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GSAV-Stellungnahme
Reaktion auf Cannabis-Sparpläne: ABDA will neue Methadonpreise
A propos Betäubungsmittel: Auf die Vorschläge zum Cannabiszuschlag im Gesetz für Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) reagiert die ABDA mit einer Gegenforderung. Und zwar wollen die Apotheker auch die Preise für Substitutionsarzneimittel anpacken und gegebenenfalls vor die Schiedsstelle ziehen. In beiden Fällen streiten Apotheker und Kassen ergebnislos seit Jahren. Die im GSAV vorgesehen Einsparungen von 25 Millionen Euro beim Cannabis würden für die Apotheken herbe Verluste bedeuten.
Im Referentenentwurf für das GSAV (Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung) geht es auch um medizinisches Cannabis. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will die Kosten beim Medizinalhanf halbieren, was eine Einsparung von 25 Millionen bedeuten würde.
BMG und Kassen machen Druck
Zu diesem Zweck fordert Spahn vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und vom Deutschen Apothekerverband (DAV), den Apothekenzuschlag neu auszuhandeln. Sollte keine Einigung zustande kommen, soll gemäß § 129 SGBV die Schiedsstelle über die Höhe der Zuschläge in der Hilfstaxe entscheiden.
Medizinalhanf
Cannabis auf Rezept
Wenn es ums Geld geht, sind Verbände häufig geteilter Meinung. So fallen Spahns Sparpläne beim Cannabis bei den Krankenkassen erwartungsgemäß auf fruchtbaren Boden. GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und AOK-Bundesverband (AOK-BV) begrüßen in ihren GSAV-Stellungnahmen, dass die Zuschläge sinken sollen. „Die Ablösung der völlig überhöhten Apothekenaufschläge nach AMPreisV in Höhe von 90 bzw. 100 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis auch bei Cannabis ist grundsätzlich zu begrüßen“, schreibt der AOK-BV.
Apothekern drohen herbe Verluste
Die ABDA begrüßt lediglich die Ausweitung der Schiedsfähigkeit der Hilfstaxe. Und dass die Schiedsstelle zum Einsatz kommt, ist nicht unwahrscheinlich. Schließlich verhandeln GKV-SV und DAV seit länger als einem Jahr – ohne Ergebnis. Derzeit werden gemäß der Arzneimittelpreisverordnung das Abfassen von Cannabisblüten mit einem Zuschlag von 100 Prozent und die Weiterverarbeitung mit einem Zuschlag von 90 Prozent berechnet. Im Falle einer Kostenhalbierung, wie sie dem BMG vorschwebt, verbleibt den Apothekern wenig. Der Arbeitsaufwand bei der Identitätsprüfung und Verarbeitung von Cannabisblüten ist jedoch unverändert hoch.
ABDA regaiert mit Gegenforderung
Darauf weist auch die ABDA in ihrer Stellungnahme hin und schwenkt quasi im selben Atemzug auf ein anderes Betäubungsmittelthema, nämlich der Preisgestaltung zu Substitutionsarzneimitteln. Auch hierüber streiten DAV und GKV-SV seit Jahren. Deshalb schlagen die Apotheker bei diesem Betäubungsmittelthema ebenfalls die Schiedsstellenlösung vor: „Im Zusammenhang mit der Neuregelung von § 129 Absatz 5d SGB V halten wir es darüber hinaus für geboten, eine Pflicht zur Neuverhandlung der Preise für Substitutionsarzneimittel im Sinne der Anlagen 4 bis 8 des Vertrages über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (§§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung) festzulegen und im Falle des Scheiterns der Verhandlungen die Schiedsstelle gemäß § 129 Absatz 8 SGB V entscheiden zu lassen.“
Kassen halten am Genehmigungsvorbehalt fest
Im GSAV-Entwurf gibt es noch weitere Änderungsvorschläge bei der Medizinalhanf-Versorgung. Und zwar sieht das BMG diverse Ausnahmen beim Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen vor. So soll beispielsweise beim Wechsel der Blütensorte kein neuer Antrag mehr nötig sein. Wenn ein Cannabispatient stationär aufgenommen wird, soll das Klinikum keinen neuen Genehmigungsantrag mehr stellen müssen. Auch mit diesen Änderungen erhofft sich das BMG Einsparungen durch eine „administrative Entlastung“ der Vertragsärzte, Krankenkassen und des MDK, die mit 60 Euro pro Cannabisfall geschätzt werden.
Diese Vorschläge sehen GKV-SV und AOK-BV erwartungsgemäß kritisch. Die Kassen schlagen vor, dass die Genehmigung nur dann entfallen soll, wenn die alte und neue Blütensorte einen vergleichbaren CBD und THC-Gehalt haben. Damit könnten Cannabispatienten, die stabil auf eine Sorte mit einem bestimmten THC/CBD-Verhältnis eingestellt sind, im Falle von Lieferengpässen einfacher wechseln.
Sensible Titrationsphase
Insbesondere zu Therapiebeginn mag es allerdings erforderlich sein, zwischen Blütensorten mit unterschiedlichen Wirkstoffgehältern zu wechseln, bis die Sorte gefunden ist, die zum Patienten und seinem Beschwerdebild am besten passt. Dass der Patient bei jedem Wechsel wochenlang darauf warten muss, ob die Krankenkasse die neue Blütensorte genehmigt, erschwert die sensible Titrationsphase derzeit enorm.
Die ABDA hat offenbar mehr Verständnis für die Patienten als die Kassen: „Wir begrüßen die Einschränkung der Genehmigungspflicht bei der Versorgung Versicherter mit schwerwiegenden Erkrankungen mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.“
Apotheker wollen Genehmigung selbst überprüfen
Bislang sind die Apotheken nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob der Patient eine Genehmigung für eine Cannabistherapie hat. Eine Retaxierung aufgrund fehlender Genehmigung kommt jedoch häufig zuerst in der Apotheke an. Denn die Apotheke ist nunmal eine wichtige Schnittstelle bei der Medizinalhanf-Versorgung, auch wenn diese nicht in der Verantwortung steht. Um die Situation zu vereinfachen, wollen die Apotheker nun einführen, dass der Patient seine Genehmigung vorzeigen muss, wenn er sein Cannabisrezept einlöst.
Der Genehmigungsvorbehalt beim Cannabis ist umstritten. Denn er stellt einen Eingriff in die Therapiehoheit des Arztes dar. Fachpolitiker der Opposition kritisieren das Kontrollinstrument der Kassen seit längerem. Sowohl die Linken als auch die Grünen im Bundestag haben einen Antrag zur Abschaffung des Genehmigungsvorbehaltes der Krankenkassen gestellt.
1 Kommentar
Cannabis Sparpläne
von Gabriele Gebhardt am 22.12.2018 um 17:45 Uhr
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