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Geprüft und für Erforderlich befunden
BMG hält an Preismoratorium und Herstellerrabatten fest
Alle Jahre wieder: Das Bundesgesundheitsministerium hat geprüft, ob das Preismoratorium und die gesetzlichen Herstellerabschläge auf Arzneimittel noch erforderlich sind. Erneut ist es dabei zu dem Ergebnis gekommen: Ja, sie sind es.
§ 130a SGB V regelt die Rabatte pharmazeutischer Unternehmer. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Preisnachlässe sind – je nachdem, ob es sich um patentgeschützte oder patentfreie Arzneimittel mit oder ohne Festbetrag handelt – unterschiedlich hoch. Für patentgeschützte Medikamente ohne Festbetrag liegt der Rabatt bei 7 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers. Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel sind es 6 Prozent. Zusätzlich fällt für diese Generika und patentfreien Referenzarzneimittel ein Abschlag von 10 Prozent an („Generikaabschlag“). Soweit Rabattverträge mit einzelnen Krankenkassen oder Erstattungsbetragsvereinbarungen mit dem GKV-Spitzenverband geschlossen werden, kann der Herstellerabschlag auch abgelöst werden. Zudem gibt es bekanntlich seit Jahren einen Preisstopp: Die Preise für Arzneimittel sind seit dem Jahr 2010 auf dem Stand vom 1. August 2008 eingefroren. Erst 2017 hat der Gesetzgeber das Preismoratorium erneut verlängert – bis 2022.
Besagte Norm schreibt aber auch vor, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Abschläge und das Preismoratorium jährlich überprüft. Sind sie nach der gesamtwirtschaftlichen Lage weiterhin gerechtfertigt? Nachdem die betroffenen Verbände Stellung nehmen konnten, hat das Ministerium seine Entscheidung getroffen und Ende Februar als „Bekanntmachung zur Überprüfung des Preismoratoriums und der gesetzlichen Herstellerabschläge nach §130a Absatz 4 SGB V“ im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Darin heißt es: „Nach Auswertung der Stellungnahmen und der Bewertung der gesamtwirtschaftlichen Lage, einschließlich der Auswirkung auf die GKV, kommt das BMG zu dem Ergebnis, dass das Preismoratorium und die gesetzlichen Herstellerabschläge für Arzneimittel weiterhin ohne Änderung erforderlich sind“.
BMG: Inflationsausgleich hilft
Maßgebend für diese Entscheidung sei insbesondere gewesen,
dass durch eine Aufhebung des Moratoriums und eine Reduzierung der Abschläge
mit „deutlichen Mehrausgaben und einer deutlichen Erhöhung des Zusatzbeitrags
zu rechnen“ wäre. Zudem belege die geringe Zahl der vom Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle genehmigten Anträge auf Ausnahmen von
den Herstellerabschlägen und vom Preismoratorium, dass die pharmazeutischen
Unternehmer nicht überproportional belastet würden. Überdies verweist das
Ministerium auf den 2017 mit dem Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz eingeführten Inflationsausgleich. Hierdurch könnten die Hersteller die Preise
der zulasten der GKV abgegebenen Arzneimittel entsprechend erhöhen. „Damit
können steigende Personal- und Sachkosten von den pharmazeutischen Herstellern
berücksichtigt werden“, so das BMG. In der Pharmaindustrie sieht man das allerdings anders.
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