Bayer muss nicht zahlen

Yasminelle-Klage abgewiesen

Berlin - 21.12.2018, 16:20 Uhr


                                
                                        


                                        Eine Thrombose kann viele Ursachen haben. Dass sie zwingend durch eine Pillen-Einnahme begründet ist, ist nicht leicht zu beweisen. (b/Foto: CARTAGENA/ stock.adobe.com)

Eine Thrombose kann viele Ursachen haben. Dass sie zwingend durch eine Pillen-Einnahme begründet ist, ist nicht leicht zu beweisen. (b/Foto: CARTAGENA/ stock.adobe.com)


Nach jahrelanger juristischer Auseinandersetzung um die Verhütungspille Yasminelle hat das Landgericht Waldshut-Tiengen am gestrigen Donnerstag die Schadenersatzklage einer Frau gegen den Leverkusener Pharmakonzern vollumfänglich abgewiesen.

Die 34-jährige Felicitas Rohrer aus Baden-Württemberg klagt bereits seit 2011 gegen den Leverkusener Pharmakonzern Bayer – unter anderem auf mindestens 200.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Der Hintergrund: Die Klägerin hatte im Juli 2009 eine beidseitige Lungenembolie sowie einen Kreislaufzusammenbruch mit Herzstillstand erlitten. Sie macht dafür die damals von Bayer und heute von Jenapharm vertriebene Verhütungspille  „Yasminelle“ mit den Wirkstoffen Drospirenon und Ethinylestradiol verantwortlich, die sie seit Oktober 2008 eingenommen hatte. Erste Beschwerden – wie etwa schnelle Erschöpfung und teilweise Atemnot – traten bereits Ende März 2009 auf, kurz nachdem die Klägerin von einer dreiwöchigen Thailandflugreise zurückgekehrt war.

Mitte Oktober hatte das Gericht die Parteien dazu aufgerufen, sich außergerichtlich zu einigen. Dieser Aufforderung sei jedoch keiner der Beteiligten gefolgt, sagte die Vorsitzende Richterin. Jetzt ist das erstinstanzliche Urteil vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen gefallen – zugunsten von Bayer.

Das Gericht lehnt darin eine arzneimittel- und zivilrechtliche Haftung für die Gesundheitsschäden der Klägerin ab. Es fehlte ihm am Beweis, dass die Pille für diese Schäden ursächlich war. Es blieben zu viele Zweifel: Auch die Langstreckenflugreise sei mit dem Risiko einer Thrombose behaftet gewesen, so das Gericht. Überdies könne die Venenanomalie in Form einer doppelten unteren Hohlvene, die der Klägerin angeboren ist, gerade in Verbindung mit der Flugreise zu den Thromben in beiden Lungenflügeln geführt haben und zwar unabhängig von der Einnahme der Pille.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen.

Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 20. Dezember 2018, Az.: 1 O 73/12 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Yasminelle

von Beate Kirk am 28.12.2018 um 11:06 Uhr

In den USA wurden vergleichbare Prozesse um mutmasslich durch "Yasminelle" verursachte Gesundheitsschäden mit außergerichtlichen Vergleichen beendet. In Frankreich haben Krankenkassen Maßnahmen beschlossen. Siehe http://gutepillen-schlechtepillen.de/meldungen/unnoetig-riskante-antibabypillen/?doing_wp_cron=1545983513.3285679817199707031250&fbclid=IwAR1sm8yNYfrbYeYovJB3NtlLgsEwULTjHz7ODs7E0X1ydiMXpOHltJ4WPcc

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