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Interview mit rechtsanwalt Morton Douglas
Welche Skonti sind noch erlaubt?
Was wird aus den Skonti, die der Großhandel bekommt?
DAZ.online: Gibt es hier Anhaltspunkte?
Douglas: Hat eine Apotheke zum Beispiel eine Einzugsermächtigung erteilt, sodass der Großhandel unmittelbar bei Lieferung sein Geld erhält, ist dies sicherlich eine Leistung, die einen Skonto rechtfertigt. Bei kurzfristigen Zahlungszielen wird man sich bei Apotheken daran orientieren müssen, wann die Apotheke ihrerseits das Geld von der Krankenkasse erhält. Zahlt der Apotheker an den Großhandel bevor er seinerseits das Geld von der GKV erhält, so ist dies aus meiner Sicht durchaus eine Leistung, bei der man über eine Honorierung – in Form von Skonti – nachdenken kann.
DAZ.online: Bekommt nicht auch der Großhandel Skonti?
Douglas: Ja, auch der Großhandel erhält von der pharmazeutischen Industrie Skonti. Bisher wurde die Frage nicht erörtert, warum es einem pharmazeutischen Großhändler nicht möglich sein soll, diese Einkaufsvorteile, die er selbst verhandelt, an seine Kunden weiterzureichen. Diese Frage würde sich dann aber stellen mit der Konsequenz, dass möglicherweise auch eine Diskussion über die Zulässigkeit von Skonti im Verhältnis zwischen pharmazeutischen Unternehmer und Großhandel entsteht.
DAZ.online: Welche Bedeutung hat die Neuregelung für den Direktvertrieb?
Douglas: Die Regelungen für den Direktbezug laufen parallel. Alles, was im Verhältnis zwischen Apotheke und Großhandel diskutiert wird, gilt auch dort. Somit dürfte es auch hier weiterhin zulässig sein, dass beim Direktvertrieb Skonti für die sofortige oder kurzfristige Zahlung gewährt werden.
DAZ.online: Wie sollten sich Apotheken nun verhalten? Können Sie (weiterhin) gefahrlos Konditionen annehmen, die zusätzliche Skonti vorsehen?
Douglas: Interessant ist zunächst, dass zumindest nach meiner Kenntnis der pharmazeutische Großhandel bisher nicht an die Apotheken herangetreten ist und insoweit behauptet, aufgrund des TSVG müssten die Konditionen gekürzt werden. So ganz scheint man daher von der geäußerten Rechtsauffassung nicht überzeugt zu sein. Daher besteht für Apotheken nach unserer Einschätzung kein Risiko, auch in Zukunft derartige Einkaufsvorteile anzunehmen.
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde sich zusätzlich die Frage stellen, ob ein Skonto neben den 3,15 Prozent insgesamt unzulässig ist oder ob nur die 70 Cent nicht weiter skontiert werden dürfen, der eigentliche Arzneimittelabgabepreis jedoch weiterhin. Wenn nur Letzteres untersagt wird, wäre dies sicherlich verschmerzbar.
DAZ.online: Vielen Dank für Ihre Einschätzung, Herr Douglas!
1 Kommentar
Wen wundert es?
von Reinhard Herzog am 20.03.2019 um 15:39 Uhr
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