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Interview mit rechtsanwalt Morton Douglas
Welche Skonti sind noch erlaubt?
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der pharmazeutische Großhandel nicht auf seinen Fixzuschlag von 70 Cent verzichten darf. Unklar ist weiterhin, wie es mit Skonti aussieht. Hier gehen die Meinungen auseinander. Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas ist der Auffassung: Hat eine Apotheke zum Beispiel eine Einzugsermächtigung erteilt, rechtfertigt dies sicher einen Skonto.
Nach der Klarstellung zu den Großhandelszuschlägen in der Arzneimittelpreisverordnung bleibt eine für die Apotheken durchaus relevante Frage offen: Sind künftig auch Skonti tabu, sofern sie über den disponiblen prozentualen Großhandelszuschlag von 3,15 Prozent hinausgehen? Der Wortlaut der neu gefassten Norm lässt diese strenge Betrachtung auf jeden Fall zu. Die Begründung des Gesetzes ist hingegen so formuliert, dass ihr in diesem Punkt keine klare Aussage zu entnehmen ist.
Dagegen gibt es auf Großhandelsebene klare Überzeugungen, was nun gilt. So steht für den Großhandelsverband Phagro fest: An den 70 Cent Fixzuschlag darf auch durch Skonti nicht gekratzt werden. Anders sieht es der Großhändler AEP, dessen Konditionen der ursprüngliche Anlass für die nun erfolgte gesetzliche Klarstellung waren. Hier meint man: Handelsübliche Skonti sind immer möglich – egal ob Fixum oder nicht.
Auch der Gesundheitsrechtsexperte Dr. Elmar Mand vertrat beim ApothekenRechtTag am vergangenen Freitag die Auffassung, dass jedenfalls echte Skonti, die für eine vertraglich nicht geschuldete Leistung – nämlich die vorfristige Zahlung – gewährt werden, weiterhin neben den Rabatten im Rahmen der prozentualen Preisspanne möglich sein müssten. Allerdings hätten Gerichte bislang auch diese Skonti Barrabatten gleichgesetzt. Und so spricht laut Mand einiges dafür, dass bis zu einer klärenden höchstrichterlichen Entscheidung erst einmal kein Skonto auf die 70 Cent gewährt werden darf.
DAZ.online hat bei Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas nachgefragt, wie er die Sache sieht.
DAZ.online: AEP hat seinen Kunden verkündet, an seinem bisherigen Rabatt-Modell inklusive Skonti festzuhalten. Auch nach der TSVG-Änderung seien handelsübliche Skonti zulässig. Der Phagro meint hingegen, die 70 Cent sind auch für Skonti nicht zugänglich. Wer hat Recht?
Douglas: Wer letztendlich hier Recht haben wird, dürfte Gegenstand von weiteren Rechtsstreitigkeiten sein. Der Streit beginnt bereits damit, dass immer noch nicht geklärt ist, um was es sich in dieser Diskussion bei den Skonti handelt: Wird eine Zahlung vor Fälligkeit angemessen vergütet, ist dies eine Gegenleistung für eine vertraglich nicht geschuldete Leistung und damit kein Preisbestandteil. Solche Skonti sind auch in Zukunft neben den 3,15 Prozent zulässig. Es wird damit im Wesentlichen um die Frage gehen, wann eine kurzfristige Zahlung diese Voraussetzung erfüllt.
1 Kommentar
Wen wundert es?
von Reinhard Herzog am 20.03.2019 um 15:39 Uhr
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