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Rheinland-Pfalz
Gericht: PTA muss nicht für Retax geradestehen
Apotheker widersprach sich in der Verhandlung
Die PTA hatte im Prozess die Bestellung und Abgabe des Arzneimittels bestritten. Sie habe das Rezept auch in keinen roten Umschlag gesteckt und wisse nicht einmal, wo der Safe hierfür gelegen habe. All diesen Behauptungen hätte der Kläger entgegentreten müssen. Doch nicht einmal die bereits genannte schriftliche Belehrung habe er vorgelegt. Vielmehr habe er sich in der mündlichen Verhandlung sogar widersprochen, als er sagte, er habe der Beklagten in der Probezeit überhaupt keine Abzeichnungsbefugnis erteilt. Bei mehreren widersprüchlichen Behauptungen, die nicht weiter erläutert werden, könne von keiner angenommen werden, sie sei richtig, so das Gericht.
Allein der Umstand, dass sich auf dem von der AOK überprüften Rezept nur das Namenskürzel der Beklagten befinde, könne keine Schadensersatzforderung begründen. Damit sei nicht schlüssig bewiesen, dass die PTA das Rezept keinem approbierten Apotheker vorgezeigt, die falsche Menge bestellt, das Rezept in einen roten Umschlag gesteckt und in den Safe gelegt habe oder der Patientin bei der Abholung die falsche Stückzahl ausgehändigt worden sei.
Nicht zuletzt weist das Gericht darauf hin, dass selbst bei Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dieser erloschen sei. Nach § 20 Ziff. 2 des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter, der hier Anwendung fand, sind nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses „alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich geltend zu machen. Diese Frist habe der Kläger versäumt.
Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2018, Az.: 5 Sa 448/17
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