ABDA-Mitgliederversammlung

Die ABDA will Spahn auskontern

Berlin - 17.01.2019, 19:50 Uhr

Keine Chance: Die ABDA-Mitgliederversammlung hat den Vorschlag von Jens Spahn, EU-Versendern Rx-Boni zu gestatten, abgeschmettert. Vielmehr haben die Apotheker einen eigenen Plan vorgelegt. (Foto: DAZ.online)

Keine Chance: Die ABDA-Mitgliederversammlung hat den Vorschlag von Jens Spahn, EU-Versendern Rx-Boni zu gestatten, abgeschmettert. Vielmehr haben die Apotheker einen eigenen Plan vorgelegt. (Foto: DAZ.online)


Das ABDA-Papier im Wortlaut

  1. Gewährleistung der Gleichpreisigkeit

    • Keine Veränderung des Anwendungsbereichs der Arzneimittelpreisverordnung

    • Einbindung der Arzneimittelpreisverordnung in § 129 SGB V (uneingeschränkte Geltung im GKV-Bereich)

    • Verbot der Gewährung von Boni in der GKV mit Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Krankenkassen

    • Verbot der Gewährung von Boni an Privatversicherte/Selbstzahler

    • Die Zuwendungsverbote sollen sozialrechtlich und wettbewerbsrechtlich verfolgbar sein.

  2. Förderung pharmazeutischer Dienstleistungen

    • Einrichtung eines Fonds für die Honorierung pharmazeutischer Dienstleistungen (mindestens 240 Mio. Euro netto p.a.)

    • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erbringung pharmazeutischer Dienstleistungen

    • Definition der Dienstleistungen durch die Apothekerschaft

  3. Gesetzliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der freien Apothekenwahl

    • Verbot von Einzelverträgen mit Krankenkassen mit abweichenden Preisen

    • Verbot der Begünstigung der Versicherten durch die Krankenkasse bei Bezug im Ausland

    • Beeinflussungsverbot für gesetzliche Krankenkassen und Bekräftigung der freien Apothekenwahl

    • Verbot des „Makelns“ von Verschreibungen/Sicherstellung der freien Apothekenwahl auch nach flächendeckender Etablierung der elektronischen Verschreibung

  4. Zwingende Mitgestaltung und Mitbestimmung durch die Apothekerschaft bei der Etablierung digitaler Strukturen im Bereich der Arzneimittelversorgung (z.B. E-Rezept)

  5. Aufstockung der Finanzmittel des Nacht- und Notdienstfonds auf 240 Mio. Euro (netto)

  6. Erhöhung der Gebühr bei der Abgabe dokumentationspflichtiger Arzneimittel, insbesondere Betäubungsmittel, um 15 Mio. Euro p.a.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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2 Kommentare

Konstruktive Vorschläge - aber warum Verzicht auf Rx-Versandverbot?

von Dirk Krüger am 18.01.2019 um 10:40 Uhr

Grundsätzlich begrüße ich, dass die ABDA konstruktive Vorschläge macht und nicht das Spahn´sche Paket einfach rundweg ablehnt.
Aber ich verstehe nicht, warum die Forderung nach einem Rx-Versandhandelsverbot zu einem Zeitpunkt endgültig aufgegeben wird, an dem viele Koaltionspolitiker, vor allem aus CDU/CSU sich dafür aussprechen. Uns wird immer vorgeworfen, nur unsere wirtschaftlichen Interessen zu vertreten. Hier entsteht erneut dieser Eindruck ("Besitzstandswahrer"). Ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist doch aber auch aus Gründen der Patientensicherheit und Arzneimittelfälschungssicherheit geboten!
Weiterhin stellt sich mir die Frage, ob eine Verankerung des Boniverbots im SGB V rechtssicher wäre und nicht wieder vom EuGH einkassiert werden könnte. Ist das ausreichend geprüft worden?
Die Möglichkeit, zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen gegen Honorar anbieten zu können, ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Aber glaubt auch nur eine(r) von Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, dass uns die Krankenkassen Ertrag bringende Honorare anbieten würde? Diese Angebote wird es nicht geben und damit auch keine Verträge. Das ist ein Rohrkrepierer.
Und wo bleibt die längst überfällige Forderung nach einer "Honorar"anpassung ( das ist immer noch ein Fixzuschlag, kein Honorar!).
Die zusätzliche Vergütung von Dokumentationen auf "alle vorgeschriebenen Dokumentationspflichten") sollte sich nicht nur auf TFG u.a. beziehen, sondern auch auf Rezepturen, die immer noch nicht kostendeckend vergütet werden. Also bitte nicht vergessen!

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Basis-Papier Ergänzung

von Bernd Jas am 17.01.2019 um 21:39 Uhr

7. Einhaltung der Packungs-Vergütung von 8,35 €.

o Rabattverbote auch für Krankenkassen mit Verankerung
im Sozialgesetzbuch V

8. Offenlegung der Rabattverträge

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