- DAZ.online
- News
- Recht
- Gericht: Versandapotheker...
Arzneimittelverkauf über Handelsplattformen
Gericht: Versandapotheker darf OTC auch über Amazon verkaufen
Den Arzneimittelverkauf von Apotheken über die Handelsplattform Amazon verfolgt der Münchener Pharmazeut Dr. Hermann Vogel Jr. schon seit geraumer Zeit kritisch. Vor dem Landgericht Dessau hat er im vergangenen Jahr einen Amazon-aktiven Kollegen erfolgreich verklagt – dieser hat sich von der Handelsplattform zurückgezogen. In einem Verfahren gegen einen weiteren Apotheker entschied nun aber das Landgericht Magdeburg, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliege.
Dr. Hermann Vogel Jr. sieht beim Arzneimittelverkauf über Amazon vor allem datenschutzrechtliche Probleme. Er ist überzeugt, dass hier sensible Patientendaten missbraucht werden. Denn Kunden, die bei Amazon apothekenpflichtige Arzneimittel bestellen, würden nicht vorher gefragt, ob ihre persönlichen – und hier auch gesundheitsbezogenen – Daten gespeichert und verwendet werden dürfen.
Im vergangenen März fand er mit diesen Argumenten bei einer Klage gegen einen Apotheker vor dem Landgericht Dessau-Roßlau Gehör. Der Pharmazeut wurde verurteilt, keine apothekenpflichtigen Medikamente über die Internethandelsplattform Amazon zu vertreiben, solange bei dem Anmelde- beziehungsweise Kaufprozess über diese Internethandelsplattform nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab seine Einwilligung mit einer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten gegenüber einer berechtigten Person oder Institution erteilen kann. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt, die derzeit am Oberlandesgericht Naumburg anhängig ist. Das Urteil wird schon seit einigen Wochen erwartet – doch das Gericht sah noch weiteren Klärungsbedarf, sodass die Entscheidung noch etwas auf sich warten lässt.
Mehr zum Thema
Versandhandel
Münchener Pharmazeut klagt gegen Amazon-Apotheker
Derweil hat das Landgericht Magdeburg am heutigen Freitag in einem anderen von Vogel geführten Verfahren entschieden, dass der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform „Amazon“ keine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts ist. Hier hatte die Klägerseite argumentiert, dass der im Harz ansässige Apotheker beim Arzneimittelverkauf über Amazon verschiedene apothekenrechtliche Pflichten verletze, unter anderem verstoße er gegen das Verbot, apothekenpflichtige Arzneimittel nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen (§ 17 Abs. 3 ApBetrO).
Wenn Internetapotheken erlaubt sind, dann geht das auch über Amazon
Doch die Handelskammer am Landgericht Magdeburg sah keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. In einer Pressemitteilung des Gerichts heißt es, die Kammer beziehe sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 (Az. 3 C 25/11), wonach der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten grundsätzlich erlaubt sei. Zwar geht es in diesem Urteil in erster Linie um das Selbstbedienungsverbot – das Gericht befand seinerzeit, dass dieses einen Apotheker auch nach der Zulassung des Arzneimittelversandhandels nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit verletzt. Doch die Magdeburger Richter schließen daraus: „Wenn aber grundsätzlich ‚Internetapotheken‘ erlaubt sind, dann darf ein Apotheker auch als Vertriebsweg den über eine Handelsplattform – wie amazon.de – wählen“.
Amazon nicht an pharmazeutischen Tätigkeiten beteiligt
Weiter heißt es in der Pressemitteilung, Amazon vermittle lediglich den Zugang zum Angebot des beklagten Apothekers. An der pharmazeutischen Tätigkeit sei die Handelsplattform nicht beteiligt, da Verkauf und Versand allein durch den Apotheker erfolge – und der besitze die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten.
Ein Gesetzesverstoß liege auch nicht darin, dass es bei amazon.de Kundenbewertungen – sowohl der Medikamente als auch der Apotheke selbst – gebe. So weise das Verkäuferprofil auf amazon.de 100% (511) positive Bewertungen in den letzten zwölf Monaten auf (Stand: 18.01.2019). Jeder Nutzer der Seite könne aber sofort erkennen, dass es sich um Meinungen der Verbraucher handele. Damit habe der Apotheker auch nicht gegen Vorschriften der Arzneimittelwerbung verstoßen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg einlegen.
Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18. Januar 2019, Az.: 36 O 48/18
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.