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Testkäufer überführt Urologen
Apotheker stoppt Sildenafil-Abgabe in der Arztpraxis
Gericht kann am Testkauf nichts anstößiges finden
Lediglich den Auskunftsanspruch hinsichtlich der Bezugsquelle der Arzneimittel versagte das Gericht dem Apotheker – denn dies sei für die Ermittlung des Schadens nicht nötig. Alle anderen Begehren hielten die Richter dagegen für begründet. Der Mediziner habe insbesondere gegen § 43 Abs. 1 Arzneimittelgesetz verstoßen – er hat nämlich ein Arzneimittel abgegeben, das nur von einer Apotheke hätte abgegeben werden dürfen. Die verletzte Norm sei eine Marktverhaltensregel und der Verstoß dagegen spürbar, sodass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegeben sei. Auch eine Wiederholungsgefahr nahm das Gericht an – eine solche habe der Beklagte nicht ausgeräumt, insbesondere habe er keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Das Gericht führt zudem aus, dass der Arzt nicht geltend machen könne, zu seinem Verhalten provoziert worden zu sein und Ansprüche gegen ihn deshalb nach den Grundsätzen von Treu und Glauben versagt seien. In einem normalen Testkauf sei kein unlauteres oder sonst gesetzwidriges Handeln zu sehen, heißt es im Urteil. Vielmehr seien Testkäufe ein „weithin unentbehrliches Mittel zur Überprüfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern“.
Gericht bejaht Schadenersatzpflicht
Auch eine Schadenersatzpflicht nahm das Gericht an: Der Arzt habe vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen und sei damit zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Apotheker aufgrund des Verkaufs verschreibungspflichtiger Arzneimittel in der Arztpraxis entstanden ist (§ 9 UWG). Vorliegend sei ein solcher Schaden durchaus wahrscheinlich. So habe auch der Steuerberater des Apothekers darauf hingewiesen, dass dessen Umsatz mit vom beklagten Arzt verschriebenen Arzneimitteln hinter dem anderer Apotheken zurückbleibe, die ebenfalls eine urologische Praxis in der Nachbarschaft haben. Zudem: Nachdem die Abmahnung ausgesprochen wurde, sei der Umsatz mit vom Beklagten verordneten Arzneimitteln wieder gestiegen.
In welcher Höhe der Schadenersatz zu leisten ist, ist allerdings noch zu klären. Erst einmal muss der Mediziner Auskunft erteilen, welche rezeptpflichtigen Arzneimittel er an seine Patienten abgab oder verkaufte – aufgeschlüsselt nach Monaten und Arzneimitteln.
Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. Februar 2019, Az.: 05 O 1614/18
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