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Urteil des Landgerichts Berlin
Geldstrafe für Thomas Bellartz wegen „Datenklaus“
Geringere Strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung
Das Gericht sieht durch das Vorgehen der beiden Männer auch
den Straftatbestand des § 202a StGB erfüllt – was die Verteidigung nicht erst
in ihren Plädoyers vehement verneint hatte. Nach dieser Vorschrift wird
bestraft, „wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für
ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind,
unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft“. Der neuralgische Punkt sind
hier die besonders gesicherten Daten und die Überwindung der Zugangssicherung.
Denn H. wurde es tatsächlich nicht allzu schwer gemacht, die persönlichen
Postfächer „auszuspähen“. Aber einen besonderen Weg musste er doch einschlagen.
So habe er zunächst die Rechteverwaltung am PC öffnen müssen und erst nach mehreren Klicks
und zusätzlichem Softwareeinsatz auf die Postfächer zugreifen können. Er habe den Passwortschutz
ausgeschaltet. Die Kammer ist sich sicher: Quasi im „Vorbeigehen“ waren die internen Daten nicht zu bekommen – und H. habe auch gewusst, dass er nicht durfte, was er
tat. Der Vorsitzende Richter betonte, dass die Tathandlung vom Wortlaut des Strafgesetzes gedeckt sei. Und er hob hervor, dass seine Kammer mit ihrer rechtlichen Würdigung auch nicht alleine stehe.
Doch eher Lobbyist als Journalist
Was die Strafzumessung betrifft, haben die Richter
zahlreiche entlastende Aspekte beachtet. So sind beide Männer nicht
vorbestraft. Zudem wurden ihnen die Taten angesichts der Sicherheitsmängel im
BMG leicht gemacht. Sie liegen überdies lange zurück und auch das gesamte
Strafverfahren zog sich in die Länge. Beide hätten zudem einen „Karriereknick“
zu verkraften gehabt, auch weil die Medien – teilweise bundesweit – über das
Verfahren berichteten. Strafverschärfend komme für H. allerdings der erhebliche
Vertrauens- und Vertragsbruch. Keine Entlastung brachte Bellartz seine journalistische Tätigkeit. Diese hätte man möglicherweise berücksichtigen können, wenn durch die Taten Missstände im BMG hätten aufgedeckt werden sollen. Hier habe Bellartz jedoch eher „Lobbyarbeit“ geleistet.
Der Richter räumte ein: Wäre die Kammer nicht so überlastet gewesen und hätte das Zusammenspiel mit der Polizei besser geklappt, hätte das Zwischenverfahren um ein Jahr verkürzt werden können, die Hauptverhandlung um neun Monate. Es handele sich hierbei um rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen durch die Justiz. Deshalb gilt bei beiden Angeklagten ein Teil der Strafe bereits als abgegolten.
Voraussetzung, dass Bellartz überhaupt eine Geldstrafe zahlen muss und H. ´s Bewährungsstrafe beginnt, ist, dass das Urteil rechtskräftig wird. Dies wird sicherlich nicht so schnell der Fall sein. Beide wollen das Urteil mit der Revision anfechten.
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