Kammer-Schreiben an die Apotheker

Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern fordern Fortbildungsnachweise

Stuttgart - 28.03.2019, 15:45 Uhr

Beim Pharmacon wurden Fortbildungspunkte elektronisch erfasst. (m / Foto: cst)

Beim Pharmacon wurden Fortbildungspunkte elektronisch erfasst. (m / Foto: cst)


Apotheker in Rheinland-Pfalz haben vor kurzem Post von ihrer Kammer bekommen.
Sie sollen ihre Fortbildungsaktivität der vergangenen drei Jahre nachweisen, heißt es – „dem Beschluss der Vertreterversammlung folgend“. Von Sanktionen ist aber nicht die Rede. In Mecklenburg-Vorpommern, seit 2018 das einzige Bundesland mit einer „echten“ Pflichtfortbildung, gingen bereits im Februar die „blauen Briefe“ an säumige Kammermitglieder raus.

Bereits im vergangenen Jahr hat die Apothekerkammer Rheinland-Pfalz einen Nachweis über die Fortbildungsaktivität von Kammermitgliedern erbeten, die weder ein gültiges Zertifikat noch eine Punktegutschrift innerhalb der vergangenen drei Jahre auf dem Fortbildungspunktekonto vorweisen konnten – allerdings nur per Stichprobe. In diesem Jahr wird die Abfrage eines Nachweises auf alle Kammermitglieder ausgeweitet. Vor kurzem hat die Kammer die Mitglieder per Rundschreiben nun darüber informiert.

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Die Kammer beruft sich dabei auf das Heilberufegesetz für Rheinland-Pfalz sowie die Berufsordnung für Apotheker der LAK Rheinland-Pfalz. Bis spätestens 15. Juni muss der Nachweis erbracht werden. Wie das geht, ist in dem Brief ebenfalls beschrieben: Der Nachweis ist unabhängig von einer erreichten Anzahl von Fortbildungspunkten zu erbringen. Es reicht die Einsendung einer aussagekräftigen Teilnahmebescheinigung einer Fortbildung aus den vergangenen drei Jahren, die den Vorgaben der Richtlinie zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats entspricht.

Die Kammer verweist auch auf die Einführung technischer Neuerungen wie das Fortbildungspunktekonto auf der Kammerhomepage, um die Nachweisführung zu erleichtern. Von etwaigen Sanktionen ist in den individuellen Schreiben nicht die Rede. Dafür fehlt wohl auch eine berufsrechtliche Grundlage.

In Mecklenburg-Vorpommern drohen Sanktionen

Anders ist das in Mecklenburg-Vorpommern – bislang das einzige Bundesland, in dem es tatsächlich eine Pflichtfortbildung gibt. Dort beschloss die Kammerversammlung am 27. Juni 2018 eine Fortbildungssatzung, nach der die bestehende Fortbildungspflicht jährlich überprüft und Verstöße berufsrechtlich geahndet werden sollen, und zwar erstmals im Januar 2019 für das Jahr 2018.

Nun wird es offenbar tatsächlich ernst. Einige Apotheker im Nordosten der Bundesrepublik haben im Februar Post von ihrer Kammer bekommen mit dem Hinweis, die jährlich geforderten 16 Fortbildungspunkte im Kalenderjahr 2018 bisher nicht erreicht zu haben. Bis zum 31. März 2019 haben sie Zeit, Nachweise nachzureichen. Geschieht dies nicht, können sie die fehlenden Fortbildungseinheiten bis zum 30. Juni nachholen – sonst droht Bestrafung.

Dabei entscheidet der Kammervorstand ohne einen Auto­matismus über eine Sanktion. Noch ist nicht bekannt, wie diese genau aussehen wird. Es soll sich wohl aber zunächst um eine Rüge ohne Geldstrafe handeln.   



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Rika Rausch, Apothekerin
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Es reicht!

von Thomas Kerlag am 28.03.2019 um 22:52 Uhr

Fortbilden wie man trotz ständiger Pop ups von W.W. , securepharm, Rabattpartnern etc. etc.
es verhindert keinene Herzattacke zu kriegen??
Es reicht langsam damit jedem reinkriechen zu wollen.
Ein ganzes Studium hat nur zu der Frage Rabattbrötchen - ja- nein geführt.
Wenn man nach der Ausbildung nicht im Entferntesten als Arzneimittelfachmann wahrgenommen wird helfen auch keine Seminare bis zur Bare, sondern knallharte Machtposition, vgl. Ärzte.
Es reicht!

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Es reicht

von Christiane Pflug am 29.03.2019 um 16:38 Uhr

vgl. Ärzte...die haben doch aber eine Fortbildungspflicht....

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