die „außerordentlich hohe Zahl“ an Einzelfällen wirke sich strafschärfend aus, urteilen die Richter. „Zu Lasten des Angeklagten geht weiter die Art der Ausführung der Taten: Objekt der Taten waren nämlich onkologische Präparate, also Arzneimittel, die eine potenziell tödliche Krankheit heilen beziehungsweise lindern sollen und daher an besonders schutzwürdige Patienten verabreicht werden.“ Die Verwicklung gerade von Mitarbeitern als seinen Untergebenen in seine Machenschaften sei – soweit festgestellt – ebenfalls verschärfend.

„Empfindliche Freiheitsstrafen erforderlich“

„Die Kammer erachtet daher empfindliche Freiheitsstrafen als erforderlich“, heißt es in dem Urteil. Für den Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz in 14.537 Fällen sahen die Richter eine Freiheitsstrafe von acht Jahren als angemessen an, für jeden einzelnen der 27 weiteren Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten.

Bei den 58 vollendeten Taten des Abrechnungsbetruges lägen besonders schwere Fälle vor, wofür Haftstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in Frage kämen. Strafmildernd in Sachen des Betrugs machten die Richter geltend, dass auch die Krankenkassen es dem Angeklagten leicht gemacht hätten: „Mechanismen zur Überprüfung, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht sind, existieren im Bereich der Rezepturarzneimittel offenbar nicht“, stellen sie fest. „Strafschärfend wirkt sich auch hier insbesondere das systematische Vorgehen über einen langen Zeitraum aus.“

Bei einer Gesamtabwägung sah die Kammer auch für die Betrugstaten empfindliche Freiheitsstrafen als erforderlich an. Für jede der 58 Taten des vollendeten Betruges sei einzeln betrachtet eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten angemessen, für die Tat des wegen der Inhaftierung nur versuchten Abrechnungsbetruges eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten.

Wie begründen die Richter die Gesamtfreiheitsstrafe?

Die Gesamtstrafe hatten die Richter durch Erhöhung der höchsten Strafe – also der achtjährigen Haftstrafe wegen Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz – zu bilden. Für eine nur mäßige Erhöhung sprächen der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang der einzelnen Taten mit weitgehend identischer Motivlage, erklärten die Richter. Auf der anderen Seite seien unterschiedliche Rechtsgüter betroffen, was für eine stärkere Erhöhung spräche: Das Arzneimittelgesetz schütze die Arzneimittelsicherheit und diene dem Patientenschutz, der Betrugstatbestand schütze das Vermögen der öffentlichen Krankenkassen und anderer öffentlicher Kostenträger.

„Unter abermaliger Berücksichtigung aller maßgeblichen, insbesondere der aufgezeigten Strafzumessungsgesichtspunkte, hat die Kammer aus den genannten Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren erkannt“, urteilten die Richter schließlich – und ordneten die Einziehung eines Wertersatzes von 17 Millionen Euro an.

Außerdem verhängten sie ein Berufsverbot für die Tätigkeit als Apotheker „für immer“: Der Angeklagte habe alle der Verurteilung zugrunde liegenden rechtswidrigen Taten unter Missbrauch seiner selbstständigen Tätigkeit als Apotheker und im Rahmen seines Apothekenbetriebes begangen. Dies stelle eine grobe Verletzung der mit der Ausübung des Apothekerberufes verbundenen Pflichten sowie eine Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses dar, welches dem Angeklagten von den Patienten beziehungsweise Kunden entgegengebracht wurde.

„Es besteht auch die Gefahr weiterer erheblicher Rechtsverletzungen durch den Angeklagten“, urteilen die Richter. „Im Hinblick auf die Vielzahl der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten, sein systematisches Vorgehen und den langen Tatzeitraum ist die Kammer von der Gefahr weiterer erheblicher Rechtsverletzungen durch den Angeklagten überzeugt.“ S. habe durch die Taten gezeigt, dass er für die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nicht davor zurückschrecke, die Gesundheit anderer Menschen in Gefahr zu bringen.

„Besonders verwerfliche Gesinnung“

Bei einer weiteren Ausübung des Apothekerberufs – ob im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit – würde die Gefahr erneuter Gesetzesverstöße bestehen, erklären die Richter. Insbesondere da die Einziehung des Wertersatzbetrages von 17 Millionen Euro das derzeitige Vermögen des Apothekers wohl übersteige bedürfe der Angeklagte dringend weiterer Mittel, um seinen gewohnten Lebensstil fortsetzen zu können.

Die Kammer verkenne dabei nicht, dass ein Berufsverbot mit Blick auf Artikel 12 des Grundgesetzes einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Angeklagten darstellt, heißt es im Urteil. Schutzzweck des Berufsverbots sei jedoch die Allgemeinheit, die vor weiterer Gefährdung durch den Angeklagten geschützt werden solle. „Die Schwere der Straftaten des Angeklagten, verbunden mit dem jahrelangen Missbrauch seiner Vertrauensstellung als Apotheker, rechtfertigt den Eingriff in seine Berufsfreiheit“, erklärt die Kammer.

Die Straftaten ließen auf eine „besonders verwerfliche Gesinnung“ schließen. „Er hat sich bei seinen Straftaten, motiviert durch Profitgier, nicht von möglichen gesundheitlichen Auswirkungen auf mitunter schwerstkranke Patienten abhalten lassen“, schreiben die Richter. Dies ließe die Begehung weiterer Straftaten nach Ablauf der Inhaftierung erwarten. „Dabei zeigt seine Reaktion (besser Nicht-Reaktion) auf das Strafverfahren im Jahr 2013/2014, dass er auch von der drohenden Entdeckung seiner Straftaten vollkommen unbeeindruckt war und ihn dies insbesondere nicht von einer Fortsetzung seines Tuns abgehalten hat.“



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.